Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 Sa 983/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfordernis der Zustimmung des Personalrates hinsichtlich einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Bediensteten des Landes Berlin auch während der ersten sechs Monate seines Bestandes; Beschränkung des Personalrates auf bestimmte Gründe mit seinen Einwendungen ...
- Judicialis
PersVG Berlin § 87 Nr. 9; ; PersVG Berlin § 79 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 04.04.2007 - 86 Ca 3252/07
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 Sa 983/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 27/05
Probezeitkündigung: Personalratsbeteiligung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 Sa 983/07
§ 242 BGB, § 138 BGB, Vorschriften besonderen Kündigungsschutzes wie SGB IX usw. (im Anschluss an BAG, Urt. v. 27.10.05 - 6 AZR 27/05 - AP Nr. 151 zu § 102 BetrVG 1972).Die vom beklagten Land für dessen Rechtsansicht angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (6 AZR 27/05) sei nicht einschlägig, wenn aber doch, dann erfülle die Ablehnungsbegründung auch die dort gestellten Anforderungen.
Deshalb wird nicht nur eine begründungslose Zustimmungsverweigerung, sondern auch die Darlegung von Gründen, aus denen sich ersichtlich kein Verweigerungsgrund ergibt, als unbeachtlich angesehen (BAG vom 27.10.2005 - 6 AZR 27/05 - AP Nr. 151 zu § 102 BetrVG 1972 unter Hinweis auf BVerwG vom 04.04.1985 - 6 P 37/82 - PersV 1987, 155).
- BVerwG, 30.11.1994 - 6 P 11.93
Personalrat - Mitbestimmung bei Angestelltenkündigung - Probearbeitsverhältnis - …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 Sa 983/07
Das Bundesarbeitsgericht setzt sich sodann mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.1994 (6 P 11/93 - AP Nr. 9 zu § 79 BPersVG) auseinander, in dem dieses in einem obiter dictum noch die anderweitige Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung als beachtliche Einwendung des Personalrats erwähnt hat.Das sind Gründe, die sogar von der nicht ganz so weitgehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG vom 30.11.1994 - 6 P 11/93 - aaO) als unbeachtlich abzutun wären und die auch nicht dadurch größeres Gewicht erlangen, dass der Kläger meint, nicht seine Eignung, sondern seine Bewährung hätte zur Debatte gestanden.
- BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82
Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens - …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 Sa 983/07
Deshalb wird nicht nur eine begründungslose Zustimmungsverweigerung, sondern auch die Darlegung von Gründen, aus denen sich ersichtlich kein Verweigerungsgrund ergibt, als unbeachtlich angesehen (BAG vom 27.10.2005 - 6 AZR 27/05 - AP Nr. 151 zu § 102 BetrVG 1972 unter Hinweis auf BVerwG vom 04.04.1985 - 6 P 37/82 - PersV 1987, 155). - BVerwG, 17.08.1998 - 6 PB 4.98
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 31.08.2007 - 9 Sa 983/07
"Auf die Mitbestimmtheit der Probezeitkündigung übertragen bedeutet dies, dass nur solche Einwendungen beachtlich sind, die die Unwirksamkeit der Probezeitkündigung immerhin als möglich erscheinen lassen - 'Möglichkeitstheorie' (BVerwG vom 17.08.1998 - 6 PB 4.98 -) -, also etwa ein Verstoß gegen § 242 BGB, § 138 BGB, Vorschriften besonderen Kündigungsschutzes wie SGB IX usw.