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   LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13   

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LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13 (https://dejure.org/2014,25184)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13 (https://dejure.org/2014,25184)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - 12 TaBV 36/13 (https://dejure.org/2014,25184)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Konzernstreitigkeit über Zuständigkeit für Sozialplan sind Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsräte und Einzelbetriebsräte Verfahrensbeteiligte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13
    Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04, juris) und der von den Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) in diesem Verfahren weiter vorgebrachten Argumente folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die davon ausgeht, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Interessenausgleich und Sozialplan jeweils gesondert zu prüfen sind (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, ZIP 2003, 1514 Rn. 26; BAG 03.05.2006 - 1 ABR 15/05, ZIP 2006, 1596 Rn. 27).

    Ebenfalls unterschiedlich sind Rechtsnatur und rechtliche Wirkungen von Interessenausgleich und Sozialplan (BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 27).

    Auch wenn die Verhandlungen über den Interessenausgleich und über den Sozialplan in der Praxis häufig verbunden werden, sind sie rechtlich nicht so "verzahnt, dass sie notwendig von demselben betriebsverfassungsrechtlichen Organ geführt werden müssten (BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 27).

    Die hiermit notwendig verbundene Entscheidung darüber, wie dieses Gesamtvolumen auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt werden sollte, konnte nur unternehmenseinheitlich und damit auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats getroffen werden (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; s.a. BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 28).

    Andererseits hat alleine der Umstand, dass die für den erforderlichen Sozialplan aufzubringenden Mittel von ein und demselben Arbeitgeber aufzubringen sind, nicht zur Folge, dass der Gesamtbetriebsrat zuständig ist (BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 28, 32).

    Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet nicht automatisch die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (BAG 03.05.2006 a.a.O.).

    Es ist deshalb zur Überzeugung der Kammer so, dass gerade die mit den Besonderheiten der Unternehmen besser vertrauten Gesamtbetriebsräte eher in der Lage sind, sachgerechte und passgenaue Lösungen zu finden als der Konzernbetriebsrat (vgl. BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 34).

    Zum einen hat das Bundesarbeitsgericht bereits ausgeführt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz als solcher die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründet (BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 34).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 03.05.2006 (a.a.O. Rn. 28, 32) überzeugend begründet.

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese nur auf der Grundlage eines bestimmten auf den Konzern bezogenen Sozialplanvolumens hätte realisiert werden können, wie dies z.B. im Falle der Insolvenz gegeben ist (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 43; BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 32, 28).

  • BAG, 25.09.2012 - 1 ABR 45/11

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Überwachungseinrichtung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13
    Würde diesem Antrag entsprochen, stünde fest, dass nur dieser und weder die Gesamtbetriebsräte noch die örtlichen Betriebsräte für die Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts zuständig ist (vgl. insoweit BAG 25.09.2012 - 1 ABR 45/11, NZA 2013, 275 Rn. 18; BAG 09.07.2013 a.a.O. Rn. 11).

    Es ist anerkannt, dass die Betriebsparteien mit einem Feststellungsantrag das Bestehen eines ihnen angeblich zustehenden Mitbestimmungsrechts klären können (vgl. nur BAG 25.09.2012 - 1 ABR 45/11, NZA 2013, 275 Rn. 17).

    Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können (BAG 25.09.2012 a.a.O. Rn. 24).

    Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Konzernbetriebsrats zu begründen (BAG 25.09.2012 a.a.O. Rn. 24).

    Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (BAG 19.06.2007 - 1 AZR 454/06, NZA 2007, 1184 Rn. 18; BAG 25.09.2012 a.a.O. Rn. 24).

    Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung (BAG 19.06.2007 a.a.O. Rn. 18; BAG 25.09.2012 a.a.O. Rn. 24) geht die erkennende Kammer im Rahmen von § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ebenfalls von diesen Grundsätzen aus.

    Entscheidend ist aber, dass maßgeblich für die Zuständigkeitsabgrenzung immer die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen sind (BAG 19.06.2007 a.a.O. Rn. 20; BAG 25.09.2012 a.a.O. Rn. 24).

    Er hat die Interessen der Belegschaften der einzelnen Betriebe gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (BAG 25.09.2012 a.a.O. Rn. 24).

  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13
    So hat es in der Entscheidung vom 11.12.2001 (- 1 AZR 193/01, DB 2002, 1276 Rn. 44), geprüft, ob der Konzernbetriebsrat für einen Sozialplan zuständig ist, ohne dies grundsätzlich in Frage zu stellen.

    Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04, juris) und der von den Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) in diesem Verfahren weiter vorgebrachten Argumente folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die davon ausgeht, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Interessenausgleich und Sozialplan jeweils gesondert zu prüfen sind (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, ZIP 2003, 1514 Rn. 26; BAG 03.05.2006 - 1 ABR 15/05, ZIP 2006, 1596 Rn. 27).

    Stehen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans die Durchführung, die Art und der Umfang einer Betriebsänderung aber noch nicht fest, sondern sind sie nur in groben Umrissen abschätzbar, können die Betriebsparteien lediglich vorsorglich Regelungen in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung für den Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsplatzverlustes im Falle einer Betriebsänderung treffen (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 35).

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen mehrere oder gar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 26).

    Die hiermit notwendig verbundene Entscheidung darüber, wie dieses Gesamtvolumen auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt werden sollte, konnte nur unternehmenseinheitlich und damit auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats getroffen werden (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; s.a. BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 28).

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese nur auf der Grundlage eines bestimmten auf den Konzern bezogenen Sozialplanvolumens hätte realisiert werden können, wie dies z.B. im Falle der Insolvenz gegeben ist (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 43; BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 32, 28).

