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   LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17   

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LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17 (https://dejure.org/2017,42177)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2017 - 3 Sa 233/17 (https://dejure.org/2017,42177)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2017 - 3 Sa 233/17 (https://dejure.org/2017,42177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Diakonischen Werks Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Faktorisierung von Bereitschaftsdiestzeiten zum Zwecke des Freizeitausgleichs gemäß der Anlage 8 AVR DD Ost

  • rechtsportal.de

    Umfang der Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Diakonischen Werks Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 742/14

    Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst - Anrechnung auf Sollarbeitszeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17
    Das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - darauf hingewiesen, dass eine Faktorisierung, wie sie in Anlage 8 Abschnitt A Abs. 3 AVR erfolgt sei, entgeltrechtlich wirksam sei.

    Er kann entweder gemäß Anlage 8 Abschn. A Abs. 4 iVm. Abschn. C AVR DD Ost für die nach Abs. 3 errechnete (also für die faktorisierte) Arbeitszeit das Überstundenentgelt nach der Anlage 9 zahlen, oder er kann gemäß Anlage 8 Abschn. A Abs. 5 iVm. Abschn. C AVR DD Ost die nach Abs. 3 errechnete (also faktorisierte) Arbeitszeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Arbeitsbefreiung abgelten (vgl. zum Wahlrecht BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 -, Rn. 33, ZTR 2016, 255 ).

    Er soll die Einhaltung der Regelarbeitszeit erleichtern, wenn der Dienstgeber Bereitschaftsdienst anordnet (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 -, Rn. 25, ZTR 2016, 255 ).

    Bereitschaftsdienst ist durch die Entgeltregelung in Anlage 8 Abschn. A Abs. 10 AVR bei Anordnung von Freizeitausgleich entgeltrechtlich dem Erfüllen der Sollarbeitszeit gleichgestellt (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 26, aaO.).

    Am Ende des festgelegten Zeitraums wird ein etwaiges Minus bei der durch die Normaldienste geleisteten Sollarbeitszeit durch die nach Anlage 8 Abschn. A Abs. 3 iVm. Abs. 5 iVm. Abschn. C AVR DD Ost faktorisierten Bereitschaftsdienststunden abgedeckt und die Bereitschaftsdienststunden auf diese Weise abgegolten, die verbleibenden Stunden werden ausbezahlt (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 -, Rn. 32, ZTR 2016, 255 ).

    Zur Ausübung der sich aus Anlage 8 Abschn. A Abs. 5 iVm. Abschn. C AVR DD Ost ergebenden Ersetzungsbefugnis ist lediglich eine Erklärung erforderlich, durch die er auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht zum Erlöschen bringt (vgl. (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 -, Rn. 33, aaO.).

    (d) Die von dem Beklagten vorgenommene Saldierung führte nicht zu einer Annahmeverzugssituation (vgl. hierzu BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 -, Rn. 27, ZTR 2016, 255 ).

    Eine besondere Entgeltregelung für unterschiedliche Formen der Arbeit wie Vollarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft kann nicht nur durch Tarifvertrag, sondern auch durch Arbeitsvertrag und damit wie vorliegend durch zum Bestandteil des Arbeitsvertrags gewordene kirchliche Arbeitsrechtsregelungen getroffen werden (vgl. hierzu ausdrücklich BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 -, Rn. 35, ZTR 2016, 255 ; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 877/12 - Rn. 23).

    Diese geringere Arbeitsintensität rechtfertigt die im Ergebnis durch die Faktorisierung abgesenkte Vergütung (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 -, Rn. 35, aaO.; 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 58; 17. Juli 2008 - 6 AZR 505/07 - Rn. 20; Meinel Anm. AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 14 zu 2.).

    Das gilt auch, soweit Anlage 8 Abschn. A iVm. Abschn. C AVR DD Ost für den Fall des Freizeitausgleichs in Abs. 10 als lex specialis zu Abs. 4 die Vergütung der faktorisierten Bereitschaftsdienststunden lediglich mit dem für die Sollarbeitszeit geschuldeten Entgelt und nicht mit dem Überstundenentgelt regelt (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 -, Rn. 35, aaO.).

    Mit der Erbringung von Bereitschaftsdiensten selbst erbringt der Arbeitnehmer aber nicht seine gemäß § 1 des Arbeitsvertrages geschuldete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (vgl. hierzu auch BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 28, ZTR 2016, 255 ).

    Nach den AVR DD Ost sind, wie ausgeführt, auch die Bereitschaftsdienststunden zum Zweck des Freizeitausgleichs zu faktorisieren und damit auch nur mit dem faktorisierten Wert in das Arbeitszeitkonto einzustellen (vgl. auch BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 - Rn. 35, ZTR 2016, 255 ).

