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   LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09   

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LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09 (https://dejure.org/2009,8719)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09 (https://dejure.org/2009,8719)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. September 2009 - 12 TaBV 845/09 (https://dejure.org/2009,8719)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) durch privaten Arbeitgeber

  • Betriebs-Berater

    Mitbestimmung bei Anwendung des TVöD durch privaten Arbeitgeber

  • Judicialis

    BetrVG § 99; ; TVöD-Bund § 16; ; TVöD-Bund § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Stufenzuordnung nach TVöD durch private Arbeitgeberin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 116
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 2/05

    Umfang der Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09
    "Umgruppierung" in diesem Sinne ist die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung (vgl. BAG vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, NZA 2007, 47; vom 26. Oktober 2004, 1 ABR 37/03, NZA 2005, 367; GK-BetrVG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rdnr. 50, jew.m.w.Nw.).

    Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis und soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden (BAG vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, a.a.O.).

    Erfordert die Höherstufung somit immer eine Beurteilung dahingehend, ob die zurückgelegte Zeit ununterbrochen und in derselben Entgeltgruppe im Sinne von §§ 16 Abs. 4, 17 Abs. 3 TVöD-Bund zurückgelegt worden ist, so besteht durchaus die "Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber", die eine Mitbeurteilung durch den Betriebsrat erfordert (vgl. BAG vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, a.a.O.).

    So ist der Betriebsrat auch dann zu beteiligen, wenn die Eingruppierung eines Mitarbeiters zu beurteilen ist, dessen Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in das abstrakte Vergütungsschema eingereiht ist (BAG vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, a.a.O.).

    So hat auch die vom Arbeitsgericht und der Beteiligten zu 2.) angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, a.a.O.) nicht etwa dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht abgesprochen, sondern im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens geprüft, ob die Zustimmung wegen Fristüberschreitung als erteilt gilt oder sie wegen fehlender Zustimmungsverweigerungsgründe zu ersetzen ist.

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 50/95

    Gewährung von Zulage als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09
    Gegenstand der Ein- oder Umgruppierung ist die Einordnung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema, das sich dadurch auszeichnet, dass es die einzelnen Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgelts äußert (vgl. BAG vom 2. April 1996, 1 ABR 50/95, NZA 1996, 1105).

    Schließlich muss eine Bewertungsstufe zum Ausdruck gebracht werden (BAG vom 2. April 1996, 1 ABR 50/95, a.a.O.).

    Es kommt auch nicht darauf an, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungsschemas bezeichnet sind (vgl. BAG vom 2. April 1996, 1 ABR 50/95, a.a.O.).

    Im Übrigen war bereits vor der Geltung des TVöD anerkannt, dass ein Mitbestimmungsrecht auch dann bestehen kann, wenn kein Wechsel der Vergütungsgruppe erfolgt, beispielsweise, wenn bei entsprechendem Aufbau der Vergütungsgruppenordnung innerhalb derselben Vergütungsgruppe ein Fallgruppenwechsel mit unterschiedlichen Aufstiegsmöglichkeiten vollzogen werden sollte (vgl. BAG vom 27. Juli 1993, 1 ABR 11/93, NZA 1994, 952; Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Auflage 2008, § 99 Rdnr. 88; ebenso BVerwG vom 8. Oktober 1997, 6 P 5/95, NZA-RR 1998, 236 zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) oder im Entgeltschema durch bestimmte Leistungen innerhalb einer Entgeltgruppe tatsächlich "Zwischenstufen" vorgesehen waren (vgl. BAG vom 2. April 1996, 1 ABR 50/95, a.a.O.).

  • BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Neueingruppierung nach Änderung der tariflichen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09
    So war bislang anerkannt, dass die Höhergruppierung im Wege des Bewährungs- oder Zeitaufstiegs mitbestimmungspflichtig ist (vgl. GK-BetrVG, a.a.O., Rdnr. 52 und zum Personalvertretungsrecht: Altvater, BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 75 Rdnr. 42; Lorenzen u.a., BPersVG, 156. Akt. 7/2009, § 75 Rdnr. 39; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, 215. Liefg. 11/1993, § 22 Rdnr. 100, § 23 Rdnr. 50, jew. m.w.Nw.. Vgl. auch BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 19/93, ZTR 1994, 170 zu B. II. 2. d) der Entscheidungsgründe).

    Der Betriebsrat ist aber immer dann zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber eine neue Eingruppierungsentscheidung trifft (BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 19/93, a.a.O.).

    Für die Frage des Tarifmerkmals "Bewährung" ist anerkannt, dass ein kollektives Interesse daran besteht, dass sowohl die Dauer der Bewährungszeit als auch der Begriff der Bewährung nach einheitlichen Kriterien bei allen Arbeitnehmern in gleicher Weise angewandt werden (vgl. BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 19/93, a.a.O.).

  • BAG, 22.06.2005 - 10 ABR 34/04

    Eingruppierung - Globalantrag des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09
    Ein Streit der Betriebsparteien über das Bestehen, den Inhalt oder den Umfang eines Mitbestimmungsrechts betrifft ihre Rechtsbeziehungen und kann als betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. die bereits vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 2005, 10 ABR 34/04, NZA-RR 2006, 23 m.w.Nw.).

    Dies gilt auch dann, wenn dem Streit keine konkrete personelle Einzelmaßnahme zugrunde liegt, jedoch zu erwarten ist, dass sich ein vergleichbarer Konflikt in dieser Form auch künftig wiederholt (BAG vom 22. Juni 2005, 10 ABR 34/04, a.a.O. m.w.Nw.).

    Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (BAG vom 22. Juni 2005, 10 ABR 34/04, a.a.O. m.w.Nw.).

