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   LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17   

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https://dejure.org/2018,48518
LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17 (https://dejure.org/2018,48518)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17 (https://dejure.org/2018,48518)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 21 TaBV 1372/17 (https://dejure.org/2018,48518)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Berechnung von Sozialplanvolumina

  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die Dotierung des Sozialplans; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die Dotierung des Sozialplans

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rechtfertigung eines eigentlich zu gering bemessenen Sozialplanvolumens durch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit eines Sozialplans für ehemalige Beschäftigte in der Fluggastabfertigung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Auch gering dotierte Sozialpläne können wirksam sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines Sozialplans für ehemalige Beschäftigte in der Fluggastabfertigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kriterien für die Dotierung des Sozialplans; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit für das Unternehmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berechnung von Sozialplanvolumina

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begrenzung und wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines Sozialplans für ehemalige Beschäftigte in der Fluggastabfertigung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Begrenzung und wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 531
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11

    Sozialplan - Wirtschaftliche Vertretbarkeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
    Nach § 21b BetrVG hat er zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Beschlussverfahrens ein Restmandat, weil dies zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 112 BetrVG erforderlich ist ( vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 13; BAG 2. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 12 ).

    Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 15; BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 16 mwN. ).

    (1) Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf der Beschäftigten bemisst sich nach den ihnen entstehenden Nachteilen ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16 ).

    Ist der für angemessen erachtete Ausgleich von Nachteilen der Beschäftigten für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar, ist das Sozialplanvolumen bis zum Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu mindern ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16) .

    Erweist sich auch eine noch substanzielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es nach § 112 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 3 BetrVG zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16; BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter B III c cc der Gründe, aaO ).

    Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen einem Konzern angehört ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 17 mwN. ).

    Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten ( vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18; BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 21) .

    Allerdings darf in diesem Fall nicht außer Acht bleiben, dass nach Durchführung der Betriebsänderung keine Arbeitsplätze mehr vorhanden sind, die durch den Gesamtbetrag der Sozialplanleistungen gefährdet werden könnten ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18) .

    Sollte dies mit Blick auf die Verhältnisse allein der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu bejahen sein, liegt eine Überschreitung des Ermessens der Einigungsstelle nur dann vor, wenn statt der isolierten Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ein Bemessungsdurchgriff auf eine wirtschaftlich besser gestellte Konzernobergesellschaft rechtlich geboten ist ( vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 19; BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter B III c dd der Gründe, aaO).

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 739/13

    Berechnungsdurchgriff - Beherrschungsvertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
    Die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. März 2015 (- 3 AZR 739/13 -) aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff auf den Konzern bei der Betriebsrentenanpassung seien deshalb entsprechend anzuwenden.

    (aaa) Besteht ein Beherrschungsvertrag, wobei - wie bereits oben unter B II 2 b ee (2) (b) (bb) (aaa) ausgeführt - ein faktischer Beherrschungsvertrag genügt, kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - ), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat ( BGH 27. September 2016 - II ZR 57/15 - ), ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens in Betracht, wenn sich die mit dem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahr für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten am Werterhalt ihrer Betriebsrente verwirklicht.

    Dies rechtfertige sich daraus, dass der Beherrschungsvertrag dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit gebe, Weisungen auch zum Nachteil der abhängigen Gesellschaft zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG), und damit Gefahren für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Versorgungsberechtigten an dem Erhalt des realen Werts ihrer Versorgungsansprüche begründe ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 32 ).

    Seien Weisungen des herrschenden Unternehmens, die das Eigeninteresse der abhängigen Gesellschaft außer Acht lassen, nicht erteilt worden oder hätten erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in einer Weise verschlechtert habe, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließe, bestehe kein Grund für einen Berechnungsdurchgriff ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 33 ).

    Denn nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage einer abhängigen Gesellschaft gehörten dabei zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertige ( BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - aaO ).

    Der Substanzerhalt des Unternehmens ist durch die Verlustausgleichspflicht nach § 302 Abs. 1 AktG ausreichend gesichert (vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 34 ).

    Behauptet allerdings der Betriebsrat, die in einem Beherrschungsvertrag angelegte Gefahr habe sich verwirklicht, obliegt es grundsätzlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber hierauf konkret zu erwidern und nachvollziehbar darzutun, dass sich die Gefahr nicht verwirklicht hat (vgl. BAG 10 März 2015 - 3 AZR 739/13 - Rn. 36 ff. ).

