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   LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15   

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LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15 (https://dejure.org/2016,55536)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15 (https://dejure.org/2016,55536)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - 26 Sa 1892/15 (https://dejure.org/2016,55536)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 S 1 KSchG, § 1 TVG, § 21 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 133 BGB
    Auflösende Bedingung - § 4 Abs 3 Anl 1 MTV TSI - außerordentliche Kündigung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 KSchG, § 6 KSchG, § 13 SUrlV, § 4 Abs 3 S 2 PostPersRG, § 14 TzBfG, § 17 TzBfG, § 21 TzBfG, § 15 TzBfG
    § 4 Abs. 3 Anlage 1 MTV TSI erfasst nicht Fälle, in denen der Arbeitgeber es in der Hand hat, den Bedingungseintritt selbst herbeizuführen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis für den Fall des Wiederauflebens eines Beamtenverhältnisses; Verfassungskonforme Auslegung einer Tarifnorm zur Vermeidung einseitiger Herbeiführung des Bedingungseintritts durch die Arbeitgeberin; Auslegung eines Feststellungsantrags ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösende Bedingung - § 4 Abs 3 Anl 1 MTV TSI - außerordentliche Kündigung

  • rechtsportal.de

    Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis für den Fall des Wiederauflebens eines Beamtenverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 609/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
    Der Kläger war weder tatsächlich noch rechtlich an der Erbringung einer Arbeitsleistung für die Beklagte gehindert (vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15, Rn. 35).

    Ein Kündigungsgrund kann daher auch darin bestehen, dass eine für die Tätigkeit des Arbeitnehmers notwendige und sachlich gerechtfertigte Anforderung entfällt (vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15, Rn. 35).

    Für die Arbeit bei der Beklagten war die Beurlaubung ohne Bedeutung (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15, Rn. 38).

    Ein solcher Fall lag hier nicht vor (vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15, Rn. 43).

    Das Fehlen einer weiteren Beurlaubung als Beamter führte nicht zu einem (gesetzlichen oder behördlichen) Beschäftigungsverbot, so dass die Beklagte aus diesem Grunde gehindert gewesen wäre, den Kläger weiter zu beschäftigen (vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15, Rn. 44).

    Diese war trotz der möglichen Pflichtenkollision in der Person des Klägers nicht gehindert, dessen Arbeitsleistung entgegenzunehmen (vgl. BAG 21. April 2016 - 2 AZR 609/15, Rn. 46).

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
    Ob ein solcher Antrag dafür tatsächlich erforderlich ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (bejahend bei einem ursprünglich allgemeinen Feststellungsantrag BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96, zu II 3 a der Gründe; Spinner in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 4 Rn. 105 ff.; ablehnend Gallner FS Wank 2014 S. 117, 125; zu einer weiteren Kündigung vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14, Rn. 28).

    Die Frage, ob durch einen Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Frist zur Klage gegen eine Folgekündigung gewahrt wird, ist auch in diesem Fall danach zu beantworten, ob die weitere Kündigung vom Streitgegenstand der ursprünglichen Klage erfasst wird (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14, Rn. 29).

  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 771/12

    Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
    Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist (grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09, Rn. 22; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12, Rn. 19; 12. August 2015 - 7 AZR 592/13, Rn. 20).

    § 14 Abs. 4 TzBfG kommt nämlich nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag insgesamt den Bedingungen eines einschlägigen Tarifvertrages unterstellt wird, der eine Befristung oder auflösende Bedingung vorsieht (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12, Rn. 35).

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 250/04

    Zweckbefristung; ABM-Vertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
    Diese führt zu dem Ergebnis, dass die Tarifnorm jedenfalls die Fälle nicht erfasst, in denen der Bedingungseintritt in das Belieben des Arbeitgebers gestellt würde, dh der Arbeitgeber es in der Hand hätte, den Bedingungseintritt selbst herbeizuführen und in denen ihr Eintritt allein von den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers geprägt ist (vgl. auch BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu II 3 b aa der Gründe mwN).

    Andernfalls wäre der Eintritt der Bedingung vom Belieben des Arbeitgebers abhängig, was mit Art. 12 GG nicht vereinbar wäre (vgl. dazu BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu II 3 b aa der Gründe mwN.).

  • BAG, 12.08.2015 - 7 AZR 592/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Auslauffrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
    Für eine Bedingungskontrollklage bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (vgl. BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13, Rn. 13).

    Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist (grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09, Rn. 22; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12, Rn. 19; 12. August 2015 - 7 AZR 592/13, Rn. 20).

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
    Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09, Rn. 18 ff., 4. November 2015 - 7 AZR 851/13, Rn. 16).

    Dies ist nicht mit einer Befristungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. zur Befristungskontrollklage BAG 16. April 2008 - 7 AZR 132/07, Rn. 10 mwN; zur Bedingungskontrollklage BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13, Rn. 16).

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 704/09

    Bedingungseintritt und Klagefrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
    Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09, Rn. 18 ff., 4. November 2015 - 7 AZR 851/13, Rn. 16).

    Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist (grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09, Rn. 22; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12, Rn. 19; 12. August 2015 - 7 AZR 592/13, Rn. 20).

  • BAG, 27.07.2016 - 7 AZR 276/14

    Auflösende Bedingung - Weiterbeschäftigungsverlangen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
    Die Aufzählung ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschließen (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 276/14, Rn. 26).
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
    Ob ein solcher Antrag dafür tatsächlich erforderlich ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (bejahend bei einem ursprünglich allgemeinen Feststellungsantrag BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96, zu II 3 a der Gründe; Spinner in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 4 Rn. 105 ff.; ablehnend Gallner FS Wank 2014 S. 117, 125; zu einer weiteren Kündigung vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14, Rn. 28).
  • BAG, 06.12.2000 - 7 AZR 641/99

    Befristeter Arbeitsvertrag einer beurlaubten Beamtin

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15
    Zudem ist als sachlicher Befristungsgrund der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber und die gesicherte Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis anerkannt (vgl. BAG 6. Dezember 2000 - 7 AZR 641/99, zu II 2 der Gründe; 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04, Rn. 25).
  • BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 344/90

    Auflösend bedingter Arbeitsvertrag

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 402/10

    Postbeschäftigungsunfähigkeit - Bedingungseintritt - Klagefrist - verlängerte

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 47/10

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

  • BAG, 25.05.2005 - 7 AZR 402/04

    Befristung - beurlaubter Beamter

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 132/07

    Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot

  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 4 Sa 334/16

    Abwahl einer Geschäftsführerin eines Abwasserzweckverbandes - Transparenzgebot -

    Wäre der Eintritt der Bedingung vom Belieben des Arbeitgebers abhängig, wäre dies mit Art. 12 GG nicht vereinbar (LAG Berlin-Brandenburg 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15, Rn. 58 - 59 unter Hinweis auf BAG 19.01.2005 - 7 AZR 250/04, Rn. 28).
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