Rechtsprechung
LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs 3 BetrVG - Auslegung der Betriebsvereinbarung als oder Umdeutung in eine Gesamtzusage - Wirkung des Austritts des Arbeitgebers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband auf tarifwidrige Betriebsvereinbarungsbestimmungen
- IWW
§ 77 Abs. 3 BetrVG, § ... 77 Abs. 4 BetrVG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 145 BGB, § 151 BGB, § 151 Satz 2 BGB, § 140 BGB, § 242 BGB, § 77 Abs. 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 3 Abs. 3 TVG, § 4 Abs. 5 TVG, §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs 3 BetrVG - Auslegung der Betriebsvereinbarung als oder Umdeutung in eine Gesamtzusage - Wirkung des Austritts des Arbeitgebers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband auf tarifwidrige Betriebsvereinbarungsbestimmungen
- rechtsportal.de
Wirksamkeit von Regelungen in einer Betriebsvereinbarung betreffend die Auswirkungen zukünftiger Tariferhöhungen des einschlägigen Branchentarifvertrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 06.07.2016 - 16 Ca 36/16
- LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
- BAG, 23.01.2019 - 1 AZR 66/17
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (17)
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 435/13
Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung - …
Auszug aus LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hat nur dann die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen zur Folge, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (nach BAG 05.05.2015 - 1 AZR 435/13 - juris Rn 20).Für Regelungen in Betriebsvereinbarungen zur Höhe der konkreten Arbeitsentgelte gilt vor diesem Hintergrund nicht die Wirksamkeitsschranke des § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, sondern die Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG (vgl. BAG, Urteil vom 18. Februar 2015 - 4 AZR 778/13 - juris; BAG Urteil vom 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - juris).
Nur die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird - wie bereits dargelegt - nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasst (BAG Urteil vom 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - juris Rn. 15).
Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hat nur dann die Unwirksamkeit auch ihrer übrigen Bestimmungen zur Folge, wenn diese ohne die unwirksamen Teile keine sinnvolle, in sich geschlossene Regelung mehr darstellen (BAG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - juris Rn. 20).
- BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03
Sperrwirkung eines Tarifvertrags
Auszug aus LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
Eine gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam (BAG, Beschluss vom 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - juris).Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie wird auch dann gestört, wenn nicht tarifgebundene Arbeitgeber kollektivrechtliche Konkurrenzregelungen in Form von Betriebsvereinbarungen treffen können (BAG vom 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - juris).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können deshalb Angelegenheiten, die der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, auch dann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden, wenn einschlägige tarifliche Regelungen bestehen, die beim Arbeitgeber mangels Tarifbindung nicht normativ gelten (BAG, Beschluss vom 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - juris).
- BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 65/07
Vergütung gemäß kollektiven Entlohnungsgrundsätzen
Auszug aus LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - juris Rn 34; BAG Urteil vom 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - juris Rn 21).Es werden lediglich die im Betrieb gültigen Entlohnungsgrundsätze, soweit das möglich ist, auf diese angewendet (BAG, Urteil vom 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - juris Rn 37f.).
- BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 531/83
Auszug aus LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
Es müssen vielmehr Tatumstände hinzukommen, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitgeber über die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung hinaus eine zusätzliche Leistung erbringen wollte (BAG, Urteil vom 05. Dezember 1984 - 5 AZR 531/83 - juris). - BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 986/07
OT-Mitgliedschaft - Ende der Nachbindung eines Tarifvertrages
Auszug aus LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
Die Nachbindung endet nämlich mit jeder Tarifvertragsänderung (BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 - 4 AZR 986/07 - juris Rn. 39). - BAG, 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06
Verbesserung der Arbeitsbedingungen anlässlich eines Betriebsübergangs
Auszug aus LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
Damit hat er konkludent die Annahme des Angebots der Beklagten erklärt, sein Gehalt in dieser Höhe festzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 5 AZR 1008/06 - juris Rn 13). - BAG, 20.08.2014 - 10 AZR 453/13
Gesamtzusage - Zuschuss zum Krankengeld
Auszug aus LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
Die Zusage hat für alle Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung, sofern es nicht zwischenzeitlich zu einer Veränderung des Inhalts der Zusage durch den Arbeitgeber gekommen oder diese für die Zukunft aufgehoben worden ist (BAG, Urteil vom 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - juris). - BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 848/12
Sonderzahlung - "Mischcharakter"
Auszug aus LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - juris Rn. 16). - BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 869/06
Änderung einer Gesamtzusage
Auszug aus LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
Von der seitens der Arbeitnehmer angenommenen, vorbehaltlosen Zusage kann sich der Arbeitgeber individualrechtlich nur durch Änderungsvertrag oder wirksame Änderungskündigung lösen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - 1 AZR 869/06 - juris Rn. 13). - BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11
Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung
Auszug aus LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften (BAG, Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - juris). - BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05
Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage
- BAG, 18.02.2015 - 4 AZR 778/13
Eingruppierung eines sog. Feldinstandhalters
- BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10
Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer …
- BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 832/11
Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener …
- BAG, 30.09.2015 - 4 AZR 563/13
Eingruppierung einer Gewerkschaftssekretärin
- BAG, 28.02.2006 - 1 ABR 4/05
Änderung von Entlohnungsgrundsätzen
- LAG Hamburg, 06.10.2016 - 7 Sa 43/16
- LAG Hamburg, 26.04.2017 - 5 Sa 53/16
Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG - Auslegung als …
Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 07. Dezember 2016 - 6 Sa 66/16 - an, das seinerseits teilweise Bezug nimmt auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 06. Oktober 2016 - 7 Sa 43/16 - und vom 07. Dezember 2016 - 3 Sa 39/16 -, und macht sie sich wie folgt zu eigen:. - LAG Hamburg, 26.04.2017 - 5 Sa 61/16 Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 07. Dezember 2016 - 6 Sa 66/16 - an, das seinerseits teilweise Bezug nimmt auf die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 06. Oktober 2016 - 7 Sa 43/16 - und vom 07. Dezember 2016 - 3 Sa 39/16 -, und macht sie sich wie folgt zu eigen:.