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   LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15, 26 Sa 886/15, 26 Sa 849/15, 26 Sa 886/15   

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LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15, 26 Sa 886/15, 26 Sa 849/15, 26 Sa 886/15 (https://dejure.org/2015,41919)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.08.2015 - 26 Sa 849/15, 26 Sa 886/15, 26 Sa 849/15, 26 Sa 886/15 (https://dejure.org/2015,41919)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. August 2015 - 26 Sa 849/15, 26 Sa 886/15, 26 Sa 849/15, 26 Sa 886/15 (https://dejure.org/2015,41919)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15
    Allerdings war die Erwägung, dass es insbesondere während eines Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen kann, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen, für die Schaffung der gesetzlichen Regelung mitbestimmend (vgl. BAG 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06, Rn. 42).

    Die Regelung bietet vielmehr neben dem eigentlichen kündigungsrechtlichen Instrumentarium nur eine zusätzliche Lösungsmöglichkeit (vgl. BAG 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06, Rn. 43).

    Dies gilt auch für von ihm nicht veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich diese zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht hiervon distanziert (vgl. BAG 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06, Rn. 45).

    Dies folgt schon aus dem zukunftsbezogenen Zweck der Auflösung (vgl. BAG 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06, Rn. 46).

    Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf den durch einfachrechtliche Normen bewirkten Schutz grundrechtlicher Gewährleistungen nicht leerlaufen lassen (vgl. BVerfG 22. Oktober 2004 - 1 BvR 1944/01; BAG 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06, Rn. 47).

  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 682/08

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15
    1) Stellt das Gericht in einem Kündigungsschutzprozess fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die als sozial ungerechtfertigt erkannte Kündigung aufgelöst worden ist, hat es nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (vgl. BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 682/08, Rn. 12).

    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist (vgl. BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10, Rn. 41 f.; 8. Oktober 2009 - 2 AZR 682/08 - Rn. 14 f.; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12, Rn. 56).

    Dass dadurch das Arbeitsverhältnis zur Beklagten irgendwie fassbar im Bereich der Hauptleistungspflichten in Mitleidenschaft gezogen worden wäre, ist nicht ersichtlich (vgl dazu auch BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 682/08, Rn. 19).

    Diese setzen vielmehr die Prognose einer schweren Beeinträchtigung des Austauschverhältnisses voraus (vgl. BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 682/08, Rn. 20, juris).

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12, Rn. 21, juris).

    Entscheidend ist, ob die objektive Lage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist (vgl. BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10, Rn. 41 f.; 8. Oktober 2009 - 2 AZR 682/08 - Rn. 14 f.; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12, Rn. 56).

    Das Verhältnis zwischen dem Kläger und anderen Mitarbeitern bestimmt sich nicht ausschließlich aus seiner Sicht, sondern danach, ob angesichts der Belastungen, die die Kollegen durch sein Verhalten erfahren haben, eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit objektiv noch zu erwarten ist (vgl. BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12, Rn. 58).

    Dem steht es allerdings entgegen, wenn die Anteile des Arbeitgebers an den Ursachen der Spannungen überwogen haben oder die Auflösungsgründe von diesem geradezu provoziert worden sind (vgl. dazu BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04, zu II 2 c der Gründe; 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12, Rn. 59).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 16; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 20, juris).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 26; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 34).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 27; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 34).

    cc) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10, Rn. 35; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 36).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 16; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 20, juris).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 26; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 34).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 27; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 34).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 27; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 21, juris).

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15
    a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 19).

    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 14; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 16; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 20, juris).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10, Rn. 27; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 21, juris).

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10, Rn 18; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08, Rn 29; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 22, juris).

  • BAG, 09.09.2010 - 2 AZR 482/09

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verhalten des Arbeitnehmeranwalts

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15
    Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (vgl. BAG 9. September 2010 - 2 AZR 482/09, Rn.11 mwN.).

    Zu berücksichtigen ist aber auch, dass gerade Erklärungen in laufenden Gerichtsverfahren - etwa dem Kündigungsschutzprozess selbst - durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können (vgl. BAG 9. September 2010 - 2 AZR 482/09, Rn. 12 mwN.).

    Sie stehen aber stets in einem sachlich nachvollziehbaren Bezug zu den maßgeblichen rechtlichen Fragen und übertreten weder im Inhalt noch in der Form die Grenze zu persönlicher Schmähung, Gehässigkeit oder Lüge (vgl. dazu BAG 9. September 2010 - 2 AZR 482/09, Rn. 19).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15
    Darüber hinaus ist mit Blick auf eine prozessuale Auseinandersetzung zu berücksichtigen, dass Parteien zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann (vgl. BVerfG 11. April 1991 - 2 BvR 963/90, zu C II 3 der Gründe).

    Auch dürfen die Parteien nicht leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellen, deren Unhaltbarkeit ohne Weiteres auf der Hand liegt (vgl. BVerfG 11. April 1991 - 2 BvR 963/90, aaO; BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 554/08, Rn. 32, und vom 24. März 2011 - 2 AZR 674/09, Rn. 22).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15
    Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10, Rn 35; 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10, Rn. 18).

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10, Rn 18; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08, Rn 29; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11, Rn. 22, juris).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 284/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vortäuschung der Aufgabenerfüllung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.08.2015 - 26 Sa 849/15
    cc) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10, Rn. 35; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 36).

    Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10, Rn 35; 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10, Rn. 18).

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 1944/01

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auflösungsgründe eines

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 234/04

    Auflösungsantrag - Arbeitgeber

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 674/09

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 684/13

    Strafbares außerdienstliches Verhalten - Eignungsmangel als in der Person des

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

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