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   LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11   

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LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11 (https://dejure.org/2011,42529)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11 (https://dejure.org/2011,42529)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 3 Sa 1505/11 (https://dejure.org/2011,42529)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG bei Ablehnung einer schwerbehinderten Bewerberin - Keine Pflicht des Arbeitgebers Bewerber über den Ablehnungsgrund zu informieren wenn er die Beschäftigungsquote erfüllt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung einer Schwerbehinderten wegen Benachteiligung durch Ablehnung einer Bewerbung

  • Betriebs-Berater

    AGG - Entschädigung wegen Ablehnung schwerbehinderter Bewerberin

  • hensche.de

    AGG: Diskriminierungsverbote, Schwerbehinderung

  • Betriebs-Berater

    AGG - Entschädigung wegen Ablehnung schwerbehinderter Bewerberin

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Entschädigung bei Ablehnung einer schwerbehinderten Bewerberin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 81; AGG § 22
    Entschädigung einer Schwerbehinderten wegen Benachteiligung durch Ablehnung einer Bewerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 643/07

    Behinderung - Benachteiligung - Bewerbung - Bewerbungsfrist -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
    Zu den Beteiligten zählt auch der betroffene Bewerber (im Anschluss an BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 50, NZA 2009, 728).

    (aaa) Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte ihre Pflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, frei werdende Stellen frühzeitig zu melden und mit der Agentur für Arbeit wegen der Vermittlung arbeitsloser und arbeitsuchender schwerbehinderter Menschen Verbindung aufzunehmen, und ihre Pflicht nach § 82 SGB IX, die schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch zu laden, verletzt hat (vgl. zur Vermutungswirkung bei entsprechenden Pflichtverletzungen BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807/05 - Juris-Rn. 22f, BAGE 119; 262, vgl. auch BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 48, NZA 2009, 728).

    Zu den Beteiligten zählt auch der betroffene Bewerber (BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 50, NZA 2009, 728).

    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob sich diese Regelung nur auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX bezieht und damit nur die Fälle betrifft, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt (so BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - Juris-Rn. 39, BAGE 113, 361; LAG Hessen 28. August 2009 - 19/3 Sa 340/08 - Juris-Rn. 53, DÖD 2010, 79; zweifelnd BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 59, NZA 2009, 728; aA zB Düwell in Dau/Düwell/Joussen SGB IX 3. Aufl. § 81 Rn. 104; Gutzeit in BeckOK SGB IX Stand 1. September 2011 § 81 Rn. 7).

  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 515/10

    Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
    Die Klägerin muss allerdings Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 - Rn. 17, NJW 2011, 2458; 22. Oktober 2009 - 8 AZR 642/08 - AP AGG § 15 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 4).

    Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden (BAG 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 - Rn. 21, NJW 2011, 2458; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 14, NZA 2010, 383; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - mwN, EzA § 15 AGG Nr. 1).

    (bb) Als Vermutungstatsachen für einen Zusammenhang mit der Behinderung kommen Pflichtverletzungen in Betracht, die der Arbeitgeber begeht, indem er Vorschriften nicht befolgt, die zur Förderung der Chancen schwerbehinderter Menschen geschaffen wurden (Düwell in LPK-SGB IX 2. Aufl. § 81 Rn. 50; vgl. auch BAG 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 - Rn. 43 mwN, NJW 2011, 2458, wonach Verstöße gegen ausschließlich zugunsten behinderter Arbeitnehmer bestehende Verpflichtungen ein Indiz iSd. § 22 AGG für eine unzulässige Benachteiligung Behinderter darstellen können).

    Ein Verstoß gegen § 84 Abs. 2 SGB IX begründet kein Indiz iSd. § 22 AGG für eine unzulässige Benachteiligung Behinderter (vgl. BAG 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 - Rn. 43, NJW 2011, 2458).

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 635/03

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
    Angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 -, die bislang nicht ausdrücklich aufgegeben worden ist, kann für den Bewerber aufgrund der unterbliebenen unverzüglichen Unterrichtung über die Gründe für die getroffene Entscheidung ein Anschein, dass seine Chancen im Bewerbungsverfahren geschmälert wurden oder die Auskunft deshalb unterblieb, weil die Schwerbehinderung jedenfalls auch zu seinem Nachteil berücksichtigt wurde, überhaupt nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote des § 71 SGB IX nicht erfüllte (vgl. auch LAG Hessen 28. August 2009 - 19/3 Sa 340/08 - Juris-Rn. 55, DÖD 2010, 79).

