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   LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18   

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LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18 (https://dejure.org/2018,39035)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.11.2018 - 7 Sa 963/18 (https://dejure.org/2018,39035)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. November 2018 - 7 Sa 963/18 (https://dejure.org/2018,39035)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Betriebs-Berater

    Kopftuchverbot einer Lehrerin

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Entschädigung für Bewerberin mit islamischen Kopftuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benachteiligung wegen der Religion durch Nichteinstellung einer Kopftuch tragenden Muslima in den Berliner Schuldienst

  • rechtsportal.de

    Benachteiligung wegen der Religion durch Nichteinstellung einer Kopftuch tragenden Muslima in den Berliner Schuldienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Schadensersatz wegen eines Kopftuchverbotes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Lehrerinnen mit Kopftuch - Entschädigung für Bewerberin

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Lehrerin mit Kopftuch - Entschädigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lehrerin mit Kopftuch - und die Entschädigung für die abgelehnte Stellenbewerberin

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Lehrerin mit Kopftuch - Bewerbung abgelehnt - Entschädigung?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bewerberin Entschädigung zugesprochen: Kopftuch gefährdet nicht pauschal den Schulfrieden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Lehrerinnen mit Kopftuch - Bewerberin erhält Entschädigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Benachteiligung wegen der Religion durch Nichteinstellung einer Kopftuch tragenden Muslima in den Berliner Schuldienst; Verfassungsmäßigkeit des Kopftuch-Verbots im Land Berlin

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Lehrerinnen mit Kopftuch - Abgelehnter Bewerberin steht Entschädigung zu

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Lehrerinnen mit Kopftuch - LAG spricht Bewerberin Entschädigung zu

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen nicht erfolgter Einstellung einer Lehrerin mit Kopftuch

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Abgelehnte Bewerbung diskriminiert kopftuchtragende Lehrerin

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Muslimische Bewerberin erhält Entschädigung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Muslimische Bewerberin erhält Entschädigung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen nicht erfolgter Einstellung einer Lehrerin mit Kopftuch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lehrerin mit Kopftuch hat Anspruch auf Entschädigung

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Entschädigung - Kopftuchverbot für Lehrerin an allgemeinbildender Schule - Religionsfreiheit - Neutralitätsgebot

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Muslimische Bewerberin erhält Entschädigung wegen Ablehnung

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Diskriminierung

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Lehrerin mit Kopftuch - Entschädigung wegen nicht erfolgter Einstellung in den Schuldienst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 280
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18
    Zur Bindungswirkung nach Art. 31 BVerfGG an die Entscheidung des BVerfG vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296.

    Der Gesetzgeber des Landes Berlin habe den ihm eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum auch nicht deshalb überschritten, weil er sich für ein pauschales Verbot auffallender religiös geprägter Kleidungsstücke entschieden habe, ohne hierfür im Einzelfall das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität zu verlangen, wie dies das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2015 ( - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - NJW 2015, 1359 ff.) in Bezug auf das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gefordert habe.

    Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.01.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 geforderte hinreichend konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität habe das beklagte Land nicht dargetan.

    2.2.4.1 Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 - BverfGE 138, 296; BVerfG 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - NZA 2016, 1522 zum Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten) davon auszugehen, dass ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloßen abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule unverhältnismäßig ist, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

    Ein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke über eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden, setzt voraus, dass dort aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichsspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht wird (BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 - Rz . 114).

    2.2.4.4.2 Das BVerfG räumt dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Möglichkeit ein, äußere religiöse Bekundungen nicht erst im konkreten Einzelfall, sondern etwa für bestimmte Schulen oder Schulbezirke für eine gewisse Zeit auch allgemeiner zu unterbinden, wenn dort aufgrund substantieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereits die Schwelle zu einer hinreichen konkreten Gefährdung des Schulfriedens oder der staatliche Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht ist (BVerfG Beschluss vom 27.01.2015 -1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - Rd. 114).

    Das BVerfG (Beschluss vom 27.01.2015 -1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10- Rz. 113) sieht eine solche konkrete Gefahr dann als gegeben, wenn etwa das äußere Erscheinungsbild von Lehrkräften unmittelbar dazu führte, dass - insbesondere von älteren Schülern oder Eltern - über die Frage des richtigen religiösen Verhaltens sehr kontroverse Positionen mit Nachdruck vertreten und in einer Weise in die Schule hineingetragen würden, welche die schulischen Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags ernsthaft beeinträchtigte, sofern die Sichtbarkeit religiöser Überzeugungen und Bekleidungspraktiken diesen Konflikt erzeugte oder schürte.

  • BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11

    Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18
    2.2.4.1 Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 - BverfGE 138, 296; BVerfG 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - NZA 2016, 1522 zum Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten) davon auszugehen, dass ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloßen abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule unverhältnismäßig ist, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.

    2.2.4.3.1 Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. BVerfG vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - NZA 2016, 1522-1527) eine einschränkende Auslegung von grundrechtsbeschränkenden Vorschriften - im konkreten Fall dort das Kopftuchverbot im Kita-Gesetz des Landes Baden-Württemberg - möglich und von Verfassungs wegen geboten ist.

    Der Norm wird lediglich ein weniger weit reichender Anwendungsbereich zuerkannt (BVerfG vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11- Rz. 71) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18
    Das Berliner Neutralitätsgesetz kann verfassungskonform ausgelegt werden (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16.

    Diese Einschränkung steht im Übrigen durchaus in einem inneren Zusammenhang mit den in § 3 Satz 2 Neutralitätsgesetz vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten (vgl hierzu bereits LAG Berlin-Brandenburg vom 9.2.2017 - 14 Sa 1038/16 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung).

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18
    Geht es hingegen um eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG, ist der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG erfüllt sind, ohne dass es einer direkten Anknüpfung an einen Grund iSv. § 1 AGG oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf (BAG Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 -, juris) .

    Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. z.B. BAG Urteil vom 23. November 2017 - 8 AZR 372/16 -, juris ).

  • ArbG Berlin, 24.05.2018 - 58 Ca 7193/17

    Muslimisches Kopftuch - Entschädigungsklagen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Mai 2018 - 58 Ca 7193/17 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von.

    das am 24.05.2018 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin, 58 Ca 7193/17, zugestellt am 14.06.2017, zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zu zahlen, deren genaue Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 402/15

    Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18
    Eine "Ablehnung durch den Arbeitgeber" iSv. § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG setzt eine auf den Beschäftigten bezogene ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Arbeitgebers voraus, aus der sich für den Beschäftigten aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eindeutig ergibt, dass seine Bewerbung keine Aussicht (mehr) auf Erfolg hat (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rz. 20 - BAGE 159, 334-350) .

    Ebenso wenig reicht es aus, wenn der Bewerber nicht durch den Arbeitgeber, sondern auf andere Art und Weise erfährt, dass seine Bewerbung erfolglos war (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 8 AZR 402/15 - Rz. 20 mwN ).

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18
    Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen (BVerwG vom 24.6.2004 - 2 C 45.03 - BVerwGE 21, 140).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18
    Rechtsätze dieses Inhalts geben Maßstäbe und Grenzen für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts vor (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - Rz. 60, BVerfGE 112, 268-284; BVerwG 21.09.2016 - 6 C 2/15 - NVwZ 2017, 65-69).
  • BVerwG, 14.05.1965 - VII C 186.64

    Ablehnung der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Verschweigens eines für die

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18
    Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen (BVerwG vom 24.6.2004 - 2 C 45.03 - BVerwGE 21, 140).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2010 - 3 B 29.09

    Kein islamisches Gebet in der Schule außerhalb des Religionsunterrichts

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18
    Soweit sich das beklagte Land beispielhaft auf diejenigen Umstände berufen hat, die der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.05.2010 - 3 B 29.09 - zugrunde gelegen haben, ist dem Land zuzugestehen, dass die dortigen Verhältnisse eine konkrete Gefahr in dem genannten Sinne nahelegen würden.
  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 C 2.15

    Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche

  • BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14

    Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung

  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 454/15

    Mittelbare Benachteiligung - Rechtfertigung

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische

  • BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 62/19

    Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion

    Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2018 - 7 Sa 963/18 - wird zurückgewiesen.

    Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2018 - 7 Sa 963/18 - wird zurückgewiesen.

  • BAG, 28.05.2019 - 8 AZN 268/19

    Beschränkung der Revisionszulassung

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2018 - 7 Sa 963/18 - wird als unzulässig verworfen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2019 - 6 A 2170/16

    Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen

    vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2018 - 7 Sa 963/18 -, NZA-RR 2019, 280 = juris Rn. 44 f.

    So auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2018 - 7 Sa 963/18 -, a. a. O. Rn. 44 ff. (zum Berliner Neutralitätsgesetz).

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung;

    Geht es hingegen um eine mittelbare Benachteiligung, ist der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 AGG erfüllt sind, ohne dass es einer direkten Anknüpfung an einen Grund im Sinne von § 1 AGG oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf (vgl. LArbG Berl.-Bbg., Urteil vom 27.11.2018 - 7 Sa 963/18 -, juris Rn. 38 m. w. N.).
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