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
    Es muss sich um eine im Verhältnis zu den Nachteilen "spürbare" Entlastung der Beschäftigten handeln ( vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter B III c bb der Gründe, NZA 2005, 302 ).

    (2) Der wirtschaftlichen Vertretbarkeit kommt dabei eine Korrekturfunktion im Sinne einer zusätzlichen Ermessengrenze zu ( vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter B III c cc der Gründe, aaO) .

    Erweist sich auch eine noch substanzielle Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile als für das Unternehmen wirtschaftlich unvertretbar, ist es nach § 112 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 3 BetrVG zulässig und geboten, von einer solchen Milderung abzusehen ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 16; BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter B III c cc der Gründe, aaO ).

    Sollte dies mit Blick auf die Verhältnisse allein der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu bejahen sein, liegt eine Überschreitung des Ermessens der Einigungsstelle nur dann vor, wenn statt der isolierten Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ein Bemessungsdurchgriff auf eine wirtschaftlich besser gestellte Konzernobergesellschaft rechtlich geboten ist ( vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 19; BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter B III c dd der Gründe, aaO).

    (b) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurde im Fall der Einstellung des Kaiumschlags in einem Hamburger Hafenbetrieb im Jahr 2001 bezogen auf die Gruppe der Beschäftigten, die jünger als 46 Jahre waren, der Ausgleich des Nettoverlustes von gut neun Monaten Arbeitslosigkeit als substanzielle Milderung akzeptiert, auch wenn der zukünftige Arbeitsplatz geringer dotiert ist ( BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - unter III 2. b ee (2) und (3) der Gründe, NZA 2005, 302 ).

  • BAG, 15.03.2011 - 1 ABR 97/09

    Sozialplanabfindung - Bemessungsdurchgriff im Konzern

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
    Nach § 21b BetrVG hat er zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Beschlussverfahrens ein Restmandat, weil dies zur Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 112 BetrVG erforderlich ist ( vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 13; BAG 2. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 12 ).

    Auf die von der Einigungsstelle angestellten Erwägungen kommt es nicht an ( BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 15; BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 16 mwN. ).

    Aufgrund dessen, dass in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG neben dem Unternehmen ausdrücklich auch der Konzern erwähnt ist, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG bewusst auf das Unternehmen abgestellt hat ( vgl. dazu auch BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 20 ) und hinsichtlich der Bemessung des Sozialplanvolumens grundsätzlich am gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip festhalten wollte.

    Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen Unternehmens ist daher nur möglich, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen für einen Bemessungsdurchgriff vorliegen ( vgl. BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 23 ff. ).

    Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten ( vgl. BAG 22. Januar 2013 - 1 ABR 85/11 - Rn. 18; BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 21) .

  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04

    "TRIHOTEL" - Existenzvernichtender Eingriff: Änderung des Haftungskonzepts

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
    Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Haftung im qualifizierten faktischen Konzern entsprechend § 302 AktG in einer Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - TRIHOTEL ) aufgegeben hat, steht dem nicht entgegen.

    Denn dabei ging es nicht um die analoge Anwendung des § 302 AktG auf den qualifizierten faktischen Konzern, sondern darum, wie existenzvernichtende Eingriffe in das Vermögen einer Gesellschaft sanktioniert werden sollen ( BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - TRIHOTEL unter II 3 der Gründe ).

    (aaa) Nach der seit der Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - TRIHOTEL ) ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden existenzvernichtende Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung dem § 826 BGB zugeordnet ( BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10 - Rn. 20 mwN. ).

    Als sittenwidrig sind vielmehr nur solche vorsätzlichen Eingriffe anzusehen, die zielgerichtet zu Lasten der Gläubiger erfolgen, indem sie dazu führen, dass die Gesellschaft deren bestehende und fälligen Forderungen nicht mehr befriedigen kann ( vgl. BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - TRIHOTEL Rn. 19 und 22 ).

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
    Dabei knüpft die Haftung an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an ( BGH 28. April 2008 - II ZR 264/06 - GAMMA Rn. 10 ).

    Die Existenzvernichtungshaftung soll wie eine das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber deutlich darüber hinausgehende Entnahmesperre wirken und die sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder -vertiefende "Selbstbedienung" des Gesellschafters gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft ausgleichen ( vgl. BGH 28. April 2008 - II ZR 264/06 - GAMMA Rn. 13 ).

