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   LAG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Sa 21/17   

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https://dejure.org/2018,8533
LAG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Sa 21/17 (https://dejure.org/2018,8533)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2018 - 1 Sa 21/17 (https://dejure.org/2018,8533)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 08. März 2018 - 1 Sa 21/17 (https://dejure.org/2018,8533)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 4 BetrAVG, § 77 BetrVG, § 133 BGB, § 157 BGB
    Anpassung der betrieblichen Altersversorgung - Pflicht zur Erhöhung der Betriebsrente nach Auslegung einer Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages

  • IWW

    §§ 65, 68 SGB (VI, § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG, §§ ... 305 ff BGB, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, §§ 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 258 ZPO, § 4 TVG, §§ 133, 157 BGB, §§ 286, 288 BGB, §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt; Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 557/08

    Betriebsrente - versicherungsmathematische Abschläge - Auslegung

    Auszug aus LAG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Sa 21/17
    Die Betriebsparteien haben bei Schaffung betrieblicher Regelungen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beachten (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris).

    Dabei dürfen sie unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG, Urteil vom 29. September 2010, 3 AZR 557/08; juris).

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

    Auszug aus LAG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Sa 21/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015, 3 AZR 267/14; juris).
  • BAG, 10.12.2014 - 10 AZR 63/14

    Auslegung eines Prozessvergleichs - Nachtschicht

    Auszug aus LAG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Sa 21/17
    Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, 10.12.2014, 10 AZR 63/14; 21.1.2014, 3 AZR 362/11; zit. nach juris).
  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Sa 21/17
    Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, 10.12.2014, 10 AZR 63/14; 21.1.2014, 3 AZR 362/11; zit. nach juris).
  • BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 751/96

    Tarifliche Zuwendung - Erziehungsurlaub

    Auszug aus LAG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Sa 21/17
    Eine Ausnahmeregelung ist grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96; juris).
  • BAG, 01.10.2002 - 9 AZR 215/01

    Bestimmtheit des Klageantrages; Tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Hamburg, 08.03.2018 - 1 Sa 21/17
    Dass die Schuldnerin, die die Zinsen durch mangelnde Zahlung veranlasst hat, dadurch mehr belastet wird als durch eine Angabe in Prozentpunkten, ist unerheblich (BAG, Urteil vom 1. Oktober 2002, 9 AZR 215/01, AP Nr. 37 zu § 253 ZPO = EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 157).
  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 166/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. März 2018 - 1 Sa 21/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung künftiger Leistungen iHv. monatlich 66, 38 Euro anstatt 66, 30 Euro verurteilt wird.
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