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   LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12   

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LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 (https://dejure.org/2012,49424)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 (https://dejure.org/2012,49424)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 (https://dejure.org/2012,49424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 5 ArbZG

  • IWW

    ArbZG § 6 Abs. 5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags für Steward und Zugschaffner in Schlaf- und Liegewagen der Deutschen Bahn AG bei dauerhafter und regelmäßiger Nachtarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Ausgleichsanspruch für Nachtarbeit; stillschweigende tarifliche Ausgleichsregelung (hier verneint)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
    Der ErgTV SiZ/Ost enthalte - wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2011 (- 10 AZR 369/10 -) festgestellt habe - keinen stillschweigenden Ausgleich für die Nachtarbeit.

    Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494) .

    a) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - BAGE 114, 272; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) .

    Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - NZA 2005, 884) .

    b) Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2011 (- 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) entschieden, dass weder der MTV noch der ErgTV SiZ/Ost vom 27. Juni 1997 einen Ausgleich für die im Fahrdienst geleistete Nachtarbeit vorsehen.

    § 5 Ziff. 3 Satz 3 MTV gibt zusammen mit der weiteren tariflichen Bestimmung zur Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages im stationären Dienst der Beklagten einen Hinweis darauf, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für Nachtarbeit im Fahrdienst weder eine zusätzliche Vergütung - in welcher Form auch immer - noch ein bezahlter Freizeitausgleich gewährt werden sollte (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) .

    Zwingend ist dies jedoch nicht (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) .

    Der Anwendungsbereich beider Tarifnormen erfasst den gesetzlichen Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG nicht (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) .

  • LAG Hamburg, 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
    Denn der ErgTV SiZ/West enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Dass die Tarifvertragsparteien beide Regelungen als zwei unterschiedliche Themenbereiche angesehen haben, ergibt sich auch daraus, dass § 3 Ziff. 3.9 ErgTV SiZ/West Vorschriften zur "Nachtarbeit" enthält, diese aber keinen Hinweis auf die Pausenregelung beinhalten (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Eine Beibehaltung der Pausenregelung für Mitarbeiter im Fahrdienst als (weitergehender) stillschweigender Nachtarbeitszuschlag stünde dem entgegen (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Dass die Tarifvertragsparteien hiermit einen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen schaffen wollten, lässt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen (ebenso LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    (LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Auch ist die Teilhabe am sozialen Leben für dauernd in der Nacht Beschäftigte deutlich stärker beeinträchtigt, so dass sie deshalb ebenfalls besonders zu entschädigen sind (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 - LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.08.2011 - 10 Sa 1450/11

    Nachtzuschlag für Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
    Hinsichtlich der Höhe hat das Arbeitsgericht unter Verweis auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19. August 2011 (- 10 Sa 1450/11 -) einen Zuschlag von 25 % des Tariflohns für angemessen gehalten.

    Auch ist die Teilhabe am sozialen Leben für dauernd in der Nacht Beschäftigte deutlich stärker beeinträchtigt, so dass sie deshalb ebenfalls besonders zu entschädigen sind (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 - LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 -) .

    Deshalb kann der tariflichen Ausgleichsregelung im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung für die Bestimmung der angemessenen Ausgleichsleistung im Fahrdienst zukommen (LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11) .

    Da die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 -) , kann der Kläger bei einem Acht-Stunden-Tag für je 32 in der Nacht zischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Stunden einen bezahlten freien Tag beanspruchen.

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

    Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig von einem als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 % auszugehen (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP ArbZG § 6 Nr. 5; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AuA 2009, 486) .

    Umgekehrt kann ein höherer Prozentsatz gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dauernd in der Nacht eingesetzt wird (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02- AP ArbZG § 6 Nr. 5) .

    Denn eine dauerhaft während der Nacht zu leistende Arbeit ist gesundheitlich belastender als eine nur an einzelnen Tagen oder einzelnen Wochen in kürzeren Wechseln zur Tagschicht zu leistende Arbeit (vgl. zu diesem Argument nur BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG) .

    Zwar können die im Wirtschaftszweig des Arbeitgebers bestehenden Tarifverträge eine Orientierung hinsichtlich der Angemessenheit bieten (vgl. BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP ArbZG § 6 Nr. 5) .

  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 422/04

    Freizeitausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
    Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494) .

    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig von einem als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 % auszugehen (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP ArbZG § 6 Nr. 5; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AuA 2009, 486) .

    b) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 -) .

    Da die Angemessenheit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG grundsätzlich nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen ist (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; LAG Berlin-Brandenburg 19. August 2011 - 10 Sa 1450/11 -) , kann der Kläger bei einem Acht-Stunden-Tag für je 32 in der Nacht zischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleisteten Stunden einen bezahlten freien Tag beanspruchen.

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
    Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) .

    Auch wenn der Zweck der Ausgleichsleistung die mit der Nachtarbeit für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile ausgleichen soll, können die Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563) .

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - NZA 2003, 563) .

    Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB ) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01) .

  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08

    Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig von einem als angemessen anzusehenden Prozentsatz von 25 % auszugehen (BAG 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - AP ArbZG § 6 Nr. 5; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AuA 2009, 486) .

