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   LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18   

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LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18 (https://dejure.org/2019,22725)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18 (https://dejure.org/2019,22725)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 7 Sa 1264/18 (https://dejure.org/2019,22725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 ; KSchG § 17 ; BGB § 613a
    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang, Flugverkehrsbetrieb; Massenentlassungsanzeige; Parallelverfahren.

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 112

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18
    2.1.3.2 Ein Betriebsübergang iSv. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN; so auch BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rz. 35; BAG 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 159, 1 ).

    Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 30).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - Rn 27; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18).

    Diese Grundsätze hat der EuGH auch für die Prüfung des Übergangs eines Flugbetriebs angewendet EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 26 mwN).

    Bei einem Luftverkehrsbetrieb wie dem vorliegenden gehören sicher die eingesetzten Flugzeuge zu den wesentlichen Betriebsmitteln, deren Übergang als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebsübergangs im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 anzusehen ist (vgl. EuGH 09.09.2015 - Ferreira da Silva Enrico - C 160/14 - Rz. 29).

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18
    2.1.3.1 Allerdings schließen sich Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung systematisch aus (st. Rspr., BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn 33 - EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 165; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39 - AP Nr. 188 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 Rn. 33; 30. Oktober 2008 - 8 AZR 397/07 - Rn. 28).

    2.1.3.2 Ein Betriebsübergang iSv. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. etwa EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN; so auch BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rz. 35; BAG 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 21 mwN, BAGE 159, 1 ).

    Es bedurfte dann nämlich vor Ausspruch der Kündigung auch keiner Sozialauswahl zwischen denjenigen Beschäftigten, die einer zu übertragenden Teileinheit zugeordnet waren und denjenigen, die dem stillzulegenden Restbetrieb angehört hätten (vgl. dazu BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 165 Rn 58).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN, zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31; 26. September 2000 - C-175/99 - [Mayeur] Rn. 32 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ).

    Wenn sich herausstellt, dass die in Rede stehende übertragene Einheit vor dem Übergang über keine ausreichende funktionelle Autonomie verfügte, wäre von einem Betriebsteilübergang nicht auszugehen (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.].

    Dies wird von der Rechtsprechung (6. März 2014 - C-458/12- [Amatori ua.] Rn. 30 mwN)) allerdings vorausgesetzt.

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18
    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne weiter zu verfolgen (st.Rspr. vgl. z.b. BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rz. 25 - juris).

    Ferner ist erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben (BAG vom 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rz. 27 - juris).

    Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt (BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - Rz. 27 - juris).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18
    Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 30).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 25.08.2016 - 8 AZR 53/16 - Rn 27; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21, BAGE 148, 168 ).

    Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, Slg. 2011, I-95; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 23, BAGE 148, 168 ).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18
    Erforderlich dazu ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (vgl. BAG vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - AP Nr. 188 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 188).

    Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rz. 38).

    2.1.3.1 Allerdings schließen sich Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung systematisch aus (st. Rspr., BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn 33 - EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 165; 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39 - AP Nr. 188 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12

    Betriebs (teil) übergang - Öffentlicher Dienst

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 25.08.2016 - 8 AZR 53/16 - Rn 27; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21, BAGE 148, 168 ).

    Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, Slg. 2011, I-95; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 23, BAGE 148, 168 ).

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 733/13

    Betriebsübergang - neuer Tankstellenstandort und anderer Pächter

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 25.08.2016 - 8 AZR 53/16 - Rn 27; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21, BAGE 148, 168 ).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 09.09.2015 - C-160/14 - Rn 27; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18
    2.1.1 Es entspricht der st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts (vgl z.B. BAG vom 22.09.2006 - 2 AZR 276/16 - Rz. 64 BAGE 157, 1-22 mit weiteren Nachweisen), dass die Stilllegung eines Betriebs zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG zählen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können.

    Denn auch wenn die Schuldnerin für die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung Kabine in die Verhandlungen mit dem ernstlichen Willen zur Einigung gehen muss (vgl. BAG 22.09.2016 - 2 AZR 276/16 - BAGE 157, 1 -22), spricht diese Verpflichtung nicht gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen.

  • EuGH, 19.10.2017 - C-200/16

    Securitas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 7 Sa 1264/18
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN, zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31; 26. September 2000 - C-175/99 - [Mayeur] Rn. 32 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

  • LAG Düsseldorf, 17.10.2018 - 1 Sa 337/18

    Air Berlin: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang

  • BAG, 27.04.2017 - 8 AZR 859/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB - Erwerb von

  • EuGH, 26.09.2000 - C-175/99

    Mayeur

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 397/07

    Betriebsübergang - Rechtsanwaltskanzlei

  • EuGH, 13.09.2007 - C-458/05

    Jouini u.a. - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 730/09

    Betriebsübergang - Übergang eines Teilbetriebs - Teilbetrieb beim

  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

  • BAG, 23.03.2017 - 8 AZR 91/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 03.07.2019 - 8 AZN 233/19

    Fristenkontrolle - elektronischer Kalender

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2019 - 7 Sa 1264/18 - wird - unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde - als unzulässig verworfen.
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