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   LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14   

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LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14 (https://dejure.org/2015,50203)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14 (https://dejure.org/2015,50203)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. November 2015 - 21 Sa 2326/14 (https://dejure.org/2015,50203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Zeitpunkt der Auslagerung des Fotoarchivs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf eine Tochtergesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Zeitpunkt der Auslagerung des Fotoarchivs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf eine Tochtergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14
    Die Abgrenzung zwischen einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und einem Werk- oder Dienstvertrag bedarf einer Gesamtbetrachtung aller für die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehungen wesentlichen Umstände (BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 497/89 -Rn. 56 zitiert nach juris, AP Nr. 8 zu § 10 AÜG ).

    Eine Eingliederung im Einsatzbetrieb ist nicht schon dann gegeben, wenn die Leistungen dort erbracht werden (vgl. BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 497/89 -, a. a. O.), sondern nur dann, wenn das Einsatzunternehmen die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Förderung seines Betriebszweckes einsetzen kann (BAG vom 03.12.1997 - 7 AZR 764/96 -Rn. 16 zitiert nach juris, AP Nr. 24 zu § 1 AÜG ).

    Gleiches gilt, wenn die zu erbringenden Tätigkeiten bindend vorgegeben sind und auch auf der personellen Seite keine nennenswerte unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird, sondern sich die Tätigkeit in der Auszahlung der Vergütung der eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Koordination ihres Einsatzes erschöpft (vgl. BAG vom 01.12.1992 - 1 ABR 30/92 -Rn. 51 zitiert nach juris, EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 110).Wird der Urlaub durch das Arbeitsvertragsunternehmen gewährt und nimmt dieses auch Krankmeldungen entgegen, spricht dies nicht gegen Arbeitnehmerüberlassung, da insoweit die Arbeitgeberfunktion auch im Falle der - erlaubten - Arbeitnehmerüberlassung beim Verleihunternehmen verbleibt (vgl. BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 497/89 - Rn. 51 zitiert nach juris, a. a. O.).

    Vielmehr kann dies auch durch die Art und den Inhalt der zu erbringenden Dienst- oder Werkleistung bedingt sein (BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 497/89 - Rn. 51 zitiert nach juris, a. a. O.).

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14
    Die Vertragspflicht des Verleihunternehmens gegenüber dem Entleihunternehmen endet, wenn es die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgewählt und sie oder ihn dem Entleihunternehmen zur Verfügung gestellt hat (BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -Rn. 20, juris; vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 26 f., AP Nr. 10 zu § 9 AÜG ; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -Rn. 20, a. a. O.; vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27, a. a. O.; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14, a. a. O.).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -Rn. 21, a. a. O.; vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 28, a. a. O.; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 15, a. a. O.).

    Denn sonst kann eine solche, den schriftlichen Vereinbarungen widersprechende Vertragsdurchführung nicht als Ausdruck des wirklichen Geschäftswillens der Vertragspartner angesehen werden (vgl. BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -, Rn. 21, a. a. O.; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 23, a. a. O.; vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - Rn. 39 zitiert nach juris, AP Nr. 6 zu § 9 AÜG ).

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14
    Die Vertragspflicht des Verleihunternehmens gegenüber dem Entleihunternehmen endet, wenn es die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgewählt und sie oder ihn dem Entleihunternehmen zur Verfügung gestellt hat (BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -Rn. 20, juris; vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 26 f., AP Nr. 10 zu § 9 AÜG ; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -Rn. 20, a. a. O.; vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27, a. a. O.; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14, a. a. O.).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -Rn. 21, a. a. O.; vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 28, a. a. O.; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 15, a. a. O.).

    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 -, EzA § 1 AÜG Nr. 28, a. a. O.; vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - Rn. 39 zitiert nach juris, AP Nr. 6 zu § 9 AÜG ).

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14
    Die Vertragspflicht des Verleihunternehmens gegenüber dem Entleihunternehmen endet, wenn es die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgewählt und sie oder ihn dem Entleihunternehmen zur Verfügung gestellt hat (BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -Rn. 20, juris; vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 26 f., AP Nr. 10 zu § 9 AÜG ; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121).

    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -Rn. 20, a. a. O.; vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 27, a. a. O.; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14, a. a. O.).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -Rn. 21, a. a. O.; vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 28, a. a. O.; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 15, a. a. O.).

    Denn sonst kann eine solche, den schriftlichen Vereinbarungen widersprechende Vertragsdurchführung nicht als Ausdruck des wirklichen Geschäftswillens der Vertragspartner angesehen werden (vgl. BAG vom 15.04.2014 - 3 AZR 395/11 -, Rn. 21, a. a. O.; vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 23, a. a. O.; vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 - Rn. 39 zitiert nach juris, AP Nr. 6 zu § 9 AÜG ).

