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   LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04   

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https://dejure.org/2004,7343
LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04 (https://dejure.org/2004,7343)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2004 - 7 Sa 91/04 (https://dejure.org/2004,7343)
LAG Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2004 - 7 Sa 91/04 (https://dejure.org/2004,7343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    BGB §§ 305 ff.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung für Lehrer; Anwendbarkeit der Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und des Teilzeitgesetzes und Befristungsgesetzes (TzBfG); Erfordernis eines sachlichen Grundes; Umgehung des gesetzlichen ...

  • Judicialis

    BGB §§ 305 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 305 ff.
    Befristung von Arbeitsbedingungen nach der Schuldrechtsreform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2005, 182 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.01.2004 - 7 AZR 213/03

    Befristete Arbeitszeiterhöhung - Sachgrund

    Auszug aus LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
    Diese Vorschrift ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht anzuwenden (BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedürfte die Befristung einzelner Vertragsbedingungen auch nach dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eines Sachgrundes, wenn dem Arbeitnehmer durch die Befristung der gesetzliche Änderungsschutz (§ 2 KSchG) entzogen werden kann (vgl. BAG 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 -).

    Der Wunsch des beklagten Landes, auf einen ungewissen Arbeitsbedarf flexibel reagieren zu können, stellt keinen Sachgrund da; die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf gehört zum unternehmerischen Risiko, das nicht durch die Vereinbarung befristend geltender Arbeitsbedingungen auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden kann (BAG 14.01.2004, 7 AZR 213/03).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
    Dem soll die richterliche Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB entgegenwirken; sie hat die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG 19.10.1993, 1 BvR 567/89, BVerfGE 89, 214) von Verfassungs wegen verlangte Funktion, die grundrechtliche Gewährleistung einer - wirklichen - Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG im Vertragsrecht durchzusetzen.

    Dazu muss bei einer im einzelnen festzustellenden gravierend ungleichen Verhandlungsstärke der Inhalt des Vertrags für die eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen sein (BVerfG 19.10.1993 - 1 BvR 567/89 - BVerfGE 89, 214).

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
    Gesetzliche Vorschriften, die sozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenwirken, verwirklichen hier die objektiven Grundentscheidungen des Grundrechtsabschnitts und zugleich das Sozialstaatsprinzip (BVerfG 7.2. 1990 BVerfGE 81, 242 [255]).

    Die Billigung einer solchen Vereinbarung durch die staatlichen Gerichte setzt jedoch voraus, dass bei Abschluss des Vertrages die Bedingungen der freien Selbstbestimmung gegeben waren und der Vertrag als Interessenausgleich auch tauglich ist (BVerfG 07.02.1990 - 1 BvR 26/84 - BVerfGE 81, 242).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe und Befugnis der Gerichte zu richterlicher Rechtsfortbildung stets anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 (287 f.); 49, 304 (318) jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
    Unter dem Grundgesetz sind richterlicher Rechtsfortbildung indessen durch den Grundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung des Art. 20 Abs. 3 GG Grenzen gezogen (BVerfG 19.10 1983, 2 BvR 485/80, BVerfGE 65, 182).
  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
    Der Inhaltskontrolle entzogen sind daher bloße Leistungsbeschreibungen (BGHZ 100, 157, 173; ErfK/Preiss, §§ 305 - 310 BGB Rdnr. 38).
  • LAG Brandenburg, 10.12.2002 - 1 Sa 401/02
    Auszug aus LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
    Deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis dar, für das Tarifverträge abgeschlossen werden könnten (LAG Brandenburg 10.12.2002 - 1 Sa 401/02 -).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe und Befugnis der Gerichte zu richterlicher Rechtsfortbildung stets anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 (287 f.); 49, 304 (318) jeweils m. w. N.).
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Auszug aus LAG Brandenburg, 25.08.2004 - 7 Sa 91/04
    In einem solchen Fall gilt das neue Recht des BGB (BAG 27.11.2003, 2 AZR 177/03 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 24.11.2005 - 11 Sa 882/05

    Befristung im Hochschulbereich und befristete Erhöhung der Arbeitszeit

    Damit ist die Notwendigkeit und Berechtigung für eine gesetzesvertretende richterrechtliche Inhaltskontrolle in Form der Sachgrundprüfung nach der bisherigen Rspr. entfallen (BAG 27.07.2005 AP BGB § 307 Nr. 6 = NZA 2006, 40 ff; LAG Brandenburg 25.08.2004 ZTR 2005, 271; ErfK-Müller-Glöge, 6.Auflage 2006, § 3 TzBfG Rz.24; ErfK-Preis, 6.Aufl. 2006, §§ 305-310 BGB Rz. 73-74a; Preis/Bender, Befristung einzelner Arbeitsbedingungen - Kontrolle durch Gesetz oder Richterrecht?, NZA-RR 2005, 337 ff.).

    Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitsnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen ist (BAG 27.07.2005 AP BGB § 307 Nr. 6 = NZA 2006, 40 ff; LAG Brandenburg 25.08.2004 ZTR 2005, 271).

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