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   LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14   

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LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14 (https://dejure.org/2014,50090)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14 (https://dejure.org/2014,50090)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 24 Sa 1126/14 (https://dejure.org/2014,50090)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Ablösung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang - Unionsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablösung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebserwerber ist an dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag gebunden!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    In Bezug genommene Tarifverträge gelten nach Betriebsübergang weiter - Kein Verstoß gegen EU-Recht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ablösung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang - Unionsrecht

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    TVÖD-Gehalt trotz Privatisierung und Betriebsübergang

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Ablösung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nach Betriebsübergang

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebserwerber darf nicht automatisch Haustarif auf Arbeitnehmer anwenden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (48)

  • EuGH, 11.09.2014 - C-328/13

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14
    cc) Soweit der EuGH in diesem Urteil bei Randziffer 25 darauf verweist, dass die Richtlinie einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten wolle, steht dies - unabhängig davon, ob und wieweit diese Äußerung mit früheren und späteren Erkenntnissen des EuGH vereinbar ist, wonach die Betriebsübergangslinie die von einem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer schützen und insbesondere die Aufrechterhaltung ihrer Rechte sicherstellen wolle (vgl. EuGH 6.9.2011 - C-108/10 - Slg 2011, I-7491 = NZA 2011, 1077 - Scattolon, Rn. 75; 11.09.2014 - C-328/13 - NZA 2014, 1092 - Österreichischer Gewerkschaftsbund, Rn. 27) - dem bisherigen Verständnis des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen.

    Da der EuGH in seinem Urteil vom 11. September 2014 (C-328/13 - österreichischer Gewerkschaftsbund - Rz. 22) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung betont, dass "die Richtlinie 2001/23 nur eine teilweise Harmonisierung auf dem geregelten Gebiet vornimmt, indem sie hauptsächlich den Schutz, der den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährt wird, auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehnt.

    dd) Dafür, dass eine Vertragsanpassung mit den Gestaltungsrechten des nationalen Vertragsrechts den unionsrechtlichen Vorgaben genügen kann, spricht auch das Urteil des EuGH vom 11.9.2014 (C-328/13 - österreichischer Gewerkschaftsbund - Rz. 30), wonach die Möglichkeit, mit den betroffenen Arbeitnehmern neue Einzelvereinbarungen zur Beendigung der Nachwirkung von Kollektivverträgen nach einem Betriebsübergang abzuschließen, das Interesse des Erwerbers hinreichend schütze, die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

    Zudem würde entgegen der Erkenntnis des Gerichtshofs an anderer Stelle, dass die Betriebsübergangsrichtlinie nur eine teilweise Harmonisierung auf dem geregelten Gebiet vornehme, indem sie hauptsächlich den Schutz, der den Arbeitnehmern durch die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten selbst bereits gewährt werde, auch auf den Fall des Unternehmensübergangs ausdehne (Urteil Österreichischer Gewerkschaftsbund, 11. September 2014, C-328/13, a.a.O., Rn. 22), und dass kein für die gesamte Union einheitliches Schutzniveau geschaffen werden solle, genau dieser Effekt erzielt, wenn man unabhängig von den Anpassungsmöglichkeiten des nationalen Arbeitsrechts jeden Übergang einer dynamischen Bezugnahmeklausel als Verletzung des Wesensgehaltes der Unternehmerfreiheit ansähe.

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 290/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Eingruppierung einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14
    Wenn die Arbeitsvertragsparteien der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers besondere Bedeutung beimessen wollen, muss dies grundsätzlich im Vertragstext Niederschlag finden oder auf sonstige Weise Gegenstand der arbeitsvertraglichen Einigung geworden sein (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 -, AP Nr. 113 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

    (2) Im Entscheidungsfall ist der Bezugnahmeklausel unter § 2 des Arbeitsvertrages keine Einschränkung zu entnehmen, das in Bezug genommene Tarifwerk müsse für den Arbeitgeber hinsichtlich des fachlich/betrieblichen oder personellen Geltungsbereichs das jeweils "einschlägige" sein (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 -, AP Nr. 113 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

    Diese sind bereits deshalb, weil von anderen Tarifvertragsparteien geschlossen als von denjenigen, die den BAT-O/TdL und den nachfolgenden TV-L vereinbart haben, keine Tarifverträge, die die in Bezug genommenen Tarifverträge hätten ändern, ergänzen oder ersetzen können (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 290/10 - AP Nr. 113 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 331/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14
    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 23.09.2009 (4 AZR 333/08 - BAGE 132, 169) ausführlich dargelegt, dass die Bindung des nichttarifgebundenen Erwerbers eines Betriebes an die vom Arbeitnehmer mit der Veräußerer arbeitsvertraglich vereinbarte Dynamik einer Verweisungsklausel auf einen Tarifvertrag weder dessen negative Koalitionsfreiheit verletze noch sonst verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken begegne.

