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   LAG Berlin-Brandenburg, 27.12.2012 - 10 Ta 1906/12   

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https://dejure.org/2012,41218
LAG Berlin-Brandenburg, 27.12.2012 - 10 Ta 1906/12 (https://dejure.org/2012,41218)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.12.2012 - 10 Ta 1906/12 (https://dejure.org/2012,41218)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Dezember 2012 - 10 Ta 1906/12 (https://dejure.org/2012,41218)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen durch eine bloße Rechtsansicht eines Klägers hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses; Abschluss eines Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Bestellung zum Geschäftsführer

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Arbeitnehmereigenschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nur bei substanziiertem Vortrag des Klägers zu seiner Arbeitnehmerstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässiger Arbeitsrechtsweg bei unsubstantiierten Darlegungen des GmbH-Geschäftsführers zur Arbeitnehmerstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 695
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 26.10.2012 - 10 AZB 60/12

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH - Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.12.2012 - 10 Ta 1906/12
    Sie greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (vgl. zuletzt BAG, Beschluss vom 26.10.2012 - 10 AZB 60/12).

    Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG, Beschlüsse vom 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, vom 23.8.2011 - 10 AZB 51/10, vom 15.3.2011 - 10 AZB 32/10).

    Zwar liegt der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführer-Dienstvertrag zu qualifizieren ist und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird (vgl. zuletzt BAG, Beschluss vom 26.10.2012 - 10 AZB 60/12 m.w.N.).

    Es bedarf vielmehr insoweit zumindest einer (streitigen) Tatsachengrundlage (BAG, Beschluss vom 26.10.2012 - 10 AZB 60/12 m.w.N.).

  • BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 32/10

    Rechtsweg für die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.12.2012 - 10 Ta 1906/12
    Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen (BAG Beschlüsse vom 29.5.2012 - 10 AZB 3/12, vom 23.8.2012 - 10 AZB 51/10, vom 15.3.2011 - 10 AZB 32/10).

    Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG, Beschlüsse vom 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, vom 23.8.2011 - 10 AZB 51/10, vom 15.3.2011 - 10 AZB 32/10).

    Zum anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623 BGB voraussetzt (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 15.3.2011 - 10 AZB 32/10).

  • BAG, 23.08.2011 - 10 AZB 51/10

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.12.2012 - 10 Ta 1906/12
    Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen (BAG Beschlüsse vom 29.5.2012 - 10 AZB 3/12, vom 23.8.2012 - 10 AZB 51/10, vom 15.3.2011 - 10 AZB 32/10).

    Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG, Beschlüsse vom 26.10.2012 - 10 AZB 60/12, vom 23.8.2011 - 10 AZB 51/10, vom 15.3.2011 - 10 AZB 32/10).

  • BAG, 20.05.1998 - 5 AZB 3/98
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.12.2012 - 10 Ta 1906/12
    Für Ansprüche der Klagepartei aus dem der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrag sind deshalb die ordentlichen Gerichte ohne weiteres zuständig (vgl. BAG, Beschluss vom 20.5.1998 - 5 AZB 3/98).
  • BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98

    Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.12.2012 - 10 Ta 1906/12
    An der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert es nichts, wenn zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG, Beschluss vom 6.5.1999 - 5 AZB 22/98).
  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.12.2012 - 10 Ta 1906/12
    Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person selbst dann keinen Rechtsstreit im "Arbeitgeberlager" vor dem Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG, Beschluss vom 20.8.2003 - 5 AZB 79/02).
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