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   LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18   

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LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18 (https://dejure.org/2019,1497)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.02.2019 - 16 Sa 983/18 (https://dejure.org/2019,1497)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - 16 Sa 983/18 (https://dejure.org/2019,1497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Entgelttransparenzgesetz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lohnungleichheit: ZDF-Reporterin scheitert mit Klage

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgrenzung Arbeitnehmer/freier Mitarbeiter nach Grad der persönlichen Abhängigkeit; Grundsatz der Entgeltgleichheit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Entgelttransparenzgesetz findet keine Anwendung auf freie Mitarbeiter*innen

  • spiegel.de (Pressebericht, 05.02.2019)

    Lohngleichheit von Männern und Frauen ZDF-Reporterin

  • uebermedien.de (Pressebericht, 05.02.2019)

    Gericht sieht keine Belege für Diskriminierung von ZDF-Reporterin

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Entgelttransparenz für freie Mitarbeiterin?

  • Jurion (Kurzinformation)

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF zurückgewiesen

  • uebermedien.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.12.2018)

    "Benachteiligungskultur"? Der schwierige Fall der angeblichen Frauendiskriminierung im ZDF

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsanspruch nach Entgelttransparenzgesetz gilt nicht für freie Mitarbeiter

  • taz.de (Pressekommentar, 05.02.2019)

    Gender Pay Gap: Lücke im Gesetz

Sonstiges (3)

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

  • freiheitsrechte.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Equal-Pay-Klage: FAQs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (74)

  • BAG, 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

    Arbeitnehmerstatus eines redaktionellen Mitarbeiters

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
    (2) Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden (vgl. Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 20 m.w.N.), wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist.

    Die Einbindung in ein bestimmtes Programmschema ist bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht statusbegründend (vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - zitiert nach juris, dort Rn. 25 m.w.N.).

    Abhängige Arbeit wird nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner Korrekturen verlangt (vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - zitiert nach juris, dort Rn. 26).

    Die Vornahme von inhaltlichen Änderungen oder Einflussnahme auf Gestaltungsmittel ist nicht geeignet, dem Rechtsverhältnis das Gepräge zu geben (vgl. dazu BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - zitiert nach juris, dort Rn 26).

    Selbst wenn die Redaktionsleitung Themen vorgegeben hätte, wäre dies nicht statusbegründend (vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - zitiert nach juris, dort Rn 26).

    Die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor, während und/oder nach der Sendung schließt ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - zitiert nach juris, dort Rn. 25; Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - zitiert nach juris dort Rn. 30).

    (d) Die notwendige Teilnahme an Redaktionsklausuren und Schaltkonferenzen schließt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - zitiert nach juris, dort Rn. 25) ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus.

    (b) Die Anwesenheit der Klägerin zu feststehenden Zeiten vor und nach der Sendung schließt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - zitiert nach juris, dort Rn 25) bei programmgestaltenden Mitarbeitern wie der Klägerin ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus.

    Diese im Zusammenhang mit der Sendung von Beiträgen der Klägerin anfallenden Aufgaben sind bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht geeignet, ein freies Mitarbeiterverhältnis auszuschließen, wie dies ausdrücklich für die Anwesenheitszeiten vor und nach der Sendung vom Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - zitiert nach juris, dort Rn 25) angenommen wird.

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (vgl. Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 20) erfasst das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes.

    Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2 AGG eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - was auch eine Benachteiligung wegen mehrerer der in § 1 AGG genannten Gründe einschließt - gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 19 m.w.N.).

    Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 22; BAG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 8 AZR 73/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 25 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 50; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-415/10 - [Meister] Rn. 42, 44 f.).

    Auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als "sonstiges Recht" i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - zitiert nach juris, dort Rn. 61).

    Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 62; BAG, Urteil vom 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 33 m.w.N, jeweils zitiert nach juris).

    Ist - wie hier - nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen, setzt der Anspruch auf Entschädigung zusätzlich voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 63).

    Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 63; BAG, Urteil vom 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35 m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

    Macht der Arbeitnehmer, der seinen Anspruch darauf stützt, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, einen immateriellen Schaden geltend, so folgt dieser Anspruch aber nicht aus § 253 Abs. 2 BGB , weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Bestimmung nicht aufgeführt ist, sondern unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 64; BAG, Urteil vom 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35 m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06

    Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
    So wirken die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmablaufs nicht statusbegründend (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - zitiert nach juris, dort Rn. 22).

