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   LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19   

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LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19 (https://dejure.org/2020,36444)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2020 - 3 Sa 285/19 (https://dejure.org/2020,36444)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. November 2020 - 3 Sa 285/19 (https://dejure.org/2020,36444)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und Nichtbeschäftigung im Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens; Unwirksamkeit einer einstufigen qualifizierten Ausschlussfrist; Verjährung und Zustellung "demnächst" auch noch nach mehr als ...

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    Art. 23, 25 EuGVVO; §§ 38, 39, 40, 167, 286, 287 ZPO; §§ 194, 195, 199, 204 Abs. 1 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 276, 280 Abs. 1, 305 ff., 307, 310 Abs. 4 Satz 2 BGB
    Ersatzfähigkeit eines Steuerschadens bei unberechtigter Kündigung und Nichtbeschäftigung im Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens; Unwirksamkeit einer einstufigen qualifizierten Ausschlussfrist; Verjährung und Zustellung "demnächst" auch noch nach mehr als ...

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Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Steuerschaden bei unberechtigter Kündigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
    Solche Fristen weichen vom gesetzlichen Verjährungsrecht der §§ 195 ff BGB ab (BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, juris, Rz. 25).

    Aus diesen Gründen muss ausreichend Zeit bleiben, die Chancen und Risiken, nicht zuletzt auch das Kostenrisiko, eines Prozesses gegeneinander abzuwägen (BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, juris, Rz. 26).

    Das Bundesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB und unter Rückgriff auf die arbeitsrechtlichen Klagefristen in §§ 4 KSchG, 17 TzBfG, 61b Abs. 1 ArbGG und vielfach in Tarifverträgen geregelte Ausschlussfristen bei einer zweistufigen Ausschlussfrist jedenfalls dreimonatige Fristen auf der ersten wie der zweiten Stufe als Untergrenze noch für zulässig erachtet (BAG vom 22.10.2019 - 9 AZR 532/18, juris, Rz. 35; BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, juris, Rz. 29 ff.; sog. "4.+4.-Regel", vgl. MünchArbR/ Krause, 4. Auflage, § 71 Rn. 33).

    Folge dessen ist die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist und ihr Wegfall bei Aufrechterhaltung der Regelungen des Arbeitsvertrages im Übrigen; im Hinblick auf zu beachtende Fristen gelten nunmehr allein die gesetzlichen Regelungen des Verjährungsrechts, § 306 Abs. 1, 2 BGB (vgl. BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, juris, Rz. 33).

  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 55/19

    Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
    Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind als zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne der EuGVVO a.F./n.F. anerkannt (BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 25; BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris, Rz. 16; BAG vom 22.10.2015 - 2 AZR 720/14, juris, Rz. 12).

    Der für die Anwendung der EuGVVO a.F./n.F. erforderliche Auslandsbezug (vgl. EuGH vom 17.11.2011 - C-327/10, juris, Rz. 29; BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 26; BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris, Rz. 17; BAG vom 20.10.2015 - 9 AZR 525/14, juris, Rz. 13) liegt vor.

    Dass damit der erforderliche Auslandsbezug nicht zu einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sondern zu einem bzw. hier sogar mehreren Drittstaaten außerhalb der Union (Vereinigte Arabische Emirate bzw. Turkmenistan) vorliegt, hindert die Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. wie n.F. nicht, denn diese enthält ein Regelwerk, das ein umfassendes System bildet und dessen Vorschriften nicht nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten gelten, sondern auch für die Beziehungen zwischen einem Mitgliedsstaat und einem Drittstaat (EuGH vom 19.07.2012 - C-154/11, juris, Rz. 40; vgl. auch BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 27 f.).

    Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob ohnehin nicht die nationalen Regelungen zur rügelosen Einlassung anzuwenden sind, sondern über den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO a.F. / Art. 6 Abs. 1 EuGVVO n.F. hinaus die Regelungen der Art. 24 EuGVVO a.F. bzw. Art. 26 EuGVVO n.F. zur Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung in die Vorbehaltsregelungen hineinzulesen sind (vgl. insoweit BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 29 m.w.N.).

  • BAG, 23.08.2012 - 8 AZR 394/11

    Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im Ausland

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
    Vielmehr ist der Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen (BAG vom 23.08.2012 - 8 AZR 394/11, juris, Rz. 31).

    Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen; dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen (BAG vom 23.08.2012 - 8 AZR 394/11, juris, Rz. 31; BGH vom 11.02.2011 - V ZR 136/10, juris, Rz. 6; BGH vom 12.07.2006 - IV ZR 23/05, juris, Rz. 17), soweit jedenfalls der Kläger alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat.

    Daran fehlt es in der Regel bei Mängeln der Klageschrift, etwa wenn dem Kläger zurechenbar unzutreffende oder unzureichende Angaben zur Anschrift gemacht worden sind (BAG vom 23.08.2012 - 8 AZR 394/11, juris, Rz. 32).

