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   LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 26 Ta (Kost) 6078/20   

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https://dejure.org/2020,43809
LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 26 Ta (Kost) 6078/20 (https://dejure.org/2020,43809)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2020 - 26 Ta (Kost) 6078/20 (https://dejure.org/2020,43809)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6078/20 (https://dejure.org/2020,43809)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kein vermögensrechtliches Verfahren bei Streit über Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle; Wertaddition nur bei mehreren Teilgegenständen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamm, 18.02.2020 - 7 Ta 477/19

    Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle; Gegenstandswert; Prozessantrag;

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 26 Ta 6078/20
    Allein aus einem Abweisungsantrag der beteiligten Arbeitgeberin kann dann nicht gefolgert werden, dass neben der Frage der nicht offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle auch die Person der/s Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer im Streit waren (vgl. LAG Hamm 18. Februar 2020 - 7 Ta 477/19, Rn. 7, mit Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7).(Rn.7).

    Auch aus einem Abweisungsantrag der beteiligten Arbeitgeberin allein wäre nicht zu folgern gewesen, dass auch die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer im Streit waren (vgl. LAG Hamm 18. Februar 2020 - 7 Ta 477/19, Rn. 7, mit Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2021 - 26 Ta 6009/21

    Einsetzung einer Einigungsstelle - Gefährdungsbeurteilung - Gegenstandswert -

    Vor dem Hintergrund des Inhalts des Streits über die Frage, ob Verhandlungen bereits gescheitert gewesen sind und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 100 ArbGG vorlag, des Umfangs der zu behandelnden Fragen und des Kreises an betroffenen Personen (660) und damit einer nicht nur unerheblichen Bedeutung der Angelegenheit war hier ein Betrag in Höhe von 3.750 Euro (3/4 Hilfswert) für den Streit über das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses (Verhandlungen gescheitert?) angemessen (Fortführung zu LAG Berlin-Brandenburg 23. Februar 2010 - 17 Ta (Kost) 6005/10, zu 2 der Gründe; 2. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6078/20, Rn. 1; 25. Januar 2021 - 26 Ta (Kost) 6005/21).(Rn.12).

    Betroffen war ein großer Personenkreis (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6078/20, Rn. 1).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2022 - 26 Ta 6090/22

    Gegenstandswert für Verfahren nach § 100 ArbGG - Einsetzung einer Einigungsstelle

    folgende Ansätze vor: höchstens der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle (II.4.1); grundsätzlich ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Person des Vorsitzenden/der Vorsitzenden (II.4.2) und grundsätzlich insgesamt ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Anzahl der Beisitzer (II.4.3) (eingehend: Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7; LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6078/20; 12. Januar 2021 - 26 Ta Kost 6003/21).

    Wird aus der Antragsbegründung deutlich, dass nur ein oder zwei der möglichen drei Teilgegenstände des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle geltend gemacht werden sollen, bestimmen lediglich die relevanten Teilgegenstände den Gegenstandswert (entsprechend der Rechtsprechung zu Erhöhungsklagen, vgl. LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6078/20, Rn. 7; Ziemann in: Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A Rn 127 mwN).

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