    Auch freie Mitarbeiter sind bei der Erbringung ihrer Dienstleistung nicht völlig frei (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - zitiert nach juris, dort Rn. 24).

    Insofern stellt die Einteilung eines Mitarbeiters in Dienstpläne ohne vorherige Absprache ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (vgl. BAG, Urteil vom 18. März 2007 - 5 AZR 499/06 - zitiert nach juris, dort Rn. 28).

    Die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor, während und/oder nach der Sendung schließt ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - zitiert nach juris, dort Rn. 25; Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - zitiert nach juris dort Rn. 30).

    Auch bei Dienst- oder Werkverträgen können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt, wie sie für das Arbeitsverhältnis kennzeichnend ist (vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2007, a.a.O. m.w.N.).

  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
    (2) Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden (vgl. Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn. 16 m.w.N.; Urteil vom 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 20 m.w.N.), wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist.

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn. 16).

    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist." Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - zitiert nach juris, dort; BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn.17).

    Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung durch Dienstpläne herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden (BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn.18 m.w.N.).

    Auch sie können je nach Lage des Falls freie Mitarbeiter sein, wobei erfahrungsgemäß nicht programmgestaltende Mitarbeiter häufiger die Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllen, als es bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu erwarten ist (BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn. 19 m.w.N.).

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
    (2) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen "Mobbings" kann als vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. BAG, Urteil vom 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - zitiert nach juris, dort Rn. 30).

    Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 62; BAG, Urteil vom 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 33 m.w.N, jeweils zitiert nach juris).

    Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 63; BAG, Urteil vom 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35 m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

    Macht der Arbeitnehmer, der seinen Anspruch darauf stützt, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, einen immateriellen Schaden geltend, so folgt dieser Anspruch aber nicht aus § 253 Abs. 2 BGB , weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Bestimmung nicht aufgeführt ist, sondern unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 - Rn. 64; BAG, Urteil vom 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35 m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 m.w.N.; Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 m.w.N.; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).

    Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

    Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; Urteil vom 25. April 2013 - C-81/12 - [Asociatia ACCEPT] Rn. 55 m.w.N.; Urteil vom 10. Juli 2008 - C-54/07 - [Feryn] Rn. 32; BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 - Rn. 24; Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

    Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 63 m.w.N.; Urteil vom 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 54 m.w.N.; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 19.01.2000 - 5 AZR 644/98

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
    Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist." Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - zitiert nach juris, dort; BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn.17).

    Dienstpläne, die für die Weisungsabhängigkeit des Mitarbeiters sprechen, sind nur solche, die den Mitarbeiter einseitig zu bestimmten Zeiten, in einem bestimmten Umfang und zu bestimmten Tätigkeiten heranziehen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - zitiert nach juris, dort Rn. 35).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - zitiert nach juris, dort Rn. 32) kann das Angewiesensein auf Mitarbeiter und Einrichtungen des Senders bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen lässt.

    Das Angewiesensein auf Einrichtungen des Senders kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 19. Januar 2000 - 5 AZR 644/98 - zitiert nach juris, dort Rn. 32) nicht als Umstand gewertet werden, der auf eine persönliche Abhängigkeit schließen lässt.

  • BVerfG, 18.02.2000 - 1 BvR 491/93

    Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Festanstellung ständiger freier

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
    Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 54 ff; Beschluss vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - zitiert nach juris, dort Rn. 9 ff).

    Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen (BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - zitiert nach juris).

    Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - Beschluss vom 22. August 2000 - 1 BvR 2121/94 - zitiert nach juris).

    Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93 u.a. - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - zitiert nach juris, dort Rn. 16).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
    (a) Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. Urteil vom 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] zitiert nach juris, dort Rn. 30 mit Hinweis auf Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, und Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 47).

    Die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte müssen bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. vgl. Urteil vom 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] zitiert nach juris, dort Rn. 31 mit Hinweis auf Urteile Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und 114, sowie Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48).

    Steht nationales Recht Unionsprimärrecht entgegen und kann es nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden, muss in einem solchen Fall die entgegenstehende nationale Norm unanwendbar bleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - C - 555/07 - [Kücükdeveci]zitiert nach juris, dort Rn. 53).

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18
    (a) Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen (vgl. Urteil vom 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] zitiert nach juris, dort Rn. 30 mit Hinweis auf Urteile von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, und Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 47).

    Die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte müssen bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. vgl. Urteil vom 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] zitiert nach juris, dort Rn. 31 mit Hinweis auf Urteile Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und 114, sowie Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48).