    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob sich diese Regelung nur auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX bezieht und damit nur die Fälle betrifft, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt (so BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - Juris-Rn. 39, BAGE 113, 361; LAG Hessen 28. August 2009 - 19/3 Sa 340/08 - Juris-Rn. 53, DÖD 2010, 79; zweifelnd BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 59, NZA 2009, 728; aA zB Düwell in Dau/Düwell/Joussen SGB IX 3. Aufl. § 81 Rn. 104; Gutzeit in BeckOK SGB IX Stand 1. September 2011 § 81 Rn. 7).

    Angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 -, die bislang nicht ausdrücklich aufgegeben worden ist, kann für den Bewerber aufgrund der unterbliebenen unverzüglichen Unterrichtung über die Gründe für die getroffene Entscheidung ein Anschein, dass seine Chancen im Bewerbungsverfahren geschmälert wurden oder die Auskunft deshalb unterblieb, weil die Schwerbehinderung jedenfalls auch zu seinem Nachteil berücksichtigt wurde, überhaupt nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote des § 71 SGB IX nicht erfüllte (vgl. auch LAG Hessen 28. August 2009 - 19/3 Sa 340/08 - Juris-Rn. 55, DÖD 2010, 79).

  • BAG, 20.05.2010 - 8 AZR 287/08

    Entschädigung - Bewerbung - Geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
    Durch die Verwendung der Wörter "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 55, NZA 2010, 1412; 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 (A) - NZA 2010, 1006).

    (aa) Aus § 22 AGG ergibt sich, dass es nicht ausreichend für ein schlüssiges Klagevorbringen ist, wenn diejenige Person, die sich auf eine Benachteiligung beruft, im Prozess lediglich vorträgt, sie habe sich beworben, sei unberücksichtigt geblieben, erfülle das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil und habe wegen der Schwerbehinderung bzw. wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person erfahren (vgl. auch BAG 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 (A) - Rn. 16, 18, NZA 2010, 1006).

    Daher bedarf es hier auch keiner Entscheidung, ob und welche Auswirkungen eine Verweigerung von Informationen durch die Beklagte auf die Darlegungslast der Klägerin gemäß § 22 AGG hat (vgl. hierzu auch die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 (A) - NZA 2010, 1006; vgl. auch EuGH 21. Juli 2011 - C-104/10 - Rn. 39, RIW 2011, 796).

  • LAG Hessen, 28.08.2009 - 3 Sa 340/08

    Benachteiligung wegen Behinderung - keine Einladung zum Vorstellungsgespräch -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
    Angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 -, die bislang nicht ausdrücklich aufgegeben worden ist, kann für den Bewerber aufgrund der unterbliebenen unverzüglichen Unterrichtung über die Gründe für die getroffene Entscheidung ein Anschein, dass seine Chancen im Bewerbungsverfahren geschmälert wurden oder die Auskunft deshalb unterblieb, weil die Schwerbehinderung jedenfalls auch zu seinem Nachteil berücksichtigt wurde, überhaupt nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote des § 71 SGB IX nicht erfüllte (vgl. auch LAG Hessen 28. August 2009 - 19/3 Sa 340/08 - Juris-Rn. 55, DÖD 2010, 79).

    Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob sich diese Regelung nur auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX bezieht und damit nur die Fälle betrifft, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt (so BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 - Juris-Rn. 39, BAGE 113, 361; LAG Hessen 28. August 2009 - 19/3 Sa 340/08 - Juris-Rn. 53, DÖD 2010, 79; zweifelnd BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643/07 - Rn. 59, NZA 2009, 728; aA zB Düwell in Dau/Düwell/Joussen SGB IX 3. Aufl. § 81 Rn. 104; Gutzeit in BeckOK SGB IX Stand 1. September 2011 § 81 Rn. 7).

    Angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2005 - 9 AZR 635/03 -, die bislang nicht ausdrücklich aufgegeben worden ist, kann für den Bewerber aufgrund der unterbliebenen unverzüglichen Unterrichtung über die Gründe für die getroffene Entscheidung ein Anschein, dass seine Chancen im Bewerbungsverfahren geschmälert wurden oder die Auskunft deshalb unterblieb, weil die Schwerbehinderung jedenfalls auch zu seinem Nachteil berücksichtigt wurde, überhaupt nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigungsquote des § 71 SGB IX nicht erfüllte (vgl. auch LAG Hessen 28. August 2009 - 19/3 Sa 340/08 - Juris-Rn. 55, DÖD 2010, 79).

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 670/08

    Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Stellenbesetzung aufgrund

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
    Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden (BAG 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 - Rn. 21, NJW 2011, 2458; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 14, NZA 2010, 383; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - mwN, EzA § 15 AGG Nr. 1).

