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   LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16   

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LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16 (https://dejure.org/2018,8272)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16 (https://dejure.org/2018,8272)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 4 Sa 1832/16 (https://dejure.org/2018,8272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialkassenpflicht im Baugewerbe aufgrund des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialkassenpflicht im Baugewerbe aufgrund des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Umlagebeträgen für die staatliche Aufsicht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16
    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - Rn. 28, juris mwN).

    Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt jedoch zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - Rn. 29 mwN).

    Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 - Rn. 29 mwN).

    Als möglichen Rechtfertigungsgrund hat das Bundesverfassungsgericht weiter den Fall anerkannt, in dem eine Norm, deren formelle Wirksamkeit in Frage gestellt wurde, durch eine andere, formell unbedenkliche Norm ersetzt wird (BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -).

    Anders sei der Fall zu beurteilen, dass eine formell in Frage gestellte Norm durch eine unbedenkliche Norm gleichen Inhalts ersetzt werde (BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -).

    Wenn sich kein schützenswertes Vertrauen bilden konnte, tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund ja im Vertrauensschutz hat, zurück (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, vgl. auch BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 290 ).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16
    a) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet eine Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens, bei der der Staat seine Zuständigkeit zur Rechtsetzung weit zurückgenommen und die Bestimmung über die regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrags grundsätzlich den Koalitionen überlassen hat (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 ).

    Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 -, aaO. mwN).

    Daher verbleibt jedenfalls eine subsidiäre Regelungszuständigkeit des Staates, die immer dann eintritt, wenn die Koalitionen die ihnen übertragene Aufgabe, das Arbeitsleben durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen, im Einzelfall nicht allein erfüllen können und die soziale Schutzbedürftigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen oder ein sonstiges öffentliches Interesse ein Eingreifen des Staates erforderlich macht (vgl. BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 -, aaO. mwN zur Verfassungsgemäßheit von § 5 TVG aF).

    Die Freiheit, sich einer anderen als der vertragschließenden oder keiner Koalition anzuschließen, wird durch das Gesetz nicht beeinträchtigt, Zwang oder Druck in Richtung auf eine Mitgliedschaft wird nicht ausgeübt (vgl. auch BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322 zur Frage, ob ein Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit, sofern es sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben sollte, einer gesetzlichen Regelung über die Allgemeinverbindlicherklärung von tariflichen Inhaltsnormen entgegensteht).

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16
    "Nach dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren wie allgemein im Zivilprozess geltenden "zweigliedrigen" Streitgegenstand bestimmt sich der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die klagende Partei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BAG vom 18.11.2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15, AP Nr. 150 zu Art. 9 GG ; BGH vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11 - Rn. 14, NJW 2013, 540 ).

    Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH vom 25.10.2012- IX ZR 207/11 - Rn. 14, a. a. O.).

    Auf die rechtliche Begründung der klagenden Partei kommt es nicht an (BGH vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11 - Rn. 14, a. a. O.).

    Dagegen braucht sie nicht vorzutragen, auf welche materiellen Rechte sie ihr Klagebegehren stützt (BGH vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11 - Rn. 16, a. a. O.; Zöller-Vollkommer, a. a. O.).

    Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist vielmehr Sache des Gerichts (BGH vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11 - Rn. 16, a. a. O.).

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16
    Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der klagenden Partei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Rn. 19, WM 2013, 1373 ; vgl. auch BAG vom 18.11.2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15, a. a. O.; vom 26.06.2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16; AP Nr. 43 zu § 611 BGB Arbeitszeit; vom 13.12.2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 21, AP Nr. 57 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung).

    (BGH vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Rn. 19, a. a. O.).

    Ein einheitlicher Streitgegenstand ist gegeben, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind (vgl. BGH vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Rn. 19, a. a. O.).

    Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH vom 07.05.2016 - XI ZR 254/15 - Rn. 24, NJW 2017, 61 ; vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Rn. 19, a. a. O.).

  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 234/05

    Befristung - Hochschule - Rückwirkung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16
    Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. auch BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 38 mwN, BAGE 118, 290 ).

    Wenn sich kein schützenswertes Vertrauen bilden konnte, tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund ja im Vertrauensschutz hat, zurück (vgl. BVerfG 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, vgl. auch BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 290 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") (BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, Rn. 41, juris; BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, Rn. 56, BVerfGE 127, 1 ).

    Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, Rn. 57, BVerfGE 127, 1 ).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16
    Ein verständiger Arbeitgeber konnte allein aufgrund der Verkündung der beiden Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts am 21. September 2016 zu den Aktenzeichen 10 ABR 48/15 und 10 ABR 33/15 noch keine Dispositionen treffen und davon ausgehen, dass ihn keine Verpflichtungen entsprechend der Rechtnormen der Tarifverträge mehr treffen könnten.

    Nach den Angaben im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 81/16 (F) wurde der Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - in vollständiger Fassung jedenfalls einigen Beteiligten am 20. Dezember 2016 bzw. 22. Dezember 2016 zugestellt.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.06.2017 - 3 Sa 1831/16

    Sozialkassenbeitrag - Zeitraum 2012 bis 2014 - Baugewerbe

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16
    Das SokaSiG unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso ua. LAG Hessen 02.06.2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ; LAG Berlin-Brandenburg 21.09.2017 - 21 Sa 1694/16 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 03.08.2017 - 11 Sa 385/16 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 16.06.2017 - 3 Sa 1831/16 - Juris mit zustimmender Anm. Bader jurisPR-ArbR 39/2017 Anm. 2; Ulber NZA 2017, 1104 ).

    Insoweit wird auf die folgenden zutreffenden Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom 16.06.2017 - 3 Sa 1831/16 - verwiesen, denen sich die erkennende Kammer vollinhaltlich anschließt:.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - 21 Sa 1694/16

    Sozialkassenbeitragsverfahren - SokaSiG - Streitgegenstand -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16
    Hierzu hat das LAG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 21.09.2017 - 21 Sa 1694/16 - bereits ausgeführt:.

    Das SokaSiG unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso ua. LAG Hessen 02.06.2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ; LAG Berlin-Brandenburg 21.09.2017 - 21 Sa 1694/16 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 03.08.2017 - 11 Sa 385/16 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 16.06.2017 - 3 Sa 1831/16 - Juris mit zustimmender Anm. Bader jurisPR-ArbR 39/2017 Anm. 2; Ulber NZA 2017, 1104 ).

  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 508/10

    Betriebsvereinbarung - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 4 Sa 1832/16
    Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der klagenden Partei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Rn. 19, WM 2013, 1373 ; vgl. auch BAG vom 18.11.2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15, a. a. O.; vom 26.06.2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16; AP Nr. 43 zu § 611 BGB Arbeitszeit; vom 13.12.2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 21, AP Nr. 57 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung).

    Eine Klagerweiterung in Sinne des auch auf eine nachträgliche Klagehäufung nach § 260 ZPO anzuwendenden § 263 ZPO ist vielmehr auch dann gegeben, wenn zwar kein zusätzlicher Klageantrag gestellt, der bisherige Klageantrag aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird (BAG vom 18.05.2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 14, AP Nr. 49 zu § 23 BetrVG 1972; vgl. auch BAG vom 13.12.2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 21, a. a. O.).

  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

  • BGH, 05.07.2016 - XI ZR 254/15

    Finanzierte Fondsbeteiligung: Nebeneinander bestehende Ansprüche auf

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.04.2015 - 2 BVL 5001/14

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - 50 %-Quorum -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2015 - 3 BVL 5003/14

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2015 - 6 BVL 5006/14

    Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 81/16

    Anhörungsrüge

  • LAG Hessen, 02.06.2017 - 10 Sa 907/16

    Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 11 Sa 385/16

    Sozialkassenverfahren - Bürgenhaftung

  • BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 428/12

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

  • BAG, 18.05.2016 - 7 ABR 81/13

    Antrag auf Ausschließung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat -

  • LAG Hessen, 13.08.2021 - 14 Sa 440/20
    Nicht nur verschiedene Anspruchsgrundlagen sondern verschiedene Streitgegenstände liegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH 7. Mai 2016- XI ZR 254/15- NJW 2017, 61; LAG Berlin-Brandenburg 17. Januar 2018 -4 SA 1832/16-Juris) und deshalb unterschiedlicher Tatsachenvortrag zum jeweiligen Lebenssachverhalt erforderlich ist ( BAG 15. November 2012 -6 AZR 359/11- Juris) .
  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 522/17

    Stützt der Kläger seine auf die Leistung einer Jahressonderzahlung gerichtete

    Nicht nur verschiedene Anspruchsgrundlagen, sondern verschiedene Streitgegenstände liegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH 7. Mai 2016- XI ZR 254/15- NJW 2017, 61 [BGH 05.07.2016 - XI ZR 254/15] ; LAG Berlin-Brandenburg 17. Januar 2018 -4 SA 1832/16-Juris) und deshalb unterschiedlicher Tatsachenvortrag zum jeweiligen Lebenssachverhalt erforderlich ist ( BAG 15. November 2012 -6 AZR 359/11- Juris) .
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