    Die arbeitsvertragliche Vereinbarung über die dynamische Anwendung eines bestimmten Tarifwerks kann daher von den Parteien jederzeit auch zulasten des Arbeitnehmers einvernehmlich abgeändert werden (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -, Rn. 23 ff., BAGE 132, 169 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 71).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14
    Bei dieser Beurteilung ist schließlich, wenn sich mehrere durch die Unionsrechtsordnung geschützte Rechte gegenüber stehen, darauf zu achten, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen Rechte miteinander in Einklang gebracht werden müssen und dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihnen besteht (vgl. Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, Slg. 2008, I-271 = NJW 2008, 743, Rn. 65 f., und Deutsches Weintor, a.a.O., Rn. 47).

    In früheren Entscheidungen hat der EuGH hierzu den Grundsatz der Verfassungsinterpretation entwickelt, dass die Erfordernisse des Schutzes mehrerer sich gegenüberstehender, durch die Unionsrechtsordnung geschützter miteinander in Einklang zu bringen seien und dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihnen bestehen müsse (Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, Slg. 2008, I-271 = NJW 2008, 743, Rn. 65 f., und Deutsches Weintor, a.a.O., Rn. 47).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14
    cc) Soweit der EuGH in diesem Urteil bei Randziffer 25 darauf verweist, dass die Richtlinie einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer einerseits und denen des Erwerbers andererseits gewährleisten wolle, steht dies - unabhängig davon, ob und wieweit diese Äußerung mit früheren und späteren Erkenntnissen des EuGH vereinbar ist, wonach die Betriebsübergangslinie die von einem Unternehmensübergang betroffenen Arbeitnehmer schützen und insbesondere die Aufrechterhaltung ihrer Rechte sicherstellen wolle (vgl. EuGH 6.9.2011 - C-108/10 - Slg 2011, I-7491 = NZA 2011, 1077 - Scattolon, Rn. 75; 11.09.2014 - C-328/13 - NZA 2014, 1092 - Österreichischer Gewerkschaftsbund, Rn. 27) - dem bisherigen Verständnis des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen.

    aa) Der EuGH selbst hat in seinem Urteil vom 11. September 2014 (österreichischer Gewerkschaftsbund, a.a.O.) in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung vor dem Urteil A. H. (vgl. Rechtssache Scattolon, Urt. v. 6. September 2011 - C-108/10, Slg 2011, I-7491 = NZA 2011, 1077, Rn. 75) ausgeführt, dass es das Ziel der Richtlinie 2001/23 sei, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtere.

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14
    Es kann nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta beschränkt werden." In der Sache "Sukkerfabriken" ist allerdings nur die Rede von der Freiheit, einen Vertrag zu schließen, während andere Erkenntnisse des Gerichtshofs vorwiegend die Grenzen dieses Grundrechtes hervorheben (vgl. Urteil v. 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, Celex-Nr. 62011CJ0283 = EuZW 2013, 347: Die unternehmerische Freiheit könne "einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können".

    Soweit der EuGH durch den Übergang einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf den Erwerber die Vertragsfreiheit dieses Erwerbers als so erheblich reduziert ansieht, dass dadurch der Wesensgehalt seines Rechts auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigt sei, steht dies in starkem Kontrast zu den Ausführungen des Gerichtshofs in der Sache Sky Österreich, wonach der Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit so lange nicht antastet werde, wie der Unternehmer an der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit als solcher nicht gehindert sei (Urt. v. 22. Januar 2013, a.a.O. Rn. 49).

  • BAG, 29.08.2007 - 4 AZR 767/06

    Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - Branchenwechsel

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14
    aa) Die Auflösung einer Tarifkonkurrenz im Wege der Sachnähe oder Spezialität als tarifrechtlicher Kollisionsregel (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 20, BAGE 124, 34; 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 78 ff., BAGE 123, 213) setzt eine beiderseitige Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien an beide konkurrierenden Tarifverträge voraus (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 49, AP TVG § 3 Nr. 48).

    Eine nach dem Spezialitätsprinzip aufzulösende Tarifkonkurrenz kann bei einer Tarifgeltung allein aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht entstehen (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - aaO).

  • BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 822/07

    Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsangebots

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14
    § 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 KSchG verlangt von einem Betriebserwerber substantiell nicht mehr, als das er sich darauf beschränkt, allein die für die Fortsetzung seiner Tätigkeit erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - BAGE 132, 78 = NZA 2010, 333).

    Die angebotenen Änderungen dürfen sich deshalb nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich entfernen (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 822/07 - BAGE 132, 78 = NZA 2010, 333).