    Auch stehe die materielle Unterkapitalisierung einem solchen Eingriff mangels einer entsprechenden gesetzlichen Lücke nicht gleich ( BGH 28. April 2008 - II ZR 264/06 - Rn. 12, 24; ebenfalls ablehnend BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97- NZA 1999, 39; BAG 10. Februar 1999 - 5 AZR 677/97 - NZA 1999, 653) .

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08

    Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
    Andererseits kann von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer aber auch nicht mehr Begründung verlangt werden, als vom Gericht selbst aufgewandt worden ist ( vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 374/10 - Rn. 58; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 18 ).

    Andernfalls ist die Beschwerde insgesamt unzulässig ( vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 13; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14 ).

    Betrifft ein einzelner Streitpunkt den gesamten Streitgegenstand, genügt es, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen, wenn sich die Beschwerdebegründung mit diesem befasst und ihn in ausreichendem Maß behandelt ( vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14 ).

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 52/10

    Insolvente GmbH: Anfechtungs- und gesellschaftsrechtliche Ansprüche des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
    (aaa) Nach der seit der Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - TRIHOTEL ) ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden existenzvernichtende Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung dem § 826 BGB zugeordnet ( BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10 - Rn. 20 mwN. ).

    Voraussetzung ist ein kompensationsloser Eingriff in das zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen ( vgl. Ahrendt, RdA 2012, 349, 344 ), der zur Insolvenz der Gesellschaft führt oder eine bereits bestehende Insolvenz vertieft ( BGH 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10 - Rn. 20; vgl. auch BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ).

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
    Denn nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft, welche auch auf Unternehmensverträge Anwendung finden ( BGH 14. Dezember 1987 - II ZR 170/87 - unter II 1 a der Gründe NJW 1988, 1326 ), kommt es nicht auf die Formwirksamkeit des Beherrschungsvertrages an ( Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 8. Aufl. § 17 AktG Rn. 14 ).

    Vielmehr besteht eine Verlustausgleichspflicht nach § 302 Abs. 1 AktG auch bei verdeckten, nach § 125 BGB nichtigen, faktisch aber durchgeführten Beherrschungsverträgen ( BGH 14. Dezember 1987 - II ZR 170/87 - aaO; vgl. auch Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 8. Aufl. § 291 AktG Rn. 24c und 24f) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 23/11

    Internetzugang für Betriebsrat

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
    Sie darf sich auch nicht darauf beschränken, auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ( vgl. BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11; BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 13 ).

    Andernfalls ist die Beschwerde insgesamt unzulässig ( vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 ABR 23/11 - Rn. 13; BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 14 ).

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

  • BAG, 10.02.1999 - 5 AZR 677/97

    Durchgriffshaftung der GmbH-Gesellschafter wegen Unterkapitalisierung?

  • BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsstellenverfahrens - Kontoführungsgebühren des

  • BGH, 14.11.2005 - II ZR 178/03

    Geltendmachung der Durchgriffshaftung eines Gesellschafters für die

  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 189/97

    Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 638/10

    Anpassung der Betriebsrente - Berechnungsdurchgriff

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 49/12

    Betriebsrat - allgemeine Beurteilungsgrundsätze - Überprüfbarkeit eines

  • BAG, 28.05.2014 - 7 ABR 36/12

    Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

  • BGH, 05.02.2015 - IX ZR 167/13

    Steuerberaterhaftung: Kompensation steuerlicher Nachteile des fehlerhaft

  • BAG, 15.09.2015 - 3 AZR 839/13

    Betriebsrentenanpassung - Rechtsschein - Schadensersatz

  • BGH, 27.09.2016 - II ZR 57/15

    Betriebsrentenanpassung: Berechnungsdurchgriff bei Bestehen eines

  • BGH, 18.04.2018 - XII ZR 76/17

    Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Frankfurt am Main

  • BGH, 08.02.2018 - IX ZR 103/17

    Unterliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer

  • BAG, 30.10.2012 - 1 ABR 64/11

    Unzulässige Beschwerde

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 374/10

    Eingruppierung - Mitarbeiter/in im Außendienst (städtischer/bezirklicher

  • BAG, 11.02.2014 - 1 ABR 72/12

    Mitbestimmung bei Gefährdungsbeurteilungen - Wirksamkeit eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 - 9 TaBV 1519/15

    Anfechtung Sozialplan - Spruch der Einigungsstelle - Transfergesellschaft

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