    Richtig ist allerdings auch, dass, bevor die Betriebsänderung durch den Interessenausgleich festgelegt ist, durchaus freiwillige Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien möglich sind (vgl. BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 35) und das Sofortprogramm vor dem IntA IZV abgeschlossen worden ist.

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13
    Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04, juris) und der von den Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) in diesem Verfahren weiter vorgebrachten Argumente folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die davon ausgeht, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Interessenausgleich und Sozialplan jeweils gesondert zu prüfen sind (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, ZIP 2003, 1514 Rn. 26; BAG 03.05.2006 - 1 ABR 15/05, ZIP 2006, 1596 Rn. 27).

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen mehrere oder gar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 26).

    Da an den neuen Standorten Arbeitnehmer aus verschiedenen Standorten beschäftigt wurden, konnten die Nachteile in Form von zusätzlichen Wegezeiten, Fahrtkosten, Umzugskosten, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur unternehmenseinheitlich ausgeglichen werden (BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 27).

    Dies kann bei der hier vorliegenden konkreten betriebsübergreifenden Betriebsänderung nur unter Beachtung der Verhältnisse sämtlicher betroffener Betriebe und der Belange aller Arbeitnehmer im jeweiligen Unternehmen geschehen (vgl. BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 27).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 454/06

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13
    Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (BAG 19.06.2007 - 1 AZR 454/06, NZA 2007, 1184 Rn. 18; BAG 25.09.2012 a.a.O. Rn. 24).

    Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung (BAG 19.06.2007 a.a.O. Rn. 18; BAG 25.09.2012 a.a.O. Rn. 24) geht die erkennende Kammer im Rahmen von § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ebenfalls von diesen Grundsätzen aus.

    Entscheidend ist aber, dass maßgeblich für die Zuständigkeitsabgrenzung immer die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen sind (BAG 19.06.2007 a.a.O. Rn. 20; BAG 25.09.2012 a.a.O. Rn. 24).

    Mehrere rechtlich selbständige Arbeitgeber sind auch im Konzernverbund nicht verpflichtet, ihre Arbeitnehmer ebenso zu behandeln wie die anderen Arbeitgeber (BAG 19.06.2007 a.a.O. Rn. 21).

  • ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12

    Sozialplan - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Beteiligung der örtlichen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13
    Die Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 - 11 BV 267/12 - abzuändern und festzustellen, dass für die Verhandlung und den Abschluss eines Sozialplans bezüglich der "Initiative Zukunft vertrieb" der Konzernbetriebsrat originär zuständig ist.

    Der Beteiligte zu 14) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 - 11 BV 267/12 - abzuändern und festzustellen, dass der Betriebsrat der F. Versicherungsgruppe am Standort E. für den Abschluss des Sozialplans bezüglich der "Initiative Zukunft Vertrieb" für den Betrieb am Standort E. zuständig ist.

    Der Beteiligte zu 16) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 - 11 BV 267/12 - abzuändern und festzustellen, dass der Betriebsrat der F. Versicherungsgruppe am Standort N. für den Abschluss des Sozialplans bezüglich der "Initiative Zukunft Vertrieb" für den Betrieb am Standort N. zuständig ist.

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979 Rn. 11; BAG 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166 Rn. 11).

    Würde diesem Antrag entsprochen, stünde fest, dass nur dieser und weder die Gesamtbetriebsräte noch die örtlichen Betriebsräte für die Ausübung dieses Mitbestimmungsrechts zuständig ist (vgl. insoweit BAG 25.09.2012 - 1 ABR 45/11, NZA 2013, 275 Rn. 18; BAG 09.07.2013 a.a.O. Rn. 11).

  • BAG, 22.07.2008 - 1 ABR 40/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13
    Gleiches gilt grundsätzlich im Verhältnis des Konzernbetriebsrats zu den Gesamtbetriebs- und den örtlichen Betriebsräten (BAG 22.07.2008 - 1 ABR 40/07, DB 2008, 2485 Rn. 30).

    Jedenfalls dann, wenn von dem Gegenstand des Beschlussverfahrens alle Unternehmen des Konzernverbunds betroffen sind und die begehrte Entscheidung ihnen gegenüber Wirkung entfalten soll, sind sowohl das herrschende Unternehmen als auch die beherrschten Unternehmen zu hören (BAG 22.07.2008 a.a.O. Rn. 28).

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13
    Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2011 (- 6 AZR 248/10, ZIP 2011, 1786) ergeben sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) keine abweichenden Grundsätze, denn diese Entscheidung betraf die Zuständigkeit für einen Interessenausgleich und nicht für einen Sozialplan.
  • BAG, 30.06.1981 - 1 ABR 30/79

    Tendenzunternehmen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13
    Im Hinblick auf die besondere Befriedungsfunktion des Beschlussverfahrens (vgl. BAG 30.06.1981 - 1 ABR 30/79, DB 1981, 2624) hat die Kammer deshalb die Antragsbefugnis noch angenommen.
  • BAG, 22.01.2013 - 1 ABR 85/11

    Sozialplan - Wirtschaftliche Vertretbarkeit

  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 542/95

    Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 20/09

    Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 6/09

    Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Sozialplan

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 19/11

    Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan

  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 96/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats -

  • BAG, 23.02.1988 - 1 ABR 75/86

    Antragsbefugnis der Gewerkschaft im Beschlussverfahren

  • BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 42/10

    Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - Unterweisung zum

  • BAG, 19.05.1978 - 6 ABR 41/75

    Betriebsversammlung - Teilnahme des Arbeitgebers - Leiter der Betriebsversammlung

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

  • BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 63/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 31/99

    Arbeitgeberverband im Konkurs

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