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07

    Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14
    (2) Die Klausel kann auch nicht aufgrund der Textstelle "... Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung" im Arbeitsvertrag vom 5. August 2002 als sog. Tarifwechselklausel (dazu ausf. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 27 m.w.N., BAGE 130, 286; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 19 ff. mwN, BAGE 128, 165) ausgelegt werden.

    Dieser bezieht sich insoweit allein auf solche Regelungen, die als "sonstige" Regelungen über die im BAT-O/TdL getroffenen Regelungen hinaus - und regelmäßig neben ihm - gelten, und nicht auf Tarifverträge, die von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen dieselben Regelungsbereiche an dessen Stelle regeln (vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 20, BAGE 128, 165).

  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14
    Denn werden wie hier in einer vertraglichen Bezugnahmeklausel ausdrücklich auch die ersetzenden Tarifverträge genannt, ist, jedenfalls soweit nur die Anwendbarkeit des TV-L als einen den BAT-O/TdL ersetzenden Tarifvertrag in Frage steht, auch dieser Tarifvertrag erfasst (st. Rspr., BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 24 ff m.w.N., BAGE 130, 286 sowie 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 15 m.w.N.; 15. Juni 2011 - 4 AZR 563/09 - Rn. 38 mwN, EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Bezugnahmeklausel Nr. 35).

    (2) Die Klausel kann auch nicht aufgrund der Textstelle "... Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung" im Arbeitsvertrag vom 5. August 2002 als sog. Tarifwechselklausel (dazu ausf. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 27 m.w.N., BAGE 130, 286; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 19 ff. mwN, BAGE 128, 165) ausgelegt werden.

  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 796/08

    Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

  • BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 514/08

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag - Auslegung -

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

  • EuGH, 16.01.1979 - 151/78

    Sukkerfabriken Nykøbing

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

  • EuGH, 05.10.1999 - C-240/97

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a.

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

  • EuGH, 18.07.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03

    Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 190/08

    Gewerkschaftspluralität im Betrieb - Keine "Zwangstarifgemeinschaft

  • EuGH, 10.04.2012 - C-83/12

    Ein Mitgliedstaat kann das Einschleusen von Ausländern auch dann strafrechtlich

  • BAG, 04.07.2007 - 4 AZR 491/06

    Firmentarifvertrag bei Verschmelzung - Tarifkonkurrenz

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2013 - C-426/11

    Alemo-Herron u.a. - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BAG, 21.02.2001 - 4 AZR 18/00

    Betriebsübergang, Tarifwechsel

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 581/99

    Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

  • ArbG Brandenburg, 12.03.2014 - 3 Ca 993/13
  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08

    Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende

  • BAG, 06.07.2011 - 4 AZR 706/09

    Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung

  • BAG, 19.10.2011 - 4 AZR 811/09

    Gleichstellungsabrede - Abgrenzung "Altvertrag/Neuvertrag

  • BAG, 25.09.2002 - 4 AZR 294/01

    Betriebsübergang - Tarifwechsel

  • BAG, 15.06.2011 - 4 AZR 563/09

    Auslegung einer einzelvertraglichen Verweisungsklausel - ergänzende

  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 50/04

    Gleichstellungsabrede - Merkmale

  • BAG, 21.08.2002 - 4 AZR 263/01

    Gleichstellungsabrede im tarifgebietsübergreifenden Unternehmen

  • BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 285/08

    Blitzwechsel in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung

  • BAG, 17.11.2011 - 5 AZR 409/10

    Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede - Tarifsukzession

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2015 - 9 Sa 411/15

    Rechtsfolgen des Betriebsübergangs hinsichtlich einer dynamischen Bezugnahme

    (2.1.) Die Kammer schließt sich den Ausführungen der 24. Kammer des Landesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 03. Dezember 2014 ( 24 Sa 1126/14 -, juris) an:.

    Sollten die Ausführungen des EuGH in der Sache Alemo-Herron eine dynamische Bezugnahmeklausel "könnte den Handlungsspielraum, den ein privater Erwerber benötigt, um diese Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen, erheblich einschränken", so zu verstehen sein, dass es im konkreten Fall der Feststellung nicht mit anderen von der jeweiligen nationalen Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln durchführbarer erforderlicher Anpassungen bedürfe (hierfür könnte sprechen, dass der EuGH im Vorlagefall einen "beträchtlichen" Anpassungsbedarf unterstellt), so könnte die Beklagte im Entscheidungsfall sich auf das Urteil des EuGH nicht berufen, weil sie weder einen konkreten Anpassungsbedarf behauptet noch dargetan hat, dass sie erforderliche Anpassungen nicht im Wege der Änderungskündigung erreichen könne (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03. Dezember 2014 - 24 Sa 1126/14 -, juris mit umfassenden weiteren Nachweisen).

  • BAG, 16.05.2018 - 4 AZR 211/15

    Keine Erfassung von Haustarifverträgen bei arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1126/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • LAG Sachsen, 02.02.2017 - 1 Sa 338/16

    Fortgeltung der AVR des Caritas-Verbandes bei Betriebsübergang auf einen nicht

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 - C-426/11 - (Alemo-Herron) NZA 2013, 835 zwingt nicht zu einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend, dass der Betriebserwerber an die dynamische Klausel nicht gebunden ist (so bereits Sächs. LAG 20. September 2016 - 1 Sa 485/15 - s. a. Sächs. LAG 24. März 2015 - 1 Sa 541/14 - Sächs. LAG 11. November 2015 - 6 Sa 349/15 - LAG Hamm 23. Juli 2015 - 8 Sa 1756/14 - LAG Köln 23. September 2013 - 2 Sa 242/13 - Hess. LAG 10. Dezember 2013 - 8 Sa 537/13 - LAG Berlin-Brandenburg 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1126/14 - LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 - 26 Sa 1130/14 - a. A. Sächs. LAG 25. Juli 2014 - 3 Sa 128/14 -).
  • LAG Sachsen, 20.09.2016 - 1 Sa 485/15

    Bindung des Betriebsübernehmers an die arbeitsvertraglich vereinbarten

    Die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [Alemo-Herron] NZA 2013, 835 ) zwingt nicht zu einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend, dass der Betriebserwerber an die dynamische Klausel nicht gebunden ist (so bereits Sächs. LAG 24.03.2015 - 1 Sa 541/14 - Sächs. LAG 11.11.2015 - 6 Sa 349/15 - LAG Hamm 23.07.2015 - 8 Sa 1756/14 - LAG Köln 23.09.2013 - 2 Sa 242/13 - Hess. LAG 10.12.2013 - 8 Sa 537/13 - LAG Berlin-Brandenburg 03.12.2014 - 24 Sa 1126/14 - LAG Berlin-Brandenburg 30.04.2015 - 26 Sa 1130/14 - a. A. Sächs. LAG 25.07.2014 - 3 Sa 128/14 -).
  • LAG Bremen, 29.10.2015 - 2 Sa 15/15

    Auslegung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Bezugnahme auf die Anwendbarkeit

    Die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 (- C-426/11 - [A.-H. ua.], NZA 2013, 835 ) zwingt nicht zu einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend, dass der Betriebserwerber an die dynamische Klausel nicht gebunden ist (vgl. LAG Hamm 11. Juni 2015 - 17 Sa 1584/14 - zitiert nach juris; Sächsisches LAG 24. März 2015 - 1 Sa 541/14 - NZA-RR 2015, 286 ; LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2014 - 26 Sa 1130/14 - zitiert nach juris; 3. Dezember 2014 - 24 Sa 1126/14 - AE 2015, 126; Hessisches LAG 10. Dezember 2013 - 8 Sa 537/13 - zitiert nach juris; vgl. auch BeckOK TV-L/Bepler TV-L Anh. zu § 1 Exkurs: Tarifbindung und Tarifgeltung Rn 57a; Forst, DB 2013, 1847, 1849 f; zweifelnd ErfK/Preis 15. Aufl. § 613a BGB Rn. 127a; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni 6. Aufl. § 613a BGB Rn. 280a; Meyer Anm. zu EuGH AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 10; aA Latzel RdA 2014, 110, 117; Lobinger NZA 2013, 945, 947 f.; Willemsen/Grau NJW 2014, 12 ).
  • LAG Bremen, 12.08.2015 - 3 Sa 16/15

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf die zwischen den Tarifvertragsparteien

    Die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2013 (- C-426/11 - (Alemo-Herron) NZA 2013, 835 ) zwingt nicht zu einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend, dass der Betriebserwerber an die dynamische Klausel nicht gebunden ist (vgl. LAG Hamm 11.06.2015 - 17 Sa 1584/14; Sächsisches LAG 24.03.2015 - 1 Sa 541/14 - juris; LAG BerlinBrandenburg 30.04.2014 - 26 Sa 1130/14; 03.12.2014 24 Sa 1126/14; Hessisches LAG 10..12.2013, Az: 8 Sa 537/13; vgl. auch BeckOK TV-L/Bepler TV-L Anh. zu § 1 Exkurs: Tarifbindung und Tarifgeltung Rn 57a; Forst, DB 2013, 1847, 1849 f; zweifelnd ErfK/Preis BGB § 613a Rn 127a; HWK-Willemsen/Müller-Bonanni BGB § 613a Rn 280a; Meyer, Anm. zu EuGH AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 10; a.A. Latzel RdA 2014, 110, 117; Lobinger, NZA 2013, 945, 947f; Willemsen/Grau NJW 2014, 12 ).
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