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   LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2019 - 26 Ta 2406/18   

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https://dejure.org/2019,1784
LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2019 - 26 Ta 2406/18 (https://dejure.org/2019,1784)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.02.2019 - 26 Ta 2406/18 (https://dejure.org/2019,1784)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - 26 Ta 2406/18 (https://dejure.org/2019,1784)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO a.F. § 120 Abs. 4 S. 3
    Auswirkungen einer vorherigen Abänderung nach Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraums des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO aF - Voraussetzungen der Aufhebung eines PKH-Bewilligungsbeschlusses nach Ratenzahlungsrückstand

  • rechtsportal.de

    ZPO a.F. § 120 Abs. 4 S. 3
    Keine Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei unverschuldetem Ausbleiben der Ratenzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Keine Aufhebung der Prozesskostenbewilligung bei unverschuldetem Ausbleiben der Ratenzahlung; Prüfungspflicht des Gerichts bezüglich der Ratenzahlungsfähigkeit des Prozesskostenhilfeempfängers; Fristablauf im Überprüfungsverfahren bezüglich der Rückzahlungsfähigkeit des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 214
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Hamm, 18.12.2018 - 14 Ta 552/18

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstandes mit den

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2019 - 26 Ta 2406/18
    Das Ausbleiben der Zahlungen ist demnach unverschuldet, wenn das Einkommen der Partei so gering ist, dass ihr Prozesskostenhilfe ohne Raten gewährt werden müsste, wenn sie diese erneut beantragen würde (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18, Rn. 2 - 5 mwN).(Rn.10).

    Vielmehr hat es grundsätzlich auch ihren neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse von Anfang an ungünstiger waren als von ihm angenommen (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 18. Dezember 2018 - 14 Ta 552/18, Rn. 2 - 5 mwN).

  • LAG Hamm, 05.01.2015 - 5 Ta 367/14

    Entscheidung des Gerichts im Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 04.02.2019 - 26 Ta 2406/18
    Wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ratenzahlung nicht festgestellt werden können, ist der Überprüfungszeitraum für die PKH-Partei an sich abgelaufen (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 5. Januar 2015 - 5 Ta 367/14, Rn. 11).

    Dies gilt jedenfalls, soweit nicht die eingetretene Verzögerung zumindest auch durch das Arbeitsgericht mitverschuldet ist (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 5. Januar 2015 - 5 Ta 367/14, Rn. 12 mwN).

  • OLG Frankfurt, 08.07.2021 - 4 WF 99/21

    Zeitliche Grenzen für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe

    Ungeachtet dessen besteht jedoch Einigkeit, dass bei rechtzeitiger Einleitung des Überprüfungsverfahrens vor Fristablauf auch noch nach Fristablauf eine Entscheidung zu Lasten des Beteiligten ergehen kann, wenn dieser mangels Mitwirkung die eingetretene Verzögerung des Überprüfungsverfahrens maßgeblich zu verantworten hat (vgl. LAG Hamm LAG Hamm Entscheidung v. 13.2.2019 - 5 Ta 25/19, BeckRS 2019, 2567; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2019, 214; OLG Koblenz MDR 2013, 488; OLG Frankfurt AGS 2014, 241; Dürbeck/Gottschalk PKH/VKH, 9. Aufl. 2020, Rn. 988; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 120a Rn. 31; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 120a ZPO, Rn. 13; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 18. Aufl. 2021 Rn. 12, ZPO § 120a Rn. 12; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, ZPO § 120a Rn. 7).

    Hat hingegen auch das Gericht die Verzögerung zu vertreten, scheidet eine Abänderung nach Fristablauf zum Nachteil des Beteiligten aus (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2019, 214; Zweibrücken FamRZ 2007, 1471; Dürbeck/Gottschalk PKH/VKH, 9. Aufl. 2020, Rn. 988; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 120a ZPO, Rn. 13; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 120a Rn. 31), wobei das gesamte Verfahren, einschließlich des Abhilfeverfahrens in den Blick zu nehmen ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1136).

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