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   LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18   

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LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18 (https://dejure.org/2018,42587)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.09.2018 - 21 Sa 390/18 (https://dejure.org/2018,42587)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. September 2018 - 21 Sa 390/18 (https://dejure.org/2018,42587)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 613a BGB, § ... 3 BetrVG, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 BEEG, §16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, § 315 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 7 Satz 5 1. Alt. BEEG, § 15 Abs. 7 Nr. 4 BEEG, § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, § 315 BGB, § 15 Abs. 7 Satz 6 BEEG, § 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG, § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG, § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG, § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 1, 2 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ArbGG, § 524 Abs. 3 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 15 Abs. 1 BEEG, § 16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG, § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG, § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG, § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG, § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 BEEG, § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG, § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 BEEG, §§ 15, 16 BEEG, § 16 BEEG, § 15 Abs. 2 BEEG, § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG, § 264 Nr. 2 ZPO, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 533 Nr. 1 und 2 ZPO, §§ 267, 525 ZPO, § 529 ZPO, § 67 ArbGG, § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 Buchst. a BEEG, § 15 Abs. 7 Satz 4 bis 6 BEEG, § 126 Abs. 1 BGB, § 126b BGB, § 8 TzBfG, § 15 Abs. 7 BEEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 3, 50 BetrVG, § 275 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB, § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB, § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 275 Abs. 2 BGB, § 275 Abs. 1, 2 BGB, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 46 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Elternzeit - Zustimmungserfordernis - Ablehnung von Elternteilzeit - Schriftform - Zustimmungsfiktion - Klageerweiterung im Rahmen der Anschlussberufung

  • rechtsportal.de

    Zustimmungsbedürftigkeit der Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Zustimmung des Arbeitgebers bei Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes nicht erforderlich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Elternzeit: Zustimmungsfrei ins dritte Jahr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zustimmungsbedürftigkeit der Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Elternzeit und Arbeitgeber-Zustimmung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Elternzeit verlängert - Bis zum dritten Geburtstag des Kindes hängt Elternzeit nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers ab

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Wann der Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen muss

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verlängerung der Elternzeit auf drittes Lebensjahr ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Drei statt zwei Jahre Elternzeit: Muss der Arbeitgeber einer Verlängerung zustimmen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 75
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • LAG Düsseldorf, 24.01.2011 - 14 Sa 1399/10

    Fortbestehen der Elternzeit für das dritte Jahr ohne Zustimmung der Arbeitgeberin

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
    Die nahtlose Verlängerung der Elternzeit über die ersten beiden Lebensjahre eines Kindes hinaus ist nicht von der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abhängig (im Anschluss an LAG Düsseldorf vom 24.01.2011 - 14 Sa 1399/10 -).

    Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Elternzeitstatus des Klägers ergibt sich daraus, dass der Kläger wegen der erforderlichen Betreuung seines Kindes Planungssicherheit benötigt und die Beklagte den Elternzeitstatus des Klägers über den 15. Januar 2019 hinaus in Abrede stellt ( vgl. dazu auch LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 26 zitiert nach juris ).

    Bei dem Verlangen handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Beschäftigten, das nicht von der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abhängt ( Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778, 779; vgl. auch BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - unter II 3. a aa der Gründe, NZA 2005, 1354 zu § 15 Abs. 1 BErzGG sowie LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 18 zitiert nach juris ).

    Verlangen Beschäftigte beispielsweise während der ersten beiden Lebensjahre eines Kindes zwölf Monate Elternzeit, befinden sie sich in den angegebenen zwölf Monaten in Elternzeit und können darüber hinaus während der ersten beiden Lebensjahren des Kindes keine Elternzeit beanspruchen ( LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 18 zitiert nach juris; Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778, 781 ).