  • BAG, 10.10.2007 - 7 AZR 487/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14
    Offenbleiben kann, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 239/90 - Rn. 28 zitiert nach juris, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68; a. A. BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - Rn. 60 zitiert nach juris, AP Nr. 5 zu § 13 AÜG ; offengelassen BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 30, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 114; vom 17.01.2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 26, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 116; vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 -, Rn. 18, AP Nr. 20 zu § 10 AÜG ).

    Die oder der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass sie oder er das Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass die oder der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment).Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten der oder des Verpflichteten das Interesse der oder des Berechtigten derart überwiegen, dass ihr oder ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG vom 11.12.2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 24 f. m. w. N., EzA § 242 BGB 2002 Verwirkung Nr. 4; ähnlich auch BAG vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 Rn. 19 m. w. N., a. a. O.).Das Rechtsinstitut der Verwirkung hat Ausnahmecharakter.

    Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, ab wann die Klägerin Kenntnis von den für § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG maßgeblichen Tatsachen hatte, insbesondere davon, dass die DRS im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 12. März 2004 keine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hatte (vgl. BAG vom 17.01.2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 34, a. a. O.; vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 27, a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 27.08.2007 - 17 Sa 270/07 -, Rn. 62 zitiert nach juris, LAGE § 10 AÜG Nr. 4; Boemke/Lembke-Lembke, § 10 Rn. 44).

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 160/02

    Betriebliche Altersversorgung bei vermuteter Arbeitsvermittlung/unerlaubter

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14
    Offenbleiben kann, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 239/90 - Rn. 28 zitiert nach juris, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68; a. A. BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - Rn. 60 zitiert nach juris, AP Nr. 5 zu § 13 AÜG ; offengelassen BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 30, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 114; vom 17.01.2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 26, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 116; vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 -, Rn. 18, AP Nr. 20 zu § 10 AÜG ).

    Dagegen spricht, dass das fingierte Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt weder faktisch noch rechtlich geendet hat, sondern sich mit jedem weiteren Arbeitseinsatz ständig aktualisiert und insofern ein Dauertatbestand vorliegt (vgl. dazu Hamann, Anm. zu BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 -, EZA § 10 AÜG Nr. 11, sowie BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 239/90 - Rn. 33 zitiert nach juris, a. a. O, das für den Beginn des Zeitmoments ebenfalls auf das Ausscheiden aus dem Einsatzbetrieb abstellt).

    Schließlich konnte die Beklagte nicht darauf vertraut haben, die Klägerin werde sich auf das fingierte Arbeitsverhältnis nicht mehr berufen, da sie bis heute auf dem Standpunkt steht, die Klägerin sei als Erfüllungsgehilfin der DRS und nicht im Rahmen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung für sie tätig geworden (vgl. BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - Rn. 64 zitiert nach juris, a. a. O.).

  • BAG, 11.12.2014 - 8 AZR 838/13

    Immaterieller Schadensersatz - Mobbing - Verwirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14
    Die oder der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass sie oder er das Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass die oder der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment).Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten der oder des Verpflichteten das Interesse der oder des Berechtigten derart überwiegen, dass ihr oder ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG vom 11.12.2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 24 f. m. w. N., EzA § 242 BGB 2002 Verwirkung Nr. 4; ähnlich auch BAG vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 Rn. 19 m. w. N., a. a. O.).Das Rechtsinstitut der Verwirkung hat Ausnahmecharakter.

    Unterliegt ein geltend gemachter Anspruch nach §§ 195, 199 BGB der kurzen regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann im Rahmen der Verwirkung eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden (BAG vom 11.12.2014 - 8 AZR 838/13 - Rn. 25m. w. N., a. a. O.).

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 239/90

    Verwirkung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit - Verwirkung materieller Rechte

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14
    Offenbleiben kann, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 239/90 - Rn. 28 zitiert nach juris, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68; a. A. BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - Rn. 60 zitiert nach juris, AP Nr. 5 zu § 13 AÜG ; offengelassen BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 30, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 114; vom 17.01.2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 26, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 116; vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 -, Rn. 18, AP Nr. 20 zu § 10 AÜG ).

    Dagegen spricht, dass das fingierte Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt weder faktisch noch rechtlich geendet hat, sondern sich mit jedem weiteren Arbeitseinsatz ständig aktualisiert und insofern ein Dauertatbestand vorliegt (vgl. dazu Hamann, Anm. zu BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 -, EZA § 10 AÜG Nr. 11, sowie BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 239/90 - Rn. 33 zitiert nach juris, a. a. O, das für den Beginn des Zeitmoments ebenfalls auf das Ausscheiden aus dem Einsatzbetrieb abstellt).

  • BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 365/05

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Rechtsmissbrauch - Feststellungsinteresse

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14
    Offenbleiben kann, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 239/90 - Rn. 28 zitiert nach juris, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68; a. A. BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - Rn. 60 zitiert nach juris, AP Nr. 5 zu § 13 AÜG ; offengelassen BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 30, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 114; vom 17.01.2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 26, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 116; vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 -, Rn. 18, AP Nr. 20 zu § 10 AÜG ).

    Außerdem ist die Klägerin nach wie vor für die Beklagte tätig, weshalb die Beklagte stets damit rechnen musste, dass die Klägerin ihre Rechte noch geltend machen würde (vgl. BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 36, a. a. O.; Boemke/Lembke-Lembke, § 10 Rn. 44).Eine Abkehr von einem Rechtsverhältnis zur Beklagten liegt daher nicht vor.

  • BAG, 17.01.2007 - 7 AZR 23/06

    Arbeitnehmerüberlassung - Konzern - Verwirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14
    Offenbleiben kann, ob das Recht, sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirken kann (so BAG vom 30.01.1991 - 7 AZR 239/90 - Rn. 28 zitiert nach juris, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 68; a. A. BAG vom 18.02.2003 - 3 AZR 160/02 - Rn. 60 zitiert nach juris, AP Nr. 5 zu § 13 AÜG ; offengelassen BAG vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 30, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 114; vom 17.01.2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 26, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 116; vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 -, Rn. 18, AP Nr. 20 zu § 10 AÜG ).

    Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, ab wann die Klägerin Kenntnis von den für § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG maßgeblichen Tatsachen hatte, insbesondere davon, dass die DRS im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 12. März 2004 keine Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hatte (vgl. BAG vom 17.01.2007 - 7 AZR 23/06 - Rn. 34, a. a. O.; vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 27, a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 27.08.2007 - 17 Sa 270/07 -, Rn. 62 zitiert nach juris, LAGE § 10 AÜG Nr. 4; Boemke/Lembke-Lembke, § 10 Rn. 44).

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 759/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - Rechtsmissbrauch

  • LAG Düsseldorf, 26.07.2012 - 15 Sa 1452/11

    Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12

    Dauerverleih - institutioneller Rechtsmissbrauch bei konzerninterner

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2015 - 2 Sa 689/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag

  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14

    Unbeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Scheinwerkvertrag -

  • LAG Düsseldorf, 27.08.2007 - 17 Sa 270/07

    Abgrenzung Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 19.04.2007 - 9 Ca 9381/06
  • LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Tarifauslegung

  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 490/14

    Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist

  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 622/00

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten

  • LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14

    Unzulässige Berufung auf Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers -

  • BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 364/01

    Vergangenheitsbezogene Statusbeurteilung

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2015 - 21 Sa 2326/14 - aufgehoben.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.09.2016 - 3 Sa 67/16

    Unwirksame Arbeitnehmerüberlassung bei fehlender Erlaubnis Feststellungsklage

    Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2015 - 21 Sa 2326/14 - führe dies dazu, dass im Ergebnis den sich auf einen Dienstleistungsvertrag berufenen Entleiher eine erhöhte Darlegungslast treffe.

    Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, andernfalls kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. November 2015 - 21 Sa 2326/14 - Juris-Rn. 101 mit Verweis auf Ulber-J. Ulber, § 10 Rn. 28 m. w. N.; BeckOK AÜG -Motz, § 10 Rn. 11).

    (2) Ob ein sachlicher Grund im Sinne der Vorschrift vorliegt, richtet sich nach dem allgemeinen Befristungsrecht (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 5. November 2015 - 21 Sa 2326/14 - Juris-Rn. 101 mit Verweis auf Thüsing-Mengele, § 10 Rn. 37; Schüren/Hamann-Schüren, § 14 Rn. 58; vgl. auch Boemke/Lembke-Lembke, § 10 Rn. 52).

    Maßgeblich ist, ob ein vertraglich begründetes Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleihunternehmen auf die vorgesehene Einsatzzeit im Entleihunternehmen hätte befristet werden können (LAG Berlin-Brandenburg 5. November 2015 - 21 Sa 2326/14 - Juris-Rn. 101 mit Verweis auf Schüren/Hamann-Schüren, § 10 Rn. 59; Thüsing-Mengel, § 10 Rn. 41).

    § 17 TzBfG regelt dagegen nur den Fall, dass eine Befristung tatsächlich vorliegt, aber deren Wirksamkeit in Frage steht (vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 5. November 2015 - 21 Sa 2326/14 - Juris-Rn. 107).

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