    So findet die Verpflichtung des nationalen R.s, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. April 2016 - C - 441/14 - [Dansk Industri] zitiert nach juris, dort Rn. 32 mit Hinweis auf Urteile Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 25, und Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39).

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

    Mittelbare Benachteiligung - Rechtfertigung

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

  • EuGH, 19.04.2012 - C-415/10

    Die Rechtsvorschriften der Union sehen für einen Arbeitnehmer, der schlüssig

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

  • EuGH, 28.02.2013 - C-427/11

    Kenny u.a. - Art. 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 406/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Schadensersatz -

  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

  • BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13

    Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehinderung

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 308/15

    Auslegung eines Interessenausgleichs/Sozialplans (IA/SP) - Anspruch auf

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

    Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 483/09

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • ArbG Berlin, 01.02.2017 - 56 Ca 5356/15

    Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern - freie Mitarbeiterin einer

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 813/09

    Gesetzliche Anforderungen an die Berufungsbegründungsschrift

  • Drs-Bund, 21.03.2017 - BT-Drs 18/11590
  • BAG, 11.04.1997 - 5 AZB 33/96

    Rechtsweg - Dozenten als arbeitnehmerähnliche Person

  • BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 348/10

    Pflegezeit - einmalige oder mehrmalige Inanspruchnahme

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 770/98

    Arbeitnehmerstatus (Bausparkassenvertreter)

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 418/15

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - ethnische Herkunft -

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

  • EuGH, 16.07.2015 - C-83/14

    Die Anbringung von Stromzählern in einer unzugänglichen Höhe in einem Stadtteil,

  • EuGH, 10.07.2008 - C-54/07

    ÖFFENTLICHE ÄUSSERUNGEN, DURCH DIE EIN ARBEITGEBER KUNDTUT, DASS ER KEINE

  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

  • BAG, 21.12.2010 - 10 AZB 14/10

    Arbeitnehmerähnliche Person - Gründungszuschuss

  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2013 - 1 Sa 7/13

    Entgeltgleichheit - Diskriminierung wegen des Geschlechts

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 411/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • RG, 23.11.1911 - V 427/11

    Fristverlängerung bei Grundstücksangeboten. ; Formerfordernis.

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 410/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • BAG, 14.03.1989 - 8 AZR 447/87

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Begründung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 364/11

    Diskriminierung - Darlegung von Indizien - unrichtige oder widersprüchliche

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 73/16

    Benachteiligung iSd. AGG - Entschädigung - Alter - Auswahlverfahren -

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 188/11

    Benachteiligung aufgrund eines durch § 1 AGG gebotenen Merkmals (Alter) -

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99

    Allgemeiner Auskunftsanspruch

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 396/10

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Kündigung - Entschädigungsanspruch

  • BAG, 17.12.2015 - 8 AZR 421/14

    Unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. der sexuellen Identität -

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZN 449/07

    Rechtliches Gehör

  • BAG, 21.09.2006 - 2 AZR 840/05

    Anwendbarkeit des KSchG

  • BGH, 27.01.2012 - V ZR 92/11

    Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage bei Vollstreckung aus einer

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 385/09

    Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung

  • BAG, 18.05.2011 - 4 AZR 552/09

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 20/06

    Befristung - Vorübergehender betrieblicher Bedarf

  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2121/94

    Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit und Programmgestaltungsfreiheit durch

  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 3/99

    Arbeitnehmerstellung eines Versicherungsvertreters

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08

    Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2019 - 16 Sa 983/18 - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht über die Klageanträge zu VI. (Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz) entschieden hat.
  • VG Freiburg, 03.03.2023 - 5 K 664/21

    Schadensersatzanspruch einer Bürgermeisterin nach dem Allgemeinen

    So urteilte etwa das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch im Jahr 2019, dass aus Art. 157 AEUV i.V.m. Art. 4 RL 2006/54/EG nicht ein Verständnis des Entgeltgleichheitsgebots dahingehend folge, dass die Verletzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit zwischen Mann und Frau bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit quasi die Diskriminierung in sich trage und es weiterer Indizien nicht bedürfe (vgl. Urteil vom 05.02.2019 - 16 Sa 983/18 -, juris Os. 6).
  • ArbG Karlsruhe, 23.09.2022 - 8 Ca 126/22

    Entgelttransparenzgesetz - Auskunftsanspruch - Durchschnittsentgelt der

    Das folge aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2019 - 16 Sa 983/18 und sei auch in der maßgeblichen Literatur anerkannt (Verweis auf Roloff, RdA 2019, 28).
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