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   LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14   

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https://dejure.org/2015,44330
LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14 (https://dejure.org/2015,44330)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14 (https://dejure.org/2015,44330)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. September 2015 - 14 Sa 1941/14 (https://dejure.org/2015,44330)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Drittbezogener Personaleinsatz im Besucherservice eines Museums; Abgrenzung von Leiharbeit und Beschäftigung im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen; Unbegründete Feststellungsklage einer im Bereich Besucherbetreuung als "Host" beschäftigten Arbeitnehmerin zum Bestand ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG § 10 Abs. 1 S. 1
    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im Besucherservice eines Museums (hier verneint)

  • rechtsportal.de

    Drittbezogener Personaleinsatz im Besucherservice eines Museums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14
    1.) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AÜG -sowohl in der bis zum 30. November 2011, als auch in der ab dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung - liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. auch BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt nicht erfasst (vgl. z.B. BAG, 13.05.2014, 1 ABR 50/12, NZA 2014, 1149 ; BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 ; BAG, 13.08.2008, 7 AZR 269/07, zitiert aus juris und BAG, 01.12.1992, 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, jeweils m.w.N.).

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (vgl. BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 und BAG, 30.01.1991, 7 AZR 497/89, NZA 1992, 19 ).

    In diesem Fall ist es nunmehr Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsabschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (vgl. BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11 aaO.; BAG, 13.08.2008, 7 AZR 269/07, zitiert aus juris und BAG, 30.01.1991, 7 AZR 497/89 aaO.).

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des dienst- oder werkvertraglichen Anweisungsrechtes sind (vgl. z. B. BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris und BAG, 01.12.1992, 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110).

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14
    Denn in Fällen, in denen ein Arbeitsnehmer das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem "Entleiher" gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG geltend macht, genügt ein Antrag, mit dem festgestellt werden soll, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ohne das im Antrag weitere Einzelheiten genannt werden, auf den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. z. B. BAG, 10.10.2007, 7 AZR 487/06, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 und BAG, 15.05.2013, 7 AZR 494/11, NZA 2013, 1267).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt nicht erfasst (vgl. z.B. BAG, 13.05.2014, 1 ABR 50/12, NZA 2014, 1149 ; BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 ; BAG, 13.08.2008, 7 AZR 269/07, zitiert aus juris und BAG, 01.12.1992, 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, jeweils m.w.N.).

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (vgl. BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 und BAG, 30.01.1991, 7 AZR 497/89, NZA 1992, 19 ).

    Entscheidend ist nur, ob der Auftraggeber arbeitsrechtliche Weisungsbefugnisse gegenüber den in ihrem Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern hat (vgl. BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 bzgl. Mitarbeitern mit Leitungsfunktion im Sicherheitsgewerbe).

    Auch eine Mitwirkung des Auftraggebers bei der Auswahl der Sicherheitsmitarbeiter ist grundsätzlich nicht geeignet, um den zugrundeliegenden Vertrag als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu qualifizieren (vgl. BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 ).

  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14
    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt nicht erfasst (vgl. z.B. BAG, 13.05.2014, 1 ABR 50/12, NZA 2014, 1149 ; BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 ; BAG, 13.08.2008, 7 AZR 269/07, zitiert aus juris und BAG, 01.12.1992, 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr müssen die Arbeitnehmer so in den fremden Betrieb eingegliedert sein, dass deren Inhaber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitnehmereinsatz des Fremdpersonals trifft (vgl. z.B. BAG, 13.05.2014, 1 ABR 50/12, NZA 2014, 1149 und BAG, 01.12.1992, 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110).

    Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des dienst- oder werkvertraglichen Anweisungsrechtes sind (vgl. z. B. BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris und BAG, 01.12.1992, 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110).

  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 50/12

    Einsatz von Fremdpersonal - Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Eingliederung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14
    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt nicht erfasst (vgl. z.B. BAG, 13.05.2014, 1 ABR 50/12, NZA 2014, 1149 ; BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 ; BAG, 13.08.2008, 7 AZR 269/07, zitiert aus juris und BAG, 01.12.1992, 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr müssen die Arbeitnehmer so in den fremden Betrieb eingegliedert sein, dass deren Inhaber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitnehmereinsatz des Fremdpersonals trifft (vgl. z.B. BAG, 13.05.2014, 1 ABR 50/12, NZA 2014, 1149 und BAG, 01.12.1992, 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110).

