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   LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 17 Ta 1310/17   

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https://dejure.org/2017,45975
LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 17 Ta 1310/17 (https://dejure.org/2017,45975)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2017 - 17 Ta 1310/17 (https://dejure.org/2017,45975)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2017 - 17 Ta 1310/17 (https://dejure.org/2017,45975)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91a; ZPO § 840
    Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bei Drittschuldnerklage ohne Drittschuldnerklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Schadenersatzpflicht bei der Kostenentscheidung nach Erledigung der Drittschuldnerklage ohne Drittschuldnerklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 17 Ta 1310/17
    Für die Feststellung der Verpflichtung, künftig entstehende Schäden zu ersetzen, fehlte ein rechtliches Interesse, weil ungewiss war, welcher Schaden noch entstehen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - 21 W 44/10

    Kostenentscheidung nach Erledigung einer Einziehungsklage durch Auskunfterteilung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 17 Ta 1310/17
    So entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dem Drittschuldner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn er entgegen § 840 Abs. 1 ZPO eine Drittschuldnererklärung nicht abgibt und dann im Drittschuldnerprozess vorträgt, die vermeintlich gepfändete Forderung bestehe nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2011 - I-21 W 44/10 - juris).
  • BAG, 16.11.2005 - 3 AZB 45/05

    Schadensersatzansprüche gegen Drittschuldner und Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 17 Ta 1310/17
    Dieser Schaden besteht vor allem in den Kosten des vom Gläubiger gegen den Drittschuldner unnütz geführten Einziehungsrechtsstreits (BAG, Beschluss vom 16.11.2005 - 3 AZB 45/05 - juris, Rdnr. 16).
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