    Ein geringerer Ausgleich ist erforderlich, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AuA 2009, 486) oder wenn der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, nicht erreicht werden kann (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - NZA 2006, 324) .

    Auch der vom Gesetzgeber angeführte Zweck, Nachtarbeit durch Verteuerung unattraktiv zu machen, kommt vorliegend nicht zum Tragen (vgl. hierzu nur BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § ArbZG) .

  • BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

    Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
    a) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - BAGE 114, 272; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581) .

    Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - NZA-RR 2011, 581; 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - NZA 2005, 884) .

    Eine Regelung, die unabhängig von der tatsächlichen Heranziehung zu Nachtarbeit für alle Arbeitnehmer einen - pauschalen - Ausgleich für Nachtarbeit vorsieht, wäre unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG allerdings erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - NZA 2005, 884) .

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 640/07

    Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
    aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - NZA 2010, 1183; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - AP BetrAVG § 2 Nr. 60) .

    Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - NZA 2010, 118.; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - AP BetrAVG § 2 Nr. 60) .

  • BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 796/08

    Ergänzende Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 25 Sa 950/12
    aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - NZA 2010, 1183; BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - AP BetrAVG § 2 Nr. 60) .

    Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - NZA 2010, 118.; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - AP BetrAVG § 2 Nr. 60) .

  • BAG, 26.01.1983 - 4 AZR 224/80

    Begriff des Tarifvertrages - Vorvertrag - Vertrag zugunsten Dritter

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 366/10

    Tarifvertrag - konkludenter Nachwirkungsausschluss

  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 75/92

    Beschwerde - Verweisung - Sprungrevision

  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

  • BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 285/08

    Blitzwechsel in eine Gastmitgliedschaft ohne Tarifbindung

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

  • BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 514/08

    Bezugnahme auf Tarifvertrag durch Arbeitsvertrag - Auslegung -

  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06

    Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08

    Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession - ergänzende

  • BAG, 23.01.2008 - 4 AZR 602/06

    Haustarifvertrag bei Teilbetriebsübergang

  • BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 734/05

    Tariflicher Eingriff in laufende Betriebsrenten

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 35/88

    Ansprüche des Landes wegen des Anschlusses eines aufgrund eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.05.2011 - 10 Sa 145/11

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Zulagen

  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 606/98

    Vertragliche Bezugnahme auf tarifliche Ausschlußfrist

  • OLG Naumburg, 17.02.2010 - 5 U 97/09

    Urteilsberichtigung bei Nichtaufnahme der Kostenentscheidung in den Tenor

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 805/81

    Berichtigung eines Urteils wegen fehlenden Kostenausspruchs

  • OLG Hamm, 03.04.1986 - 2 U 165/85
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2012 - 18 Sa 1021/12

    Gesetzlicher Ausgleich für geleistete Nachtarbeit - keine tarifvertragliche

    (1) Der ErgTV SiZ/West enthält entgegen der Auffassung der Beklagten keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit (vgl. LAG Hamburg 10. Oktober 2012 - H 6 Sa 35/12 - LAG Berlin-Brandenburg 25. Oktober 2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 -).

    (vgl. zum Ganzen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 -).

    Der dem Kläger für die in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 29. Februar 2012 geleistete Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbzG zu gewährende angemessene Ausgleich besteht nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer darin, dass ihm wahlweise ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Tariflohns zu zahlen oder ihm ein bezahlter freier Tag für jeweils 32 zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden zu gewähren ist (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. August 2011 - 10 Sa 145/11 - LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 -).

    (vgl. zum Ganzen LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 25 Sa 950/12, 25 Sa 1010/12 -).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 - 5 Sa 1784/12

    Anspruch auf gesetzlichen Nachtarbeitszuschlag - keine tarifliche

    Dieser Tarifvertrag enthält keine tarifliche Ausgleichsregelung für die von den Mitarbeitern im Fahrdienst geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG (ebenso Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2012 - 25 Sa 950/12 und 25 Sa 1010/12 - und des LAG Hamburg vom 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12 -).

    Die teilweise Begünstigung auch dieser Arbeitnehmer durch die tarifliche Regelung stellt bereits ein Indiz dafür dar, dass damit nicht die besonderen Belastungen der Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes ausgeglichen werden sollen (so auch Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2012 - 25 Sa 950/12 - und 25 Sa 1010/12).

    So enthält § 3 Ziff. 3.9 ErgTV SiZ/West zwar Vorschriften über "Nachtarbeit" und insbesondere in Ziffer 3.9.1 auch einen Zuschlag von 15 % für stationär beschäftigte Arbeitnehmer, jedoch keinen Hinweis auf die Pausenregelung für das Fahrpersonal (so auch Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2012 - 25 Sa 950/12 und 25 Sa 1010/12 sowie Urteil des LAG Hamburg vom 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12 -).

    Wäre dies der Fall gewesen, wäre die bisherige tarifliche Pausenregelung für die Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 trotz nunmehr bestehender ausdrücklicher Zuschlagsregelung nicht unverändert aufrecht erhalten worden (vgl. Urteile des LAG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2012 - 25 Sa 950/12 - und - 25 Sa 1010/12 - sowie des LAG Hamburg vom 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12 -).

