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   LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15   

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LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15 (https://dejure.org/2015,30458)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2015 - 26 Sa 356/15 (https://dejure.org/2015,30458)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - 26 Sa 356/15 (https://dejure.org/2015,30458)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 4 Satz 1 KSchG, § ... 142 Abs. 1 BGB, § 123 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 7 KSchG, § 6 KSchG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 4 KSchG, § 6 Satz 1 KSchG, § 4 Satz 1, § 256 ZPO, § 17 Satz 2 TzBfG, § 17 Satz 1 TzBfG, §§ 4, 6 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erklärung der Anfechtung des Arbeitsvertrags neben einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber; Abhängigkeit des Erfolgs der Kündigungsschutzklage von der Wirksamkeit der Anfechtung des Arbeitsvertrages; Zurückwirkung der Anfechtung auf den Zeitpunkt der ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigungsschutz: Wahrung der Frist nach § 4 KSchG durch Antrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ordentlich Kündigung und Anfechtung des Arbeitsvertrags nebeneinander möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15
    (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 30).

    (1) Ein innerhalb von drei Wochen nach Zugang der (weiteren) Kündigung erhobener Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem der Arbeitnehmer die Wirksamkeit jeglichen Auflösungstatbestands negiert, wahrt auch nach neuer Rechtslage in entsprechender Anwendung von § 6 KSchG jedenfalls dann die Frist des § 4 Satz 1 KSchG für eine erst nach deren Ablauf in den Prozess eingeführte Kündigung, wenn sich der Arbeitnehmer - wie hier - auf die Unwirksamkeit der weiteren Kündigung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz berufen und einen auf sie bezogenen, dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG angepassten Antrag gestellt hat (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 34).

    Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11, Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

    Das durch § 4 Satz 1, § 7 KSchG geschützte Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird in diesen Fällen durch die "Verlängerung" der Anrufungsfrist nicht stärker berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 36).

    Die Frage, ob über den Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt wird, ist auch in diesem Fall danach zu beantworten, ob er innerhalb der Frist gestellt worden ist (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 37).

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12

    Anfechtung - ordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15
    Ob die Anfechtung durchgreift, ist deshalb in aller Regel schon im Rahmen des Kündigungsschutzantrags zu überprüfen (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 19).(Rn.38).

    Beide Gestaltungsrechte bestehen grundsätzlich nebeneinander (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11, Rn. 46 mwN; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 26).

    Ob die Anfechtung durchgreift, ist deshalb in aller Regel schon im Rahmen des Kündigungsschutzantrags zu überprüfen (vgl. BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09, Rn. 19; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 19).

    aa) Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11, Rn. 24; 7. Juli 2011 - 2 AZR 396/10, Rn. 16; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 28).

    Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder doch seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz entscheidend berühren (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11, Rn. 25; 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09, Rn. 41; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 30).

    Dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 31).

  • BAG, 12.05.2011 - 2 AZR 479/09

    Anfechtung - außerordentliche Kündigung - politische Treuepflicht - öffentlicher

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15
    Die Anfechtung wirkt auf den Zeitpunkt der faktischen "Außerfunktionssetzung" zurück, selbst wenn diese ihrerseits auf einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung beruhen sollte (vgl. BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09, Rn. 19).

    Ob die Anfechtung durchgreift, ist deshalb in aller Regel schon im Rahmen des Kündigungsschutzantrags zu überprüfen (vgl. BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09, Rn. 19; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 19).

    (vgl. BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09, Rn. 18).

    Die Anfechtung wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der faktischen "Außerfunktionssetzung" zurück, selbst wenn diese ihrerseits auf einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung beruhen sollte (vgl. BAG 16. September 1982 - 2 AZR 228/80, zu IV 3 a der Gründe; 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09, Rn. 19).

    Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder doch seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz entscheidend berühren (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11, Rn. 25; 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09, Rn. 41; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 30).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 699/06

    Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15
    Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11, Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

    Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine ganz konkrete Kündigungserklärung für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 24).

    Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 KSchG zurücktreten (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 24).

  • BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93

    Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15
    Entsprechend hat das BAG in der Entscheidung vom 16. März 1994 (8 AZR 97/93) auch einen innerhalb der Frist des § 4 KSchG angekündigten Antrag gewertet, der auf die Feststellung gerichtet war, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom ... noch durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst" wird.(Rn.60).

    (aa) Ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist ein Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO vorliegt, mit dem das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und damit jeglicher Auflösungstatbestand negiert wird, ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG Urteil vom 16. März 1994 - 8 AZR 97/93; 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94, Rn. 31).

    Befasst sich die Begründung bei dieser Formulierung ausschließlich mit der Frage, ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene bestimmt bezeichnete Kündigung wirksam ist, so liegt regelmäßig kein über der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterter Streitgegenstand vor (vgl. BAG 16. März 1994 - 8 AZR 97/93; auch schon BAG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93; 28. Februar 1995 - 5 AZB 24/94, zu B II 2 c der Gründe).