    75 (b) Demgegenüber gehen die landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung ( LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 19 ff. zitiert nach juris; Sächsisches LAG 17. Mai 2011 - 7 Sa 1367/10 - Rn. 56 zitiert nach juris sowie noch zu § 16 BErzGG LAG Rheinland-Pfalz 4.November 2004 - 4 Sa 606/04 - Rn. 29 ff. zitiert nach juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2006 - 5 Sa 402/06 - Rn 38 zitiert juris) und die ganz überwiegende Meinung in der Literatur ( siehe z.B. Küttner/Poeche, Personalbuch 25. Aufl. Elternzeit Rn. 22; HK-MuSchG/BEEG/Rancke, 5. Aufl. § 16 BEEG Rn. 11; HK-ArbR/Velikova, 4. Aufl. § 16 BEEG Rn. 9; NKGA/Theiss, 1. Aufl. § 16 BEEG Rn. 13; BeckOK ArbR/Schrader, Stand 01.06.2018 § 16 BEEG Rn. 6;; Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778, 781 f.; Aschmoneit, NZA 2012, 247, 248 ) davon aus, dass es sich bei der Geltendmachung von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes um ein zustimmungsfreies Verlangen iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG handele .

    Zudem kann der Verweis auf § 15 Abs. 2 BEEG auch nur rein klarstellende Funktion haben, nämlich dass eine Verlängerung von Elternzeit auch mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nur in dem in § 15 Abs. 2 BEEG geregelten Zeitrahmen möglich ist ( LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 19 zitiert nach juris; Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778, 781 ).

    Dabei handelte es sich um einen Kompromiss zwischen dem Planungs- und Dispositionsinteresse der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einerseits und dem Interesse der Beschäftigten an einer möglichst flexiblen Gestaltung der Elternzeit ( LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 18 zitiert nach juris; Aschmoneit, NZA 2012, 247.248 ).

    Hintergrund ist, dass Eltern den Betreuungsaufwand für ein Kind meist nicht sofort konkret einschätzen können ( LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 19 zitiert nach juris ).

    84 Dieses Ziel, Eltern durch die Verkürzung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität bei der Gestaltung der Elternzeit einzuräumen, würde aber konterkariert, wenn die spätere nahtlose Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die ersten beiden Jahre Elternzeit von der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abhängig wäre ( LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 19 zitiert nach juris ; Aschmoneit, NZA 2012, 247.248; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2004 - 4 Sa 606/04 - Rn. 30 zitiert nach juris; Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778, 781 f.; HK-MuSchG/BEEG/ Rancke, 5. Aufl. § 16 BEEG Rn. 11; NKGA/Theiß, 1. Aufl. § 16 BEEG Rn. 13 ).

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 368/16

    Teilzeitbegehren - Ablehnung - Schriftform

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
    Dies hat das Bundesarbeitsgericht bisher zwar nur für das Schriftlichkeitserfordernis des Elternzeitverlangens nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG und das Schriftlichkeitserfordernis der Ablehnung eines Teilzeitbegehrens nach § 8 TzBfG ausdrücklich entschieden ( BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 149/15 - Rn. 17 ff. und BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 16 ff. zu § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG sowie BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 33 ff. zu § 8 TzBfG ).

    Auch im Rahmen des § 15 Abs. 7 BEEG gilt, dass der Gesetzgeber, wenn er den Begriff "schriftlich" im Zusammenhang mit einer Willenserklärung verwendet, regelmäßig die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB meint ( BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 34) .

    Die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens während der Elternzeit ist - ebenso wie die Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG - eine empfangsbedürftige an die oder den Beschäftigten gerichtete Willenserklärung ( vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 34 mwN. ).

    Außerdem bewirkt die Wahrung der Schriftform auch im Rahmen des § 15 Abs. 7 BEEG Rechtsicherheit und eine Beweiserleichterung, ob die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Teilzeitantrag abgelehnt hat oder die Fiktion des § 15 Abs. 7 Satz 5 und/oder 6 BEEG eingetreten ist ( vgl. BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 368/16 - Rn. 35 ) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.11.2004 - 4 Sa 606/04

