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   LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16   

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LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 (https://dejure.org/2017,29892)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 (https://dejure.org/2017,29892)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 7 Sa 96/16 (https://dejure.org/2017,29892)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, BetrAVG
    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt - Verteilungsgrundsätze - Mitbestimmung

  • IWW

    § 16 BetrAVG, § ... 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, § 315 BGB, §§ 305 ff BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG, §§ 64, Abs. 1, 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 258 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 259 ZPO, § 315 Abs. 1 BGB, § 77 Abs. 4S. 1 BetrVG, § 75 BetrVG, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, § 97 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung bei der Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt; Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Betriebsrentenanpassung

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ZPO § 258
    Mitbestimmung bei der Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02

    Betriebliche Altersversorgung; Wirksamkeit eines Verzichts auf

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16
    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris).

    Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris; Fitting, 28. Auflage, § 87 BetrVG Rn. 461).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner ihre Gegenleistung für die zugesagten Betriebsrenten bereits erbracht haben und dass die Betriebsrenten insbesondere ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls einen besonderen Schutz genießen, weil die Betriebsrentner selbst nicht mehr für einen anderweitigen Ausgleich von Versorgungslücken sorgen können (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; 26.10.2010, 3 AZR 711/08; zit. nach juris).

    Zwar ist der Beklagten Recht darin zu geben, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dies für Eingriffe in Anpassungsregelungen dann genügen lässt, wenn ein geringfügiger Eingriff gegeben ist (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; zit. nach juris).

    Ebenso mag hier ein geringfügiger Eingriff vorliegen, weil die Kaufkraft der Renten durch den Ausgleich der Inflationsrate gewahrt blieb und die Rentner insoweit keinen Anlass gehabt hätten, anderweitig eine Versorgungslücke zu schließen (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; zit. nach juris).

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16
    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Da sie dies versäumt hat, d.h. keine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats eingeholt hatte, erweist sich die Entscheidung als unwirksam und wirkt sich nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG, GS, 3.12.1991, GS 2/90; 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris) auch gegenüber der klagenden Partei aus.

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015, 3 AZR 267/14; zit. nach juris).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, 08.12.2015, 3 AZR 267/14; zit. nach juris).

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10

    Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16
    Das rechtfertigt es bei der Prüfung des die Entscheidung der Arbeitgeberin rechtfertigenden Grundes, jedenfalls die hinter der vorgenannten Rechtsprechung stehenden Grundsätze auch vorliegend zur Anwendung gelangen zu lassen, nämlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris).

    Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris).

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 557/08

    Betriebsrente - versicherungsmathematische Abschläge - Auslegung

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16
    Richtig ist, dass auch Betriebspartner bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unterliegen (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 557/08; 26.5.2009, 1 ABR 12/08; zit. nach juris).

    Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe können die Betriebspartner eine Auslegung und Anwendung der Betriebsvereinbarung auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegenstandes erforderlich ist (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 557/08; zit. nach juris).

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16
    Das rechtfertigt es bei der Prüfung des die Entscheidung der Arbeitgeberin rechtfertigenden Grundes, jedenfalls die hinter der vorgenannten Rechtsprechung stehenden Grundsätze auch vorliegend zur Anwendung gelangen zu lassen, nämlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris).

    Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris).

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 168/86

    Beteiligung des Betriebsrats bei Teilschließung einer Unterstützungskasse

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16
    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007, 11 Sa 78/07; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung gestellten Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 26.4.1988, 3 AZR 168/86; zit. nach juris).