    Das äußere Erscheinungsbild ist für die Unterscheidung zwischen Dienst- oder Werkleistung einerseits und der Erbringung von Arbeitsleistungen andererseits ohnehin nicht maßgeblich (vgl. zum Beispiel BAG, 13.05.2014, 1 ABR 50/12, NZA 2014, 1049 zum äußeren Erscheinungsbild von eingesetzten Fahrzeugen).

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14
    Das ist auch anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Arbeitnehmer in einer Gruppe zusammen mit eigenen Arbeitnehmern oder mit solchen eines weiteres Arbeitgebers einsetzt und er der Gruppe insgesamt Anweisungen erteilt (vgl. z.B. BAG, 30.01.1991, 7 AZR 497/89, NZA 1992, 19 ).

    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (vgl. BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 und BAG, 30.01.1991, 7 AZR 497/89, NZA 1992, 19 ).

    In diesem Fall ist es nunmehr Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsabschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (vgl. BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11 aaO.; BAG, 13.08.2008, 7 AZR 269/07, zitiert aus juris und BAG, 30.01.1991, 7 AZR 497/89 aaO.).

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14
    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetzt nicht erfasst (vgl. z.B. BAG, 13.05.2014, 1 ABR 50/12, NZA 2014, 1149 ; BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 ; BAG, 13.08.2008, 7 AZR 269/07, zitiert aus juris und BAG, 01.12.1992, 1 ABR 30/92, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110, jeweils m.w.N.).

    In diesem Fall ist es nunmehr Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsabschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (vgl. BAG, 15.04.2014, 3 AZR 395/11 aaO.; BAG, 13.08.2008, 7 AZR 269/07, zitiert aus juris und BAG, 30.01.1991, 7 AZR 497/89 aaO.).

  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 487/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14
    Ausnahmsweise kann auch auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn sich aus dem bereits beendeten Rechtsverhältnis noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. z. B. BAG, 17.01.2007, 7 AZR 23/06 und BAG, 10.10.2007, 7 AZR 487/06, jeweils zitiert aus juris).

    Denn in Fällen, in denen ein Arbeitsnehmer das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem "Entleiher" gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG geltend macht, genügt ein Antrag, mit dem festgestellt werden soll, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ohne das im Antrag weitere Einzelheiten genannt werden, auf den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. z. B. BAG, 10.10.2007, 7 AZR 487/06, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 und BAG, 15.05.2013, 7 AZR 494/11, NZA 2013, 1267).

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14
    Selbst wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 2015 beendet worden sein sollt, könnten sich für die Klägerin noch zahlreiche Ansprüche aus § 10 AÜG ergeben (vgl. ebenso entsprechend BAG, 15.05.2013, 7 AZR 494/11, NZA 2013, 1267).

    Denn in Fällen, in denen ein Arbeitsnehmer das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem "Entleiher" gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG geltend macht, genügt ein Antrag, mit dem festgestellt werden soll, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ohne das im Antrag weitere Einzelheiten genannt werden, auf den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. z. B. BAG, 10.10.2007, 7 AZR 487/06, zitiert aus juris; BAG, 18.01.2012, 7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455 und BAG, 15.05.2013, 7 AZR 494/11, NZA 2013, 1267).

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14
    Der Zusatz über das Fortbestehen hat mangels eigenständiger Begründung keine besondere Bedeutung, so dass kein allgemeiner Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt (vgl. hierzu z. B. entsprechend BAG, 18.12.2014, 2 AZR 163/14, NZA 2015, 635 ).

    Von einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist zwar regelmäßig das Begehren umfassend festzustellen, dass bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat und das dieses auch am vorgesehenen Auflösungstermin bestanden hat (vgl. hierzu z. B. BAG, 26.09.2013, 2 AZR 682/12, NZA 2014, 443 ; BAG, 20.03.2014, 2 AZR 1071/14, NZA 2014, 1131 und BAG, 18.12.2014, 2 AZR 163/14 aaO.).

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 169/93

    Zulässigkeit einer Statusklage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 14 Sa 1941/14
    Gründe der Prozessökonomie sprechen auch in einem solchen Fall dafür, den Statusprozess nicht mit weiteren Streitfragen zu belasten (vgl. entsprechend BAG, 20.07.1994, 5 AZR 169/93, NZA 1995, 190 , dort allerdings zum Feststellungsinteresse einer Statusklage).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.03.2015 - 15 Sa 1946/14

    Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis - Scheindienstvertrag

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12

    Anfechtung - ordentliche Kündigung

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 735/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zur Tätigkeit aufgrund eines Dienstvertrags

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. September 2015 - 14 Sa 1941/14 - aufgehoben.
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