    Zustimmungserfordernis bei Elternzeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
    75 (b) Demgegenüber gehen die landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung ( LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 19 ff. zitiert nach juris; Sächsisches LAG 17. Mai 2011 - 7 Sa 1367/10 - Rn. 56 zitiert nach juris sowie noch zu § 16 BErzGG LAG Rheinland-Pfalz 4.November 2004 - 4 Sa 606/04 - Rn. 29 ff. zitiert nach juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2006 - 5 Sa 402/06 - Rn 38 zitiert juris) und die ganz überwiegende Meinung in der Literatur ( siehe z.B. Küttner/Poeche, Personalbuch 25. Aufl. Elternzeit Rn. 22; HK-MuSchG/BEEG/Rancke, 5. Aufl. § 16 BEEG Rn. 11; HK-ArbR/Velikova, 4. Aufl. § 16 BEEG Rn. 9; NKGA/Theiss, 1. Aufl. § 16 BEEG Rn. 13; BeckOK ArbR/Schrader, Stand 01.06.2018 § 16 BEEG Rn. 6;; Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778, 781 f.; Aschmoneit, NZA 2012, 247, 248 ) davon aus, dass es sich bei der Geltendmachung von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes um ein zustimmungsfreies Verlangen iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG handele .

    84 Dieses Ziel, Eltern durch die Verkürzung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität bei der Gestaltung der Elternzeit einzuräumen, würde aber konterkariert, wenn die spätere nahtlose Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die ersten beiden Jahre Elternzeit von der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abhängig wäre ( LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 19 zitiert nach juris ; Aschmoneit, NZA 2012, 247.248; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 4. November 2004 - 4 Sa 606/04 - Rn. 30 zitiert nach juris; Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778, 781 f.; HK-MuSchG/BEEG/ Rancke, 5. Aufl. § 16 BEEG Rn. 11; NKGA/Theiß, 1. Aufl. § 16 BEEG Rn. 13 ).

  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
    Daher gilt auch der Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmitteln nicht ( BAG 29. September 1993 - 4 AZR 693/92 -, unter A I 2 der Gründe, NZA 1994, 761; BGH 10. November 1983 - VII ZR 72/83 - unter I 1 a der Gründe, MDR 1984, 569 ).

    Eine bedingte Anschlussberufung ist zulässig, wenn sie von einem "innerprozessualem Vorgang" abhängig gemacht wird, der auch in der Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage bestehen kann, auf der die Entscheidung über die Berufung beruht ( BGH 10. November 1983 - VII ZR 72/83 - unter I 3 der Gründe, aaO.; Musielak/Voit/Ball 15 Aufl. § 254 Rn. 12 ).

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
    87 aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Antrag um eine Klageerweiterung iSv. § 263 oder auch § 264 Nr. 2 ZPO handelt oder ob der Feststellungsantrag vom Antrag auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit bereits umfasst ist ( so im Fall eines Antrages auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG BAG vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - unter B II der Gründe, NZA 1989, 355 ).

    Ein Leistungsantrag auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung wäre, wenn die Zustimmungsfiktion eingetreten ist, als unbegründet abzuweisen, weil eine Zustimmung, die bereits als erteilt gilt, nicht mehr erteilt werden kann ( vgl. BAG vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - unter B II der Gründe, aaO. ).

  • BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 315/10

    Verlängerung der Elternzeit - Zustimmung des Arbeitgebers - Ermessensentscheidung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
    Eine vorzeitige Beendigung oder auch eine Verlängerung der Elternzeit ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG - abgesehen von den in § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 BEEG geregelten Ausnahmen - nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers möglich ( BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 - Rn. 25 ).

    Unklar sind insoweit die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 18. Oktober 2011 (9 AZR 315/10), wenn es dort heißt, im Gegensatz zur erstmaligen Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG stehe die Verlängerung unter einem Zustimmungsvorbehalt ( Rn. 20 ).

  • BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 233/04

    Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
    Bei dem Verlangen handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Beschäftigten, das nicht von der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers abhängt ( Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778, 779; vgl. auch BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - unter II 3. a aa der Gründe, NZA 2005, 1354 zu § 15 Abs. 1 BErzGG sowie LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 18 zitiert nach juris ).
  • LAG Niedersachsen, 13.11.2006 - 5 Sa 402/06

    Beharrliche Arbeitsverweigerung als außerordentlicher Kündigungsgrund; Irrtum

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
    75 (b) Demgegenüber gehen die landesarbeitsgerichtliche Rechtsprechung ( LAG Düsseldorf 24. Januar 2011 - 14 Sa 1399/10 - Rn. 19 ff. zitiert nach juris; Sächsisches LAG 17. Mai 2011 - 7 Sa 1367/10 - Rn. 56 zitiert nach juris sowie noch zu § 16 BErzGG LAG Rheinland-Pfalz 4.November 2004 - 4 Sa 606/04 - Rn. 29 ff. zitiert nach juris; LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2006 - 5 Sa 402/06 - Rn 38 zitiert juris) und die ganz überwiegende Meinung in der Literatur ( siehe z.B. Küttner/Poeche, Personalbuch 25. Aufl. Elternzeit Rn. 22; HK-MuSchG/BEEG/Rancke, 5. Aufl. § 16 BEEG Rn. 11; HK-ArbR/Velikova, 4. Aufl. § 16 BEEG Rn. 9; NKGA/Theiss, 1. Aufl. § 16 BEEG Rn. 13; BeckOK ArbR/Schrader, Stand 01.06.2018 § 16 BEEG Rn. 6;; Fecker/Scheffzek, NZA 2015, 778, 781 f.; Aschmoneit, NZA 2012, 247, 248 ) davon aus, dass es sich bei der Geltendmachung von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes um ein zustimmungsfreies Verlangen iSv. § 16 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG handele .
  • BAG, 29.09.1993 - 4 AZR 693/92

    Unselbständige Anschlußberufung - Bedingte Einlegung - Einlegung ohne Beschwer -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
    Daher gilt auch der Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsmitteln nicht ( BAG 29. September 1993 - 4 AZR 693/92 -, unter A I 2 der Gründe, NZA 1994, 761; BGH 10. November 1983 - VII ZR 72/83 - unter I 1 a der Gründe, MDR 1984, 569 ).
  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 275/10

    Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (siehe z.B. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13 - Rn. 22 und BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16, jeweils mwN. ).
  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

  • BAG, 13.10.2015 - 1 AZR 853/13

    Betriebsvereinbarung - Altersgrenze - Beendigungstermin

  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 145/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

  • BAG, 10.05.2016 - 9 AZR 149/15

    Elternzeitverlangen - Schriftform

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16

    Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 438/19

    Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von Mehrarbeit -

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Klageerweiterung - wie hier - durch die fristgerecht eingereichte Begründung der Berufung gedeckt ist (ErfKo/Koch 20. Aufl. ArbGG § 67 Rn. 7 mwN; BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 31 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 20. September 2018 - 21 Sa 390/18 - zu II 2 der Gründe, NZA-RR 2019, 75 [zur Klageerweiterung iRd. Anschlussberufung]).
  • ArbG Düsseldorf, 15.09.2020 - 4 Ca 604/20
    Schriftlich meint dabei die Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (BAG v. 11.12.2018 - 9 AZR 298/18, Rn. 29, zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 20.09.2018 - 21 Sa 390/18, Rn. 95 ff., zitiert nach juris; Brose/Weth/Volk/Schneider, Kommentar zum BEEG, 9. Aufl. 2020, § 15, Rn. 60).

    Eine Erklärung in Textform nach § 126b BGB wie z.B. eine E-Mail genügt nicht (BAG v. 11.12.2018 - 9 AZR 298/18, Rn. 29, zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg v. 20.09.2018 - 21 Sa 390/18, Rn. 95 ff., zitiert nach juris).

  • LAG Hamm, 23.11.2022 - 9 Sa 682/22

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Betriebsvereinbarungsoffenheit; Provisionen

    Dass der Kläger die Anschlussberufung in der Berufungsbeantwortung vom 4. Oktober 2022 nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat, ist unschädlich (vgl. statt aller hierzu: LAG Berlin-Brandenburg 20. September 2018 - 21 Sa 390/18 m.w.N.).
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