  • ArbG Berlin, 26.02.2009 - 33 BV 16874/08

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Eingruppierung - Höherstufung - Entgeltstufen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09
    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.02.2009 - 33 BV 16874/08 - teilweise abgeändert:.

    Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 26. Februar 2009 - 33 BV 16874/08 - dem Antrag des Betriebsrats bezogen auf die Arbeitnehmerin F. stattgegeben und die übrigen Anträge zurückgewiesen.

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09
    "Umgruppierung" in diesem Sinne ist die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung (vgl. BAG vom 3. Mai 2006, 1 ABR 2/05, NZA 2007, 47; vom 26. Oktober 2004, 1 ABR 37/03, NZA 2005, 367; GK-BetrVG, 8. Aufl. 2005, § 99 Rdnr. 50, jew.m.w.Nw.).

    Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu abstrakt beschriebenen Merkmalen kann auch nach anderen Kriterien als nach Tätigkeitsmerkmalen erfolgen, beispielsweise Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit (vgl. BAG vom 26. Oktober 2004, 1 ABR 37/03, NZA 2005, 367).

  • BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung und Umgruppierung - Bestimmung der Fallgruppe

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09
    Im Übrigen war bereits vor der Geltung des TVöD anerkannt, dass ein Mitbestimmungsrecht auch dann bestehen kann, wenn kein Wechsel der Vergütungsgruppe erfolgt, beispielsweise, wenn bei entsprechendem Aufbau der Vergütungsgruppenordnung innerhalb derselben Vergütungsgruppe ein Fallgruppenwechsel mit unterschiedlichen Aufstiegsmöglichkeiten vollzogen werden sollte (vgl. BAG vom 27. Juli 1993, 1 ABR 11/93, NZA 1994, 952; Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Auflage 2008, § 99 Rdnr. 88; ebenso BVerwG vom 8. Oktober 1997, 6 P 5/95, NZA-RR 1998, 236 zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) oder im Entgeltschema durch bestimmte Leistungen innerhalb einer Entgeltgruppe tatsächlich "Zwischenstufen" vorgesehen waren (vgl. BAG vom 2. April 1996, 1 ABR 50/95, a.a.O.).
  • BVerwG, 08.10.1997 - 6 P 5.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei Fallgruppenwechsel innerhalb

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09
    Im Übrigen war bereits vor der Geltung des TVöD anerkannt, dass ein Mitbestimmungsrecht auch dann bestehen kann, wenn kein Wechsel der Vergütungsgruppe erfolgt, beispielsweise, wenn bei entsprechendem Aufbau der Vergütungsgruppenordnung innerhalb derselben Vergütungsgruppe ein Fallgruppenwechsel mit unterschiedlichen Aufstiegsmöglichkeiten vollzogen werden sollte (vgl. BAG vom 27. Juli 1993, 1 ABR 11/93, NZA 1994, 952; Thüsing in Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Auflage 2008, § 99 Rdnr. 88; ebenso BVerwG vom 8. Oktober 1997, 6 P 5/95, NZA-RR 1998, 236 zu § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) oder im Entgeltschema durch bestimmte Leistungen innerhalb einer Entgeltgruppe tatsächlich "Zwischenstufen" vorgesehen waren (vgl. BAG vom 2. April 1996, 1 ABR 50/95, a.a.O.).
  • BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08

    Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09
    Das Mitbestimmungsrecht kann daher nicht auf den Wechsel der Entgeltgruppe beschränkt werden, sondern erfasst auch die Stufenzuordnung (ebenso BVerwG vom 27. August 2008, 6 P 3/08 und 6 P 11/07, PersR 2008, 500 und 2009, 38; Lorenzen BPersVG, a.a.O. § 75 Rdnr. 25a, jew. zur Personalratsbeteiligung; Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, TVöD, EL 12 März 2009, § 16 (Bund) TVöD-AT Rdnr. 65 ff. und wohl auch BAG vom 22. April 2009, 4 ABR 14/08 - bislang nur Pressemitteilung - zu § 99 BetrVG).
  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 P 11.07

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Stufenzuordnung.

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09
    Das Mitbestimmungsrecht kann daher nicht auf den Wechsel der Entgeltgruppe beschränkt werden, sondern erfasst auch die Stufenzuordnung (ebenso BVerwG vom 27. August 2008, 6 P 3/08 und 6 P 11/07, PersR 2008, 500 und 2009, 38; Lorenzen BPersVG, a.a.O. § 75 Rdnr. 25a, jew. zur Personalratsbeteiligung; Felix in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr, TVöD, EL 12 März 2009, § 16 (Bund) TVöD-AT Rdnr. 65 ff. und wohl auch BAG vom 22. April 2009, 4 ABR 14/08 - bislang nur Pressemitteilung - zu § 99 BetrVG).
  • BAG, 24.06.1986 - 1 ABR 31/84

    Betriebsrat: Begriff der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung i. S. von § 99

  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 P 3.08

    Unterliegen der bei Einstellungen vorzunehmenden Stufenzuordnung innerhalb der

  • BAG, 20.06.2001 - 4 AZR 295/00

    Dynamische tarifliche Verweisung bei Betriebsübergang

  • BAG, 06.04.2011 - 7 ABR 136/09

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Umgruppierungen

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2009 - 12 TaBV 845/09 - wird zurückgewiesen.
  • VG Frankfurt/Main, 01.03.2010 - 23 K 4011/09

    Verweigerung der Zustimmung bei Zuordnung

    Das LAG hat die Zuordnung von Beschäftigten zu einer Erfahrungsstufe im Anwendungsbereich des TVöD vorbehaltlos als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung angesehen und der Mitbestimmung des Betriebsrates unterworfen (B. v. 15.9.2009 - 12 TaBV 845/09 - juris).
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