    Nicht ausreichen lassen hat das BAG in der Entscheidung vom 16. März 1994 (8 AZR 97/93) auch einen innerhalb der Frist des § 4 KSchG angekündigten Antrag, der auf die Feststellung gerichtet war, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom ... noch durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst" sei.

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 270/11

    Anfechtung - Frage nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren - Offenbarungspflicht

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15
    Beide Gestaltungsrechte bestehen grundsätzlich nebeneinander (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11, Rn. 46 mwN; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 26).

    aa) Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11, Rn. 24; 7. Juli 2011 - 2 AZR 396/10, Rn. 16; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 28).

    Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände entweder dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen arbeitsvertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder doch seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz entscheidend berühren (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 270/11, Rn. 25; 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09, Rn. 41; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12, Rn. 30).

  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15
    Der Zusatz hat - so jedenfalls das Bundesarbeitsgericht - als völlig überflüssig (sog. unselbständiges Anhängsel) wegzubleiben, und er hat keine eigene prozessrechtliche Bedeutung (vgl. BAG 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93, Rn. 29).

    Befasst sich die Begründung bei dieser Formulierung ausschließlich mit der Frage, ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene bestimmt bezeichnete Kündigung wirksam ist, so liegt regelmäßig kein über der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterter Streitgegenstand vor (vgl. BAG 16. März 1994 - 8 AZR 97/93; auch schon BAG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93; 28. Februar 1995 - 5 AZB 24/94, zu B II 2 c der Gründe).

    Bringt der Kläger zum Ausdruck, er wolle nur den Inhalt des Antrages nach § 4 KSchG etwa dahin verdeutlichen, wenn die angegriffene Kündigung unwirksam sei, bestehe das Arbeitsverhältnis eben fort, so hat der Zusatz - so jedenfalls das Bundesarbeitsgericht - als völlig überflüssig (sog. unselbständiges Anhängsel) wegzubleiben, und er hat trotz des Zusatzes keine eigene prozessrechtliche Bedeutung (vgl. BAG 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93, Rn. 29).

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15
    Es ist allerdings ausreichend, wenn sich von dem vorgetragenen Prozessstoff her gesehen - auch ohne dass durch den Kläger noch ausdrücklich darauf hingewiesen wird - die Möglichkeit eines weiteren Beendigungsgrundes deutlich wird (vgl. BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96, Rn. 27), zB.

    Es ist insoweit ausreichend, wenn sich von dem vorgetragenen Prozessstoff her gesehen - auch ohne dass durch den Kläger noch ausdrücklich darauf hingewiesen wird - die Möglichkeit eines weiteren Beendigungsgrundes deutlich wird (vgl. BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96, Rn. 27).

    Geht ein Kläger von dem erweiterten Streitgegenstand zu dem engeren und spezielleren Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage über, so ist damit keine Änderung (sondern nur Einschränkung) des Streitgegenstandes verbunden (vgl. BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96, Rn. 17).

  • BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 426/04

    Kündigungsschutzklage - allgemeine Feststellungsklage - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15
    Es kommt dann nicht darauf an, welche Formulierung der Arbeitnehmer seinem Klageantrag gegeben hat (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04, Rn. 27).

    Dabei kommt es auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04, Rn. 24).

    Es kommt dann nicht darauf an, welche Formulierung der Arbeitnehmer seinem Klageantrag gegeben hat (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04, Rn. 27).

  • BAG, 15.05.2012 - 7 AZR 6/11

    Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. §

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - 26 Sa 356/15
    Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb in Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11, Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06, Rn. 23; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12, Rn. 35).

    Die Klagefrist kann auch dadurch gewahrt sein, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Befristungskontrollantrag stellt und er innerhalb der Dreiwochenfrist auf anderem Weg gerichtlich geltend gemacht hat, dass die nach diesem Antrag streitgegenständliche Befristung rechtsunwirksam ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11, Rn. 22).

  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 228/80

    Ein Arbeitsvertrag kann bei zwischenzeitlicher außer Funktion Setzung des

  • BAG, 10.12.2014 - 7 AZR 1009/12

    Befristung einer Arbeitszeitverringerung - Inhaltskontrolle

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 320/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 396/10

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Kündigung - Entschädigungsanspruch

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 826/09

    Außerordentliche Kündigung - Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen

  • BAG, 26.06.2008 - 6 AZN 648/07

    Kündigungsschutzklage - Reichweite der Rechtskraft eines der Klage stattgebenden

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 909/94

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehrfachen Kündigungen - Beteiligung

  • BAG, 28.02.1995 - 5 AZB 24/94

    Rechtsweg - Präklusion durch früheren Kündigungsschutzrechtsstreit

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

  • BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94

    Verhältnis Kündigungsschutzklage - allgemeiner Feststellungsantrag; beschränkte

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14

    Luftverkehrsbetrieb als Betrieb iSd. KSchG - Anwendbarkeit des § 15 KSchG auf

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