    In Anwendung dieser Grundsätze ist hier festzustellen, dass die deutliche Verzögerung der Zustellung der Klage nicht dem Kläger anzulasten ist, sondern - wie das Arbeitsgericht ebenfalls bereits überzeugend herausgearbeitet hat - auf der Problematik der Auslandszustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die auf dem sehr zeitraubenden und aufwändigen diplomatischen Weg nach § 6 Abs. 2 ZRHO erfolgen musste (vgl. insoweit auch BAG vom 23.08.2012 - 8 AZR 394/11, juris, Rz. 42), beruht und darauf, dass die dortigen Behörden bis zuletzt nicht in der Lage waren, eine Zustellung vorzunehmen.

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 253/09

    Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
    Denn der Kläger als Arbeitnehmer ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (vgl. BAG vom 30.09.2014 - 5 AZR 1020/12, juris, Rz. 28; BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 253/09, juris, Rz. 21 ff.) und die Beklagte ist Unternehmerin nach § 14 BGB.

    Dafür wäre Voraussetzung, dass sich der Verwender, also die Beklagte, deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt hätte und dass dies dem Verwendungsgegner, also dem Kläger, bei Abschluss des Vertrags bewusst gewesen wäre (BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 253/09, juris, Rz. 25).

    Hierfür fehlt es an konkreten Darlegungen (welche Klauseln wurden inwiefern konkret zur Disposition gestellt?) der insoweit aber darlegungspflichtigen (vgl. BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 253/09, juris, Rz. 27) Beklagten.

  • BAG, 19.10.2000 - 8 AZR 20/00

    Steuerschaden bei Zuschlägen für bestimmte Arbeiten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
    Dabei geht es hier nicht generell um die Verletzung der allgemeinen Beschäftigungspflicht bzw. um die Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruchs als solchem (dazu näher BAG vom 24.06.2015 - 5 AZR 462/14, juris, Rz. 34; BAG vom 19.10.2000 - 8 AZR 20/00, juris, Rz. 21; BAG vom 23.08.1990 - 2 AZR 156/90, juris, Rz. 61; Boemke in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 615 BGB Rn. 100).

    (2) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von anderen, durch das Bundesarbeitsgericht im Bereich des Schadensersatzrechts insbesondere im Zusammenhang mit Steuerschäden wegen Nichtbeschäftigung entschiedenen Fällen (vgl. BAG vom 24.06.2015 - 5 AZR 462/14, juris, Rz. 34; BAG vom 19.10.2000 - 8 AZR 20/00, juris, Rz. 21; BAG vom 23.08.1990 - 2 AZR 156/90, juris, Rz. 61) dadurch, dass hier arbeitsvertraglich konkrete Regelungen getroffen wurden, die dem Ziel dienen, den Kläger im Ausland von Steuerlasten zu befreien und ihm in Deutschland in rechtlich zulässigem Maße steuerliche Vorteile zu ermöglichen.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erstattung eines Verdienstausfallschadens bei der Verletzung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers ausgeschlossen, da der Schutzzweck des Beschäftigungsanspruchs ausschließlich das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten und nicht dessen finanzielle Absicherung (BAG vom 24.06.2015 - 5 AZR 462/14, juris, Rz. 35) oder gar die Wahrung seiner steuerlichen Interessen betreffe (BAG vom 19.10.2000 - 8 AZR 20/00, juris, Rz. 25).

  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 462/14

    Annahmeverzug - Beschäftigungspflicht - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
    Dabei geht es hier nicht generell um die Verletzung der allgemeinen Beschäftigungspflicht bzw. um die Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruchs als solchem (dazu näher BAG vom 24.06.2015 - 5 AZR 462/14, juris, Rz. 34; BAG vom 19.10.2000 - 8 AZR 20/00, juris, Rz. 21; BAG vom 23.08.1990 - 2 AZR 156/90, juris, Rz. 61; Boemke in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 615 BGB Rn. 100).

    (2) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von anderen, durch das Bundesarbeitsgericht im Bereich des Schadensersatzrechts insbesondere im Zusammenhang mit Steuerschäden wegen Nichtbeschäftigung entschiedenen Fällen (vgl. BAG vom 24.06.2015 - 5 AZR 462/14, juris, Rz. 34; BAG vom 19.10.2000 - 8 AZR 20/00, juris, Rz. 21; BAG vom 23.08.1990 - 2 AZR 156/90, juris, Rz. 61) dadurch, dass hier arbeitsvertraglich konkrete Regelungen getroffen wurden, die dem Ziel dienen, den Kläger im Ausland von Steuerlasten zu befreien und ihm in Deutschland in rechtlich zulässigem Maße steuerliche Vorteile zu ermöglichen.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erstattung eines Verdienstausfallschadens bei der Verletzung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs eines Arbeitnehmers ausgeschlossen, da der Schutzzweck des Beschäftigungsanspruchs ausschließlich das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten und nicht dessen finanzielle Absicherung (BAG vom 24.06.2015 - 5 AZR 462/14, juris, Rz. 35) oder gar die Wahrung seiner steuerlichen Interessen betreffe (BAG vom 19.10.2000 - 8 AZR 20/00, juris, Rz. 25).