  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 772/14

    Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16
    Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (BAG, 24.1.2017, 1 AZR 772/14; 5.5.2015, 1 AZR 435/13; 22.6.2010, 1 AZR 853/08; zit. nach juris).
  • BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 272/15

    Betriebliche Altersversorgung - Verzinsung eines Versorgungskapitals

    Auszug aus LAG Hamburg, 01.06.2017 - 7 Sa 96/16
    Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat ( BAG, 30.8.2016, 3 AZR 272/15; 10.7.2013, 10 AZR 915/12 ; zit. nach juris) .
  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 435/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung -

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12

    Versetzung - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

  • BAG, 12.10.2011 - 10 AZR 631/10

    Variable Vergütung - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 711/08

    Betriebsrente - Entgeltentwicklung - Ausgangsrente

  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 853/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

  • BAG, 26.05.2009 - 1 ABR 12/08

    Unbestimmter Sozialplan

  • BAG, 13.01.1981 - 6 AZR 678/78

    Gestaltungsmöglichkeit - Tarifvertraglich höherwertige Tätigkeit - Vorübergehende

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

  • BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 42/06

    Überbrückungsversorgung - Neuregelung - Betriebsratsbeteiligung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2007 - 11 Sa 78/07

    Betriebliche Altersversorgung - Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat -

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 100/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

  • BAG, 28.02.2006 - 1 ABR 4/05

    Änderung von Entlohnungsgrundsätzen

  • BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 751/96

    Tarifliche Zuwendung - Erziehungsurlaub

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

  • LAG Köln, 08.09.2017 - 10 Sa 35/17

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

    Hierzu hat das LAG Hamburg (Urteil vom 01.06.2017 - 7 Sa 96/16, Randziffer 63) zutreffend darauf hingewiesen, dass dies auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug nimmt, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre veränderten - wirtschaftlichen - Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

    Wiederum ist zu berücksichtigen, dass es dem Willen der Betriebsparteien entsprach, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand einer Dynamisierung synchron mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu LAG Hamburg, Urteil vom 01.06.2017 - 7 Sa 96/16, Randziffer 65 m. w. N.).

              Hierbei sind die überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg aus dem Urteil vom 01.06.2017 (7 Sa 96/16, Randziffer 71 ff.) zu berücksichtigen.

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 578/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Diese nimmt auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre (veränderten) wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl.: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

    Der Zusammenhang und die Reflexion der Regelungen § 6 Nr. 1. BVW-A sowie § 6 Nr. 3. BVW-A spricht für den dokumentierten Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten grundsätzlich im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen, mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand dieser Dynamisierung synchron zur gesetzlichen Rente zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 - m. w. N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 323/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Diese nimmt auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre (veränderten) wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl.: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

    Der Zusammenhang und die Reflexion der Regelungen § 6 Nr. 1. BVW-A sowie § 6 Nr. 3. BVW-A spricht für den dokumentierten Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten grundsätzlich im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen, mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand dieser Dynamisierung synchron zur gesetzlichen Rente zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 - m. w. N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 31.01.2018 - 11 Sa 348/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Diese nimmt auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre (veränderten) wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl.: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

    Der Zusammenhang und die Reflexion der Regelungen § 6 Nr. 1. BVW-A sowie § 6 Nr. 3. BVW-A spricht für den dokumentierten Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten grundsätzlich im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen, mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand dieser Dynamisierung synchron zur gesetzlichen Rente zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 - m.w.N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 110/17

    Betriebliche Altersversorgung; vertragliche Anpassung

    Hierzu hat das LAG Hamburg (Urteil vom 01.06.2017 - 7 Sa 96/16, Randziffer 63) zutreffend darauf hingewiesen, dass dies auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug nimmt, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre veränderten - wirtschaftlichen - Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

    Wiederum ist zu berücksichtigen, dass es dem Willen der Betriebsparteien entsprach, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand einer Dynamisierung synchron mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu LAG Hamburg, Urteil vom 01.06.2017 - 7 Sa 96/16, Randziffer 65 m. w. N.).

                  Hierbei sind die überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg aus dem Urteil vom 01.06.2017 (7 Sa 96/16, Randziffer 71 ff.) zu berücksichtigen.

