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   LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16   

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LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16 (https://dejure.org/2016,20558)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.05.2016 - 18 Sa 32/16 (https://dejure.org/2016,20558)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 18 Sa 32/16 (https://dejure.org/2016,20558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung; Wirksame Massenentlassungsanzeige bei Verhandlungsangebot im Rahmen der Einigungsstelle und glaubhaften Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 ; KSchG § 17 ; BetrVG § 113
    Massenentlassungsanzeige

  • rechtsportal.de

    Massenentlassungen im Bereich der Fluggastabfertigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
    Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln, ihm dies zumindest anzubieten (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - m.w.N.; juris).

    Allerdings muss die Absicht, Arbeitsverhältnisse in einem anzeigepflichtigem Umfang zu beenden, so konkret sein, dass ein Konsultationsverfahren erfolgreich durchgeführt werden kann (BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - juris).

    Einer weitergehenden "Schlussberatung" bedurfte es nicht (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - juris).

    Insofern muss die beizufügende Stellungnahme erkennen lassen, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und dass es sich um eine abschließende Erklärung zu den vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen handelt (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - juris).

    Die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats bzw. das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - juris).

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
    Unter "Entlassung" i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG ist der Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen (vgl. BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - juris).

    Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln, ihm dies zumindest anzubieten (vgl. BAG vom 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - m.w.N.; juris).

    Die Durchführung des Konsultationsverfahrens stellt neben dem Anzeigeerfordernis nach § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KSchG eine eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung dar (BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - a.a.O.).

    Die Stellungnahme soll Auskunft darüber geben, ob und welche Möglichkeiten der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, und belegen, dass soziale Maßnahmen mit ihm beraten, ggf. getroffen worden sind (vgl. BAG vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - BAG vom 21.03.2012 - 6 AZR 596/10 - juris).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
    Diese muss das Konsultationsverfahren durchführen und abschließen, bevor sie die Kündigungen aussprechen kann (EuGH vom 10.09.2009 - C-44/08 - [Akavan Erityosalojen Keskusliitto] - juris).

    Die Unterrichtungs- und Konsultationspflicht beginnt, wenn der Arbeitgeber oder ein ihn beherrschendes Unternehmen eine strategische und betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen hat, die ihn zwingt Massenentlassungen ins Auge zu fassen (EuGH v. 10.09.2009 - C-44/08 - [Akavan Erityosalojen Keskusliitto] - ErfK/Kiel § 17 KSchG Rn 20).

    Diese verlangt nach der zu ihrer Auslegung ergangenen Rechtsprechung des EuGH, dass der Arbeitgeber die Verträge der von diesen Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmer erst dann kündigt, wenn das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist (EuGH vom 10.09.2009 - C-44/08 - [Akavan Erityosalojen Keskusliitto] - juris).

  • BAG, 14.04.2015 - 1 AZR 795/13

    Betriebsänderung - Nachteilsausgleich

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
    Die in § 111 BetrVG geregelten Pflichten entsprechen den in § 17 Abs. 2 KSchG geregelten Unterrichtungs- und Beratungspflichten (std. Rspr. vgl. z.B. BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 795/13 - juris).

    Er entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG vom 14.04.2015 - 1 AZR 795/13 - juris).

    Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs (BAG 14.04.2015 - 1 AZR 795/13 - juris).

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 772/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
    Die in § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehenen Konsultationen müssen sich nämlich nicht auf die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen beziehen, sondern können auch die Möglichkeit betreffen, die Folgen solcher Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern, wozu auch die Zahlungen von Abfindungen oder die Einrichtung einer Transfergesellschaft zählen (vgl. BAG vom 13.12.2012 - 6 AZR 772/11 - juris).

    Beratungen, die auf die Zahlung von Abfindungen oder die Einrichtung einer Transfergesellschaft zielen, sind auch Gegenstand von Sozialplanverhandlungen, insbesondere dann, wenn über einen Transfersozialplan verhandelt wird, der von der Bundesagentur für Arbeit gem. § 110 SGB III gefördert werden soll (BAG vom 13.12.2012 - 6 AZR 772/11 - juris).

    Da aber die verschiedenen Beteiligungsverfahren miteinander verbunden werden können, soweit die Pflichten nach den unterschiedlichen Verfahren übereinstimmen und damit vom Arbeitgeber gleichzeitig erfüllt werden (std. Rspr. vgl. z.B. BAG vom 13.12.2012 - 6 AZR 772/11 - juris), können die Betriebsparteien auch die Konsultationen nach § 17 Abs. 2 KSchG im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich und Sozialplan durchführen, jedenfalls soweit der Regelungsgegenstand in der Einigungsstelle eröffnet ist und hinreichend deutlich wird, welche Verfahren durchgeführt werden sollen.

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - juris) ist eine unternehmerische Entscheidung gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

    Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist (BAG 18.06.2015 - 2 AZR 480/14 - juris; BAG 01.07.2014 - 2 AZR 422/13 - juris; BAG 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - a.a.O.).

    Er kann grundsätzlich auch Umstrukturierungen allein zum Zwecke der Ertragssteigerung vornehmen (BAG vom 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - a.a.O.).

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 79/07

    Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. z.B. BAG vom 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 - juris) ist das in § 126 BGB vorgesehene Formerfordernis auf Rechtsgeschäfte beschränkt.

    Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang von § 126 BGB mit der schon ihrem Wortlaut nach nur für Rechtsgeschäfte geltenden Vorschrift des § 125 BGB und der Stellung beider Bestimmungen im Gesetzesabschnitt über "Rechtsgeschäfte" und dort im Titel "Willenserklärung" (BAG vom 09.12.2008 - 1 ABR 79/07).

  • BAG, 16.08.2011 - 1 AZR 44/10

    Nachteilsausgleich - Einigungsstellenspruch - Versuch eines Interessenausgleichs

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
    Eines förmlichen Beschlusses seitens der Einigungsstelle bedurfte es dazu nicht (BAG vom 16.08.2011 - 1 AZR 44/10 - juris).

    Der Versuch eines Interessenausgleichs unterbleibt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nur unzureichend über die beabsichtigte Betriebsänderung informiert oder sich nicht ausreichend mit dem Betriebsrat argumentativ auseinandersetzt (vgl. dazu BAG vom 16.08.2011 - 1 AZR 44/10 - juris).

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
    Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist (BAG 18.06.2015 - 2 AZR 480/14 - juris; BAG 01.07.2014 - 2 AZR 422/13 - juris; BAG 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - a.a.O.).

    Im Prozess hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene Organisationsmaßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 18.06.2015 - 2 AZR 480/14 - juris m.w.N.).

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 - 18 Sa 32/16
    Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber aufgrund seiner unternehmerischen Entscheidung gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG , die eine Kündigung rechtfertigen können (vgl. BAG 14.03.2013 - 8 AZR 153/12 - juris; BAG 16.02.2012, 8 AZR 693/10, juris; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - juris).

    Im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung am 30.01.2015 hatte die Beklagte damit erkennbar den ernstlichen und endgültigen Entschluss gefasst, ihren Betrieb zum 31.03.2015 auf Dauer oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne stillzulegen (vgl. BAG vom 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - juris Rn. 40 ff).

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 693/06

    Betriebsübergang: Bodenpersonal einer Fluglinie auf einem Großflughafen -

  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 596/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 669/84

    Zulässigkeit der Einreichung einer Revisionsbegründung durch Telekopie - Wirksame

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

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