Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2013 - 22 Sa 1664/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Differenzierungsgrund - Kürzung - Sozialplanabfindung - Eigenkündigung
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 75 Abs 1 BetrVG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung eines Sozialplans zur Stichtagsregelung für Eigenkündigungen; sachwidrige Sozialplanregelung zur Erhaltung einer eingearbeiteten und qualifizierten Belegschaft
- arbeitsrechtsiegen.de
Sozialplanabfindung - ungekürzter Abfindungsanspruch bei Eigenkündigung?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Auslegung eines Sozialplans zur Stichtagsregelung für Eigenkündigungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 11.07.2012 - 41 Ca 3541/12
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2013 - 22 Sa 1664/12
- BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 881/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06
Stichtagsregelung im Sozialplan
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2013 - 22 Sa 1664/12
Sie können auch die betriebliche Veranlassung einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages durch die Aufnahme weiterer Voraussetzungen ( vorangegangene Mitteilung des Arbeitgebers zum voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses BAG 15.03.2011 - 1 AZR 808/09 - AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972) oder über eine Stichtagsregelung, die an den Zeitpunkt des Ausspruchs einer Eigenkündigung anknüpft, näher definieren ( BAG 12.04.2011 - 1 AZR 505/09 - NZA 2011, 1302 f. ), wobei die Stichtagsregelung eines sachlichen Grundes bedarf ( BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972 ).Diesen Interessen kann nur durch andere zusätzliche Leistungen im Rahmen freiwilliger Betriebsvereinbarungen Rechnung getragen werden ( BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - juris, Rn 31 ).
Die nach ihrem Rechtsgedanken grundsätzlich auch auf Betriebsvereinbarungen anwendbare Bestimmung des § 139 BGB hat im Falle der Teilnichtigkeit einzelner Regelungen eines Sozialplans dessen Gesamtnichtigkeit nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt ( BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - a.a.O. Rn 40 ), was vorliegend nicht der Fall ist.
- BAG, 15.03.2011 - 1 AZR 808/09
Auslegung eines Sozialplans
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2013 - 22 Sa 1664/12
Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat ( BAG, Urteil vom 15.03.2011 - 1 AZR 808/09 - AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972 - Rn 11 ).Sie können auch die betriebliche Veranlassung einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages durch die Aufnahme weiterer Voraussetzungen ( vorangegangene Mitteilung des Arbeitgebers zum voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses BAG 15.03.2011 - 1 AZR 808/09 - AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972) oder über eine Stichtagsregelung, die an den Zeitpunkt des Ausspruchs einer Eigenkündigung anknüpft, näher definieren ( BAG 12.04.2011 - 1 AZR 505/09 - NZA 2011, 1302 f. ), wobei die Stichtagsregelung eines sachlichen Grundes bedarf ( BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972 ).
- BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93
Abänderung von Sozialplänen
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2013 - 22 Sa 1664/12
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. nur Beschluss vom 10.08.1994 - 10 ABR 61/93 - juris, Rn 66 ), der sich die Kammer anschließt, besteht eine Regelungsbefugnis der Betriebsparteien bei Sozialplänen auch bezüglich bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer.
- BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 163/06
Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2013 - 22 Sa 1664/12
Diese Zwecksetzung kann den Betriebsparteien - bei Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - eine Differenzierung beim Abfindungsanspruch oder bei der Höhe der Abfindung in Bezug auf die Beendigungsart und -umstände ( vgl. für den Fall der Eigenkündigung ohne vorheriges unzumutbares Arbeitsplatzangebot BAG 13.02.2007 - 1 AZR 163/06 - NZA 2007, 756 ff., Rn 19 ) im Rahmen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums ermöglichen. - BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 960/06
Kürzung einer Sozialplanabfindung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2013 - 22 Sa 1664/12
Betriebliche Interessen an der Erhaltung der Belegschaft oder von Teilen derselben sind daher nicht geeignet, Differenzierungen bei der Höhe von Sozialplanabfindungen zu rechtfertigen ( BAG 06.11.2007 - 1 AZR 960/06 - AP Nr. 190 zu § 112 BetrVG 1972, m. w. N. und unter Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung ). - BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08
Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat
- BAG, 01.02.2011 - 1 AZR 470/09
Sozialplan - Gleichbehandlung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2013 - 22 Sa 1664/12
Ohne eine Stichtagsregelung wären die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht mehr vom Geltungsbereich erfasst ( vgl. BAG 01.02.2011 - 1 AZR 470/09 - Rn 14 ). - BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 505/09
Sozialplan - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Stichtag
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2013 - 22 Sa 1664/12
Sie können auch die betriebliche Veranlassung einer Eigenkündigung oder eines Aufhebungsvertrages durch die Aufnahme weiterer Voraussetzungen ( vorangegangene Mitteilung des Arbeitgebers zum voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses BAG 15.03.2011 - 1 AZR 808/09 - AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972) oder über eine Stichtagsregelung, die an den Zeitpunkt des Ausspruchs einer Eigenkündigung anknüpft, näher definieren ( BAG 12.04.2011 - 1 AZR 505/09 - NZA 2011, 1302 f. ), wobei die Stichtagsregelung eines sachlichen Grundes bedarf ( BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06 - AP Nr. 191 zu § 112 BetrVG 1972 ).
- BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 881/13
Auslegung eines Sozialplans - Einzelfallentscheidung
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2013 - 22 Sa 1664/12 - aufgehoben.