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   LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16   

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LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16 (https://dejure.org/2017,10152)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.01.2017 - 4 Sa 900/16 (https://dejure.org/2017,10152)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 4 Sa 900/16 (https://dejure.org/2017,10152)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 ; KSchG § 1 ; SGB IX § 84
    Fluguntauglichkeit; auflösende Bedingung

  • rechtsportal.de

    TzBfG § 14 ; KSchG § 1 ; SGB IX § 84
    Pflichten des Arbeitgebers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines auf einem unbehebbaren körperlichen Mangel beruhenden Unvermögens zur Erbringung der Arbeitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 297
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16
    Milderes Mittel kann insbesondere auch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz sein (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 755/13 - Rn. 24; BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 29 jeweils mwN) .

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Verhältnismäßigkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG trägt der Arbeitgeber ( BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 755/13 - Rn. 25) .

    Soweit keine Verpflichtung zur Durchführung eines bEM besteht, kann sich der Arbeitgeber allerdings zunächst darauf beschränken zu behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit (BAG 13.05.2015 - 2 AZR 755/13 - Rn. 25).

    Die Beklagte trifft die Initiativlast zur Durchführung des bEM ( vgl. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 755/13 - NZA 2015, 612 ).

    Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, warum also ein bEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten bzw. der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit entgegenzuwirken und das Arbeitsverhältnis zu erhalten ( BAG 13.05.2015 - 2 AZR 755/13 - Rn. 28 mwN ).

    Er hat von sich aus alle denkbaren oder vom Arbeitnehmer ggf. außergerichtlich genannten Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen weder eine Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes an dem Arbeitnehmer zuträgliche Arbeitsbedingungen noch die Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz in Betracht kommt ( BAG 13.05.2015 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32 mwN ).

    Zwar darf sich der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast zunächst darauf beschränken zu behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit ( vgl. BAG 13.05.2015 - 2 AZR 755/13 - Rn. 25 für die personenbedingte Kündigung ).

    Die Beklagte war deswegen vorliegend verpflichtet, von sich aus alle denkbaren oder vom Kläger ggf. außergerichtlich genannten Alternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen eine Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt ( BAG 13.05.2015 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32 mwN ).

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16
    Schließlich muss - dritte Stufe - eine vorzunehmende Interessenabwägung ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 14; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 123, 234) .

    Als absehbar ist in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten anzusehen (vgl. BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 27, BAGE 123, 234 ).

    Der Arbeitnehmer muss hierauf erwidern, insbesondere darlegen, wie er sich eine Änderung des bisherigen Arbeitsplatzes oder eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben könne (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 14, BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 16) .

    Dann ist es Sache des Arbeitgebers, hierauf seinerseits zu erwidern und ggf. darzulegen, warum eine solche Beschäftigung nicht möglich sei (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - aaO mwN).

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16
    Schließlich muss - dritte Stufe - eine vorzunehmende Interessenabwägung ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 14; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 123, 234) .

    Als absehbar ist in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten anzusehen (vgl. BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 27, BAGE 123, 234 ).

    In einem solchen Fall fehlt es in aller Regel an einem schutzwürdigen Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 28, aaO; 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 22) .

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16
    Schließlich muss - dritte Stufe - eine vorzunehmende Interessenabwägung ergeben, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 14; BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 123, 234) .

    ( BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 15 ).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 198/09

    Anforderungen an betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16
    Zwar ist das bEM an sich kein milderes Mittel, durch das bEM können aber mildere Mittel, zB die eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen - ggf. durch Umsetzungen "freizumachenden" - Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden ( BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 14 mwN ).

    Führt der Arbeitgeber kein bEM durch, darf er sich durch seine dem Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen ( BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 14; ebenso zu § 81 SGB IX: BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - Rn. 30).

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 239/06

    Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16
    In einem solchen Fall fehlt es in aller Regel an einem schutzwürdigen Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 28, aaO; 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 22) .

    Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht "bedingt", wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 24) .

  • BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 456/15

    Feiertagsvergütung - Wirksamkeit einer Ruhensvereinbarung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16
    Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar ( st. Rechtsprechung, vgl. BAG 26.10.2016 5 AZR 456/15 - Rn. 26, Juris; BAG 10.05.2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 36, Juris ).
  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 434/15

    Ausbildungskosten - Prüfingenieur - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16
    Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar ( st. Rechtsprechung, vgl. BAG 26.10.2016 5 AZR 456/15 - Rn. 26, Juris; BAG 10.05.2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 36, Juris ).
  • LAG München, 09.11.2011 - 10 Sa 912/10

    Bedingung auflösende - Flugzeugführer - Feststellung der Fluguntauglichkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16
    Nur mit dieser Einschränkung genügt eine auflösende Bedingung den sich aus § 14 Abs. 1 TzBfG ergebenden Anforderungen ( vgl. BAG 16.10.2008 - 7 AZR 185/07 - Rn. 22, Juris, für eine entsprechende tarifliche Regelung; ebenso LAG München 09. November 2011 - 10 SA 912/10 - Rn. 44; Juris) .
  • BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 - 4 Sa 900/16
    Ein Weiterbeschäftigungsanspruchsanspruch ist auch bei festgestellter Unwirksamkeit einer Kündigung oder Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht durch eine auflösende Bedingung geendet hat, nicht gegeben, wenn die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber iSd. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist oder wenn besondere Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, wenn also eine Unzumutbarkeit iSd. § 275 Abs. 3 BGB vorliegt ( vgl. BAG 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - Rn. 20, Juris ).
  • BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 185/07