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 692/19

    Kündigung eines Flugbegleiters - Anwendbarkeit deutschen Rechts - § 18 BEEG als

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
    a.Die internationale Zuständigkeit ist eine von Amts wegen auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris, Rz. 14; BAG vom 20.10.2015 - 9 AZR 525/14, juris, Rz. 13; BAG vom 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B), juris, Rz. 11).

    Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind als zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne der EuGVVO a.F./n.F. anerkannt (BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 25; BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris, Rz. 16; BAG vom 22.10.2015 - 2 AZR 720/14, juris, Rz. 12).

    Der für die Anwendung der EuGVVO a.F./n.F. erforderliche Auslandsbezug (vgl. EuGH vom 17.11.2011 - C-327/10, juris, Rz. 29; BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 26; BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris, Rz. 17; BAG vom 20.10.2015 - 9 AZR 525/14, juris, Rz. 13) liegt vor.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
    Dass damit der erforderliche Auslandsbezug nicht zu einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sondern zu einem bzw. hier sogar mehreren Drittstaaten außerhalb der Union (Vereinigte Arabische Emirate bzw. Turkmenistan) vorliegt, hindert die Anwendbarkeit der EuGVVO a.F. wie n.F. nicht, denn diese enthält ein Regelwerk, das ein umfassendes System bildet und dessen Vorschriften nicht nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten gelten, sondern auch für die Beziehungen zwischen einem Mitgliedsstaat und einem Drittstaat (EuGH vom 19.07.2012 - C-154/11, juris, Rz. 40; vgl. auch BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 27 f.).

    In diesem Sinne dürfte auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Mahamdia" (EuGH vom 19.07.2012 - C-154/11, juris, Leitsatz 4. = Tenor Ziffer 2 sowie Rz. 60, 61, 62, 66) zu verstehen sein.

    Diese Zielsetzung ist bei der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung zu berücksichtigen (EuGH vom 19.07.2012 - C-154/11, juris, Rz. 46 und 60).

  • ArbG Düsseldorf, 15.03.2019 - 14 Ca 1541/14
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
    I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.03.2019 - Az.: 14 Ca 1541/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 45.416,69 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.2014 zu zahlen.

    Der Kläger beantragt, 1.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.03.2019 - 14 Ca 1541/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 45.886,90 EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.03.2014 zu zahlen, sowie.

    Die Beklagte beantragt, 1.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.03.2019 - 14 Ca 1541/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie.

  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 525/14

    Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.11.2020 - 3 Sa 285/19
    a.Die internationale Zuständigkeit ist eine von Amts wegen auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris, Rz. 14; BAG vom 20.10.2015 - 9 AZR 525/14, juris, Rz. 13; BAG vom 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B), juris, Rz. 11).

    Der für die Anwendung der EuGVVO a.F./n.F. erforderliche Auslandsbezug (vgl. EuGH vom 17.11.2011 - C-327/10, juris, Rz. 29; BAG vom 24.06.2020 - 5 AZR 55/19 (A), juris, Rz. 26; BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 692/19, juris, Rz. 17; BAG vom 20.10.2015 - 9 AZR 525/14, juris, Rz. 13) liegt vor.

  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 582/17

    Saisonarbeitsverhältnis - Beschäftigung während der Badesaison

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 444/08

    Schadensersatz - Pflicht zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer

  • BAG, 23.08.1990 - 2 AZR 156/90

    Vorliegen einer unberechtigten Kündigung - Ausgleich der Differenz zwischen

  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

  • LAG Hamburg, 13.02.2008 - 5 Sa 69/07

    Schadensersatzanspruch - entgangenes Trinkgeld - Verdachtskündigung

  • BAG, 08.12.2010 - 10 AZR 562/08

    Internationale Zuständigkeit - Anwendbarkeit des Luganer Übereinkommens -

  • LAG Düsseldorf, 15.04.2011 - 9 Sa 1734/10

    Sorgfaltspflichten der Arbeitgeberin bei der Kündigung; unbegründete

  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 488/01

    Anspruch auf Ersatz des Steuerschadens, Ausschlußfrist

  • BAG, 08.12.2010 - 7 AZR 438/09

    Tarifvertragliche Altersgrenze

  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 767/14

    Vertrag zugunsten Dritter - Rechtswahl

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer

  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 428/17

    Auflösende Bedingung - Beendigung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 28/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem

  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 260/14

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

  • BFH, 24.02.1988 - I R 143/84

    Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und

  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 277/14

    Verfallklausel - Teilbarkeit

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 430/15

    Ordentliche Kündigung eines durch "CRO-Vertrag" begründeten Rechtsverhältnisses

  • BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 486/02

    Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger

  • BGH, 11.02.2011 - V ZR 136/10

    Wohnungseigentumsverfahren: "Demnächst" erfolgte Zustellung einer

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

  • BGH, 09.12.2020 - VIII ZR 238/18

    Zu Ansprüchen des Mieters auf Schadensersatz nach einem Auszug aus der

  • BAG, 03.09.2014 - 5 AZR 1020/12

    Auslegung einer tariflichen Mindestabstandsregelung für außertarifliche

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2020 - 3 Sa 285/19 - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht dem Kläger 45.416,69 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen hat.
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