Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26131
LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19 (https://dejure.org/2020,26131)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19 (https://dejure.org/2020,26131)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Juni 2020 - 8 Sa 2029/19 (https://dejure.org/2020,26131)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,26131) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Hamm, 15.07.2020 - 6 Sa 176/20
    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15; BAG vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte entsprechend, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 29.062017 - 6 AZR 364/16; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 25.01.2018 - 6 AZR 791/16; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    bb) Die Kammer hat im Sinne der aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zur Nachtarbeit (vgl. Kohte/Langhoff/Satzer vom 08.04.2020, S.19ff. m.w.N.; Creutzfeldt/Eylert, ZFA 2020, 239, 240) mit der Rechtsprechung (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19) angenommen, dass die Gruppe der Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtbetriebs leistet, mit der Gruppe vergleichbar ist, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leistet.

    Zwar mag die zusätzliche Freischicht alle ca. 2,5 Monate für sich genommen keinen angemessen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Belastungen darstellen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 3 Sa 201/20

    Rechtmäßige Differenzierung im Manteltarifvertrag zwischen regelmäßiger

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15; BAG vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte entsprechend, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 29.06.2017 - 6 AZR 364/16; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 25.01.2018 - 6 AZR 791/16; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    bb) Die Kammer hat im Sinne der aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur Nachtarbeit (vgl. Kohte/Langhoff/Satzer vom 08.04.2020, S. 19 ff. mwN.; Creutzfeldt/Eylert, ZFA 2020, 239, 240) mit der Rechtsprechung (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19) angenommen, dass die Gruppe der Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtbetriebs leistet, mit der Gruppe vergleichbar ist, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leistet.

    Zwar mag die zusätzliche Freischicht alle 9 bzw. 12 Wochen für sich genommen keinen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Belastungen darstellen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

  • LAG Hamm, 30.09.2020 - 3 Sa 179/20

    Rechtmäßigkeit der Differenzierung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15; BAG vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte entsprechend, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 29.06.2017 - 6 AZR 364/16; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 25.01.2018 - 6 AZR 791/16; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    bb) Die Kammer hat im Sinne der aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zur Nachtarbeit (vgl. Kohte/Langhoff/Satzer vom 08.04.2020, S. 19 ff. mwN.; Creutzfeldt/Eylert, ZFA 2020, 239, 240) mit der Rechtsprechung (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19) angenommen, dass die Gruppe der Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtbetriebs leistet, mit der Gruppe vergleichbar ist, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leistet.

    Zwar mag die zusätzliche Freischicht alle 9 bzw. 12 Wochen für sich genommen keinen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Belastungen darstellen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

  • LAG Hamm, 15.07.2020 - 6 Sa 178/20

    Rechtmäßigkeit der Unterscheidung zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15; BAG vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte entsprechend, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 29.062017 - 6 AZR 364/16; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 25.01.2018 - 6 AZR 791/16; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07; BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; BAG vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

    bb) Die Kammer hat im Sinne der aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zur Nachtarbeit (vgl. Kohte/Langhoff/Satzer vom 08.04.2020, S.19ff. m.w.N.; Creutzfeldt/Eylert, ZFA 2020, 239, 240) mit der Rechtsprechung (vgl. BAG vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17; LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19) angenommen, dass die Gruppe der Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtbetriebs leistet, mit der Gruppe vergleichbar ist, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leistet.

    Zwar mag die zusätzliche Freischicht alle ca. 2,5 Monate für sich genommen keinen angemessen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Belastungen darstellen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2020 - 8 Sa 2029/19).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht