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   LAG Berlin-Brandenburg, 17.03.2017 - 2 TaBV 1564/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22273
LAG Berlin-Brandenburg, 17.03.2017 - 2 TaBV 1564/16 (https://dejure.org/2017,22273)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2017 - 2 TaBV 1564/16 (https://dejure.org/2017,22273)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. März 2017 - 2 TaBV 1564/16 (https://dejure.org/2017,22273)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung einer vom Gesamtbetriebsrats in originärer Zuständigkeit abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung; Unbegründeter Antrag des örtlichen Betriebsrats auf Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • Betriebs-Berater

    Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - Zuständigkeit des Betriebsratsgremiums

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1
    Durchführung einer vom Gesamtbetriebsrats in originärer Zuständigkeit abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch von örtlichem Betriebsrat auf Abschluss von Gesamtvertriebsvereinbarung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09

    Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.03.2017 - 2 TaBV 1564/16
    Schließt der Gesamtbetriebsrat in originärer Zuständigkeit mit dem Arbeitgeber eine Gesamtbetriebsvereinbarung ab, so hat der nicht beteiligte örtliche Betriebsrat aus eigenem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung (BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09 - BAGE 134, 249 ff. = NZA 2010, 1433 ff.).
  • BAG, 24.08.2016 - 7 ABR 2/15

    Betriebsverfassung - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.03.2017 - 2 TaBV 1564/16
    Denn der Betriebsrat des Entleiherbetriebes ist nicht zur Wahrnehmung sämtlicher betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten hinsichtlich der dort eingesetzten Leiharbeitnehmer zuständig (vgl. dazu und zur Grundproblematik eines derartigen Globalantrages nur BAG, 24.08.2016 - 7 ABR 2/15 - NZA 2017, 269 ff. m. w. N.).
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