    Auflösende Bedingung - Fluguntauglichkeit

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 565/12

    Personenbedingte Kündigung - Alkoholerkrankung

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04

    Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz

  • BAG, 21.11.2018 - 7 AZR 394/17

    Fluguntauglichkeit - Auflösende Bedingung - Kündigung - Betriebliches

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2017 - 4 Sa 900/16 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2017 - 3 Sa 153/17

    Krankheitsbedingte Kündigung - unterbliebenes betriebliches

    Der Arbeitgeber hat dann von sich aus darzulegen, weshalb denkbare oder vom Arbeitnehmer aufgezeigte Alternativen zu den bestehenden Beschäftigungsbedingungen mit der Aussicht auf eine Reduzierung der Ausfallzeiten nicht in Betracht kommen, Er muss deshalb dann umfassend darlegen und beweisen, warum es in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20.11.2014 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 59; 13.5.2015 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 61 = NZA 2015, 1249: LAG BB 11.1.2017, 4 Sa 900/16 - NZA-RR 2017, 297).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 3 Sa 87/20

    Außerordentliche Kündigung - wiederholte Verletzung der Anzeige- und

    Der Arbeitgeber hat dann von sich aus darzulegen, weshalb denkbare oder vom Arbeitnehmer aufgezeigte Alternativen zu den bestehenden Beschäftigungsbedingungen mit der Aussicht auf eine Reduzierung der Ausfallzeiten nicht in Betracht kommen, Er muss deshalb dann umfassend darlegen und beweisen, warum es in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20.11.2014 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 59; 13.5.2015 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 61 = NZA 2015, 1249: LAG BB 11.1.2017, 4 Sa 900/16 - NZA-RR 2017, 297).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2021 - 3 Sa 363/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - häufige Kurzerkrankung - dauerhafte

    Der Arbeitgeber hat dann von sich aus darzulegen, weshalb denkbare oder vom Arbeitnehmer aufgezeigte Alternativen zu den bestehenden Beschäftigungsbedingungen mit der Aussicht auf eine Reduzierung der Ausfallzeiten nicht in Betracht kommen, Er muss deshalb dann umfassend darlegen und beweisen, warum es in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20.11.2014 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 59; 13.5.2015 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 61 = NZA 2015, 1249: LAG BB 11.1.2017, 4 Sa 900/16 - NZA-RR 2017, 297).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2020 - 3 Sa 127/19

    Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose - ordnungsgemäße

    Der Arbeitgeber hat dann von sich aus darzulegen, weshalb denkbare oder vom Arbeitnehmer aufgezeigte Alternativen zu den bestehenden Beschäftigungsbedingungen mit der Aussicht auf eine Reduzierung der Ausfallzeiten nicht in Betracht kommen, Er muss deshalb dann umfassend darlegen und beweisen, warum es in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20.11.2014 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 59; 13.5.2015 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 61 = NZA 2015, 1249: LAG BB 11.1.2017, 4 Sa 900/16 - NZA-RR 2017, 297).
  • ArbG Köln, 10.08.2017 - 14 Ca 1863/17

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch tarifliche auflösende Bedingung

    Das gilt auch für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit ( vgl. zur personenbedingten Kündigung BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13; LAG Berlin-Brandenburg 11.01.2017 - 4 Sa 900/16 - beide zitiert nach juris ).

    In den von den Parteien zitierten Fällen, u.a. vom LAG Berlin-Brandenburg (11.01.2017, 4 Sa 900/16) war die Frage einer tatsächlich bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zwischen den Parteien streitig und dementsprechend die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast relevant.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2023 - 3 Sa 196/22

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Der Arbeitgeber hat dann von sich aus darzulegen, weshalb denkbare oder vom Arbeitnehmer aufgezeigte Alternativen zu den bestehenden Beschäftigungsbedingungen mit der Aussicht auf eine Reduzierung der Ausfallzeiten nicht in Betracht kommen, Er muss deshalb dann umfassend darlegen und beweisen, warum es in keinem Fall dazu hätte beitragen können, neuerlichen Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20.11.2014 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 59; 13.5.2015 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 61 = NZA 2015, 1249: LAG BB 11.1.2017, 4 Sa 900/16 - NZA-RR 2017, 297).
  • ArbG Köln, 15.03.2018 - 8 Ca 6532/17

    Führen einer rezidivierenden depressiven Störung bei einem Flugbegleiter zur

    Im Bereich des Luftverkehrs ist insofern insbesondere bei dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit die Möglichkeit der etwaigen Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten freien Boden-Arbeitsplatz zu prüfen (BAG, Urteil vom 16.10.2008, 7 AZR 185/07; LAG Köln, Urteil vom 28.05.2018, 2 Sa 704/17; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2017, 4 Sa 900/16; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2016, 17 Sa 530/16, alle veröffentlicht bei juris).
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