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02

    Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17
    (a) Zwar zählt Bereitschaftsdienst nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeit (vgl. zB EuGH 3. Oktober 2000 - C 303/98 -, NZA 2000, 2227 ; BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - Rn. 39, BAGE 109, 254 ).

    Weder das Arbeitszeitgesetz , noch die Arbeitszeitrichtlinie, noch die Rechtsprechung des EuGH verhalten sich zur Frage der Vergütung von Bereitschaftsdienst, sondern lediglich zum Arbeitsschutzrecht (vgl. BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - Rn. 39ff., aaO.).

    In vergütungsrechtlicher Hinsicht ist es dabei auch zulässig, Bereitschaftszeiten nur anteilig als Arbeitszeit zu berücksichtigen und diese zum Zwecke der Entgeltberechnung zu faktorisieren (vgl. z.B. BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - Rn. 39ff., aaO.; 19. November 2014 - 5 AZR 716/15 - Rn. 16, BAGE 150, 82 ; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 30, BAGE 155, 318 ).

    Selbst wenn der Beklagte gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften verstoßen hätte, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung bzw. zur Nichtigkeit einer Vereinbarung, wonach Bereitschaftsdienste mit dem faktorisierten Wert durch Freizeitausgleich abgegolten werden können (vgl. hierzu BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/01 - Rn. 49, BAGE 109, 254 ).

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17
    In vergütungsrechtlicher Hinsicht ist es dabei auch zulässig, Bereitschaftszeiten nur anteilig als Arbeitszeit zu berücksichtigen und diese zum Zwecke der Entgeltberechnung zu faktorisieren (vgl. z.B. BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - Rn. 39ff., aaO.; 19. November 2014 - 5 AZR 716/15 - Rn. 16, BAGE 150, 82 ; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 30, BAGE 155, 318 ).

    Folglich vermag eine abweichende arbeits- oder tarifvertragliche Regelung nicht den gesetzlichen Mindestlohn zu erfassen (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 29f., BAGE 155, 318 ).

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 617/15

    Arbeitszeitkonto - tarifliches Beschäftigungsverbot an Vorfesttagen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17
    Ein Arbeitszeitkonto hält vielmehr fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB , § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG ) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. zB BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310 ; 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 20, BAGE 152, 315 ).

    Damit hält das Arbeitszeitkonto fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB , § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG ) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. zB BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310 ; 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 20, BAGE 152, 315 ).

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17
    Ein Arbeitszeitkonto hält vielmehr fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB , § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG ) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. zB BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310 ; 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 20, BAGE 152, 315 ).

    Damit hält das Arbeitszeitkonto fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB , § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG ) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. zB BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310 ; 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 20, BAGE 152, 315 ).

  • BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 505/07

    Arbeitszeit - Pauschalvergütung von Kraftfahrern des Berliner Senats

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17
    Diese geringere Arbeitsintensität rechtfertigt die im Ergebnis durch die Faktorisierung abgesenkte Vergütung (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 -, Rn. 35, aaO.; 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 58; 17. Juli 2008 - 6 AZR 505/07 - Rn. 20; Meinel Anm. AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 14 zu 2.).
  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 612/99

    Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17
    Die Arbeitszeitrichtlinie und das Arbeitszeitgesetz enthalten keine Regelung, wie Arbeitszeit zu vergüten ist (vgl. BAG 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284 ).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17
    (a) Zwar zählt Bereitschaftsdienst nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeit (vgl. zB EuGH 3. Oktober 2000 - C 303/98 -, NZA 2000, 2227 ; BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - Rn. 39, BAGE 109, 254 ).
  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17
    In vergütungsrechtlicher Hinsicht ist es dabei auch zulässig, Bereitschaftszeiten nur anteilig als Arbeitszeit zu berücksichtigen und diese zum Zwecke der Entgeltberechnung zu faktorisieren (vgl. z.B. BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - Rn. 39ff., aaO.; 19. November 2014 - 5 AZR 716/15 - Rn. 16, BAGE 150, 82 ; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 30, BAGE 155, 318 ).
  • BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 9/13

    Oberarzt - Bereitschaftsdienst

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17
    Diese geringere Arbeitsintensität rechtfertigt die im Ergebnis durch die Faktorisierung abgesenkte Vergütung (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 742/14 -, Rn. 35, aaO.; 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 58; 17. Juli 2008 - 6 AZR 505/07 - Rn. 20; Meinel Anm. AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 14 zu 2.).
  • BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 877/12

    Arbeitsbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Zeitzuschläge - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 480/12

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 629/14

    Altersdiskriminierung - Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist - hinreichende

  • BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 691/09

    Objektive Klagehäufung - Bestimmtheit der Klage

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