  • LAG Köln, 21.03.2018 - 11 Sa 298/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Diese nimmt auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre (veränderten) wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl.: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

    Der Zusammenhang und die Reflexion der Regelungen § 6 Nr. 1. BVW-A sowie § 6 Nr. 3. BVW-A spricht für den dokumentierten Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten grundsätzlich im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen, mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand dieser Dynamisierung synchron zur gesetzlichen Rente zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 - m. w. N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 06.12.2017 - 11 Sa 145/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Diese nimmt auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre (veränderten) wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl.: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

    Der Zusammenhang und die Reflexion der Regelungen § 6 Nr. 1. BVW-A sowie § 6 Nr. 3. BVW-A spricht für den dokumentierten Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten grundsätzlich im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen, mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand dieser Dynamisierung synchron zur gesetzlichen Rente zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 - m.w.N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 31.01.2018 - 11 Sa 468/17

    Wirksamkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Diese nimmt auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre (veränderten) wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl.: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

    Der Zusammenhang und die Reflexion der Regelungen § 6 Nr. 1. BVW-A sowie § 6 Nr. 3. BVW-A spricht für den dokumentierten Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten grundsätzlich im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen, mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand dieser Dynamisierung synchron zur gesetzlichen Rente zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 - m.w.N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 305/17

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung

    Hierzu hat das LAG Hamburg (Urteil vom 01.06.2017 - 7 Sa 96/16, Randziffer 63) zutreffend darauf hingewiesen, dass dies auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug nimmt, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre veränderten - wirtschaftlichen - Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

    Wiederum ist zu berücksichtigen, dass es dem Willen der Betriebsparteien entsprach, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand einer Dynamisierung synchron mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu LAG Hamburg, Urteil vom 01.06.2017 - 7 Sa 96/16, Randziffer 65 m. w. N.).

                  Hierbei sind die überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg aus dem Urteil vom 01.06.2017 (7 Sa 96/16, Randziffer 71 ff.) zu berücksichtigen.

  • LAG Köln, 06.12.2017 - 11 Sa 111/17

    Rechtmäßigkeit der Aussetzung der in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen

    Diese nimmt auf der Ebene der Betriebsrentner die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten in Bezug, während auf der Ebene der Beklagten entsprechend ihre (veränderten) wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl.: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

    Der Zusammenhang und die Reflexion der Regelungen § 6 Nr. 1. BVW-A sowie § 6 Nr. 3. BVW-A spricht für den dokumentierten Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten grundsätzlich im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen, mit dem Ziel, die Gesamtversorgung anhand dieser Dynamisierung synchron zur gesetzlichen Rente zu gestalten, um so einen bestimmten Grad an Lebensstandard zu gewährleisten und die Betriebsrenten in diesem Maße von einer Auszehrung zu schützen (vgl. hierzu: LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 - m.w.N.).

    In dieses Verteilungssystem der Gesamtversorgung würde eingegriffen, sofern nur die PE angepasst würde, da dies zu einer unterschiedlichen Steigerung der betrieblichen Gesamtversorgung bei den Betriebsrentnern führt, je nachdem, wie hoch der anteilige Betrag der Pensionsergänzungsrente im Verhältnis zur VK-Altersrente ist (LAG Köln, Urt. v. 06.10.2017 - 10 Sa 110/17 - im Anschluss an LAG Hamburg, Urt. v. 01.06.2017 - 7 Sa 96/16 -).

  • LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 344/17

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung

  • LAG Köln, 13.07.2018 - 10 Sa 516/17

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung

  • LAG Köln, 15.12.2017 - 10 Sa 577/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • LAG Köln, 06.10.2017 - 10 Sa 349/17

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung

  • LAG Köln, 08.09.2017 - 10 Sa 925/16

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • LAG Köln, 08.09.2017 - 10 Sa 138/17

    Anspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente

  • LAG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 4 Sa 52/17

    Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung

  • LAG München, 26.10.2017 - 4 Sa 68/17

    Betriebliche Altersversorgung, Auslegung einer Anpassungsregelung

  • BAG, 25.09.2018 - 3 AZR 334/17

    Betriebliche Altersversorgung; Anpassung; Auslegung einer Versorgungszusage;

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