    Die Würdigung, ob der Anspruchssteller der durch § 22 AGG modifizierten Darlegungslast genügt hat, unterliegt der freien Überzeugung des Tatsachengerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO wie dies hinsichtlich der Erbringung des "Vollbeweises" durch die darlegungs- und beweispflichtige Partei der Fall ist (BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 20, NZA 2010, 383; zu § 611a BGB aF: BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6).

    Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 55, NZA 2010, 1412; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6).

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
    Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 54, NZA 2010, 1412; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1).

    Durch die Verwendung der Wörter "Indizien" und "vermuten" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich der Kausalität zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 55, NZA 2010, 1412; 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 (A) - NZA 2010, 1006).

    Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 55, NZA 2010, 1412; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - EzA AGG § 15 Nr. 6).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-104/10

    Kelly - Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG und 2002/73/EG - Zugang zur

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
    Auch aus Art. 9 und Art. 10 der Richtlinie des Rates 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgt nicht, dass dem Bewerber außergerichtlich ein Anspruch auf Überlassung von Kopien einer Akte, in der Bewerbungsvorgänge oder die Auswahlentscheidung dokumentiert sind, gewährt werden muss (vgl. auch EuGH 21. Juli 2011 - C-104/10 - RIW 2011, 796, wonach Art. 4 der Richtlinie 76/207 oder Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2002/73 dahin auszulegen sind, dass sie einem Bewerber für eine Berufsausbildung keinen Anspruch auf Einsichtnahme in im Besitz des Veranstalters dieser Ausbildung befindliche Informationen über die Qualifikationen der anderen Bewerber um diese Ausbildung verleihen, wenn dieser Bewerber meint, keinen Zugang zu dieser Ausbildung nach den gleichen Kriterien wie die anderen Bewerber gehabt zu haben und im Sinne von Art. 4 aufgrund des Geschlechts diskriminiert worden zu sein, oder wenn dieser Bewerber rügt, im Sinne von Art. 1 Nr. 3 aufgrund des Geschlechts in Bezug auf den Zugang zu dieser Berufsausbildung diskriminiert worden zu sein).

    Daher bedarf es hier auch keiner Entscheidung, ob und welche Auswirkungen eine Verweigerung von Informationen durch die Beklagte auf die Darlegungslast der Klägerin gemäß § 22 AGG hat (vgl. hierzu auch die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 (A) - NZA 2010, 1006; vgl. auch EuGH 21. Juli 2011 - C-104/10 - Rn. 39, RIW 2011, 796).

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
    Die Würdigung, ob der Anspruchssteller der durch § 22 AGG modifizierten Darlegungslast genügt hat, unterliegt der freien Überzeugung des Tatsachengerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO wie dies hinsichtlich der Erbringung des "Vollbeweises" durch die darlegungs- und beweispflichtige Partei der Fall ist (BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 20, NZA 2010, 383; zu § 611a BGB aF: BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6).

    Werden von dem Arbeitnehmer, der eine Benachteiligung geltend macht, Hilfstatsachen vorgetragen, die jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichen, um die Vermutungswirkung des § 22 AGG herbeizuführen, ist vom Tatsachengericht eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob diese Hilfstatsachen zur Begründung der Vermutungswirkung geeignet sind (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 83, DB 2011, 177; vgl. zu § 611a BGB aF: BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6).

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 3 Sa 1505/11
    Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden (BAG 28. April 2011 - 8 AZR 515/10 - Rn. 21, NJW 2011, 2458; 17. Dezember 2009 - 8 AZR 670/08 - Rn. 14, NZA 2010, 383; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - mwN, EzA § 15 AGG Nr. 1).

    Auf ein schuldhaftes Handeln oder gar eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 54, NZA 2010, 1412; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - AP AGG § 15 Nr. 1 = EzA AGG § 15 Nr. 1).

  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZN 970/95

    Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 807/05

    Benachteiligung wegen Schwerbehinderung

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 396/10

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Kündigung - Entschädigungsanspruch

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

  • LAG Hessen, 07.11.2005 - 7 Sa 473/05

    Nichteinstellung eines Schwerbehinderten - Entschädigungsanspruch

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.09.2009 - 5 Sa 125/09

    Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen Schwerbehinderung - Darlegungs- und

  • BAG, 13.08.2009 - 6 AZR 330/08

    Beschäftigungsanspruch leistungsgeminderter Arbeitnehmer

  • BAG, 22.10.2009 - 8 AZR 642/08

    Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 370/09

    Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - Bewerbung nach

  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 180/12

    Entschädigungsanspruch - abgelehnter Bewerber - Benachteiligung wegen Behinderung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2011 - 3 Sa 1505/11 - wird zurückgewiesen.
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