  • LAG München, 23.05.2013 - 4 Sa 893/12

    Ausgleich für Nachtarbeit

    Allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst ausführt, eine stillschweigende Ausgleichsregelung in diesem Sinn näher nur dann entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte hierfür ergeben (so etwa BAG, U. v. 12.12.2012, 10 AZR 192/11, Juris - Rz. 14, m. w. N. - BAG, U. v. 18.05.2011, 10 AZR 369/10, aaO - Rz. 18 aE - BAG, U. v. 26.04.2005, 1 ABR 1/04, AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - Rz. 33 aE -, jew. m. w. N.; hierzu in Parallelfällen - betreffend offensichtlich ebenfalls "Schlafwagenschaffner" der Beklagten - ebenso LAG Hamburg, U. v. 10.10.2012, H 6 Sa 35/12, Juris - Rz. 123 -;: LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 11.01.2013, 6 Sa 1490/12 u. a., Juris - Rzn. 23 f - LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 25.10.2012, 18 Sa 1021/12, Juris - Rzn. 96 f - LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 25.10.2012, 25 Sa 950/12 u. a., Juris - Rzn. 115 f -).

    Auch hat das Landesarbeitsgericht D-Stadt-Brandenburg im zitierten Urteil vom 25.10.2012 (18 Sa 1021/12, aaO - Rzn. 105 f - ebenso die Ue. der 25. Kammer des LAG D-Stadt-Brandenburg desselben Datums, 25 Sa 950/12 f - Rz. 118 -) mit Beispielsfällen ausführlich und überzeugend erläutert ausgeführt, dass die Wirkung dieser Norm für den Arbeitnehmer von Beginn und Ende seiner Schicht abhängt: Bei gleichlangen Schichten ist nach dieser Tarifnorm zum automatischen Pausenabzug der "Ausgleich" für jede einzelne Nachtarbeitsstunde umso höher, je geringer der Anteil der Nachtarbeit an einer Schicht ist - was der Annahme entgegenstehen müsste, in § 3 Ziff. 3.2 ErgTV SiZ/West sei jedenfalls ein stillschweigender (oder konkludenter) tariflicher Ausgleich für die zusätzlichen Belastungen der Nachtarbeit i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG enthalten.

  • LAG München, 23.05.2013 - 4 Sa 894/12

    Vergütung von Nachtarbeit eines Zugbegleiters in Nachtreise- und Autozügen der

    Allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst ausführt, eine stillschweigende Ausgleichsregelung in diesem Sinn näher nur dann entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte hierfür ergeben (so etwa BAG, U. v. 12.12.2012, 10 AZR 192/11, Juris - Rz. 14, m. w. N. - BAG, U. v. 18.05.2011, 10 AZR 369/10, aaO - Rz. 18 aE - BAG, U. v. 26.04.2005, 1 ABR 1/04, AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit - Rz. 33 aE -, jew. m. w. N.; hierzu in Parallelfällen - betreffend offensichtlich ebenfalls "Schlafwagenschaffner" der Beklagten - ebenso LAG Hamburg, U. v. 10.10.2012, H 6 Sa 35/12, Juris - Rz. 123 -;: LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 11.01.2013, 6 Sa 1490/12 u. a., Juris - Rzn. 23 f - LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 25.10.2012, 18 Sa 1021/12, Juris - Rzn. 96 f - LAG D-StadtBrandenburg, U. v. 25.10.2012, 25 Sa 950/12 u. a., Juris - Rzn. 115 f -).

    Auch hat das Landesarbeitsgericht D-Stadt-Brandenburg im zitierten Urteil vom 25.10.2012 (18 Sa 1021/12, aaO - Rzn. 105 f - ebenso die Ue. der 25. Kammer des LAG D-Stadt-Brandenburg desselben Datums, 25 Sa 950/12 f - Rz. 118 -) mit Beispielsfällen ausführlich und überzeugend erläutert ausgeführt, dass die Wirkung dieser Norm für den Arbeitnehmer von Beginn und Ende seiner Schicht abhängt: Bei gleichlangen Schichten ist nach dieser Tarifnorm zum automatischen Pausenabzug der "Ausgleich" für jede einzelne Nachtarbeitsstunde umso höher, je geringer der Anteil der Nachtarbeit an einer Schicht ist - was der Annahme entgegenstehen müsste, in § 3 Ziff. 3.2 ErgTV SiZ/West sei jedenfalls ein stillschweigender (oder konkludenter) tariflicher Ausgleich für die zusätzlichen Belastungen der Nachtarbeit i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG enthalten.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.01.2013 - 6 Sa 1490/12

    Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG - Stewardess - keine

    Zudem fiele ein Ausgleich durch eine sich aus dieser Regelung ergebende Begünstigung bei gleich langen Schichten desto geringer aus, je mehr Nachtarbeitsstunden anfallen ( Berechnungsbeispiele in LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2012 - 25 Sa 950/12 und 1010/12 - zu I 3 c bb (2) (a) (cc) der Gründe ).
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