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   LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13   

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LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13 (https://dejure.org/2014,17435)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 6 Sa 106/13 (https://dejure.org/2014,17435)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 09. April 2014 - 6 Sa 106/13 (https://dejure.org/2014,17435)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachtarbeitszuschläge im Paketdienst

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Für Dauernachtarbeit in Paketdienst Zuschlag von 25% der Bruttovergütung angemessen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nachtarbeitszuschlag von 25% der Bruttovergütung für Dauernachtarbeit in Paketdienst angemessen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
    Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte deshalb ein Wahlrecht, ob sie den Anspruch des Klägers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (vgl. zum Wahlrecht des Arbeitgebers etwa BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249; BAG 24.02.1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63; BAG 05.02.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Ob dieser Wert auch im Einzelfall angemessen ist oder ob von diesem Prozentsatz nach oben oder unten abgewichen werden muss, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach der Art der Arbeitsleistung zu beurteilen (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG; BAG 05.02.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Eine (prozentuale) Verknüpfung zwischen Grundvergütung und Nachtarbeitszuschlag ist hierbei nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG schon deshalb geboten, weil der Zuschlag "auf" das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren ist (vgl. BAG 05.02.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Dies muss bei der Anwendung des § 6 Abs. 5 ArbZG berücksichtigt werden (vgl. auch BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Indem Nachtarbeitszuschläge von 25 % für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr sowie 4:00 Uhr bis 6:00 Uhr und von 40 % für die Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr von der Einkommenssteuer befreit sind, hat der Gesetzgeber einen Anhaltspunkt dafür geliefert, welchen Wert er der Nachtarbeit beimisst (so auch BAG 05.09.2002 -- 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Grund hierfür sind die besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit der Dauernachtarbeit einhergehen, sowie die besonderen Einschränkungen bei der Teilhabe am sozialen Leben, die Arbeitnehmer mit Dauernachtarbeit hinzunehmen haben (BAG 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; BAG 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass die Arbeitsvertragsparteien auf eine gesonderte Zuschlagsregelung verzichten und stattdessen den Grundlohn wegen der vereinbarten Nachtarbeit entsprechend erhöhen (BAG 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Der für die geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" dass dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (BAG 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG; BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249).

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

    Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
    aa) Im Regelfall ist ein Prozentsatz von 25 % der Bruttovergütung als angemessen anzusehen (BAG 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG; BAG 01.02.2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; BAG 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG).

    Hinter der Regelung steht das Ziel, Nachtarbeit wegen der mit ihr verbundenen sozialen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst einzuschränken (vgl. etwa BAG 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG).

    Dies ist bei einem Zuschlag von 25 % auf die Bruttovergütung, nicht aber bei geringeren Zuschlägen der Fall (BAG 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG).

    Grund hierfür sind die besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit der Dauernachtarbeit einhergehen, sowie die besonderen Einschränkungen bei der Teilhabe am sozialen Leben, die Arbeitnehmer mit Dauernachtarbeit hinzunehmen haben (BAG 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; BAG 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Zwingend ist dies allerdings nicht (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG; BAG - 9 AZR 180/02 - juris).

  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08

    Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
    aa) Im Regelfall ist ein Prozentsatz von 25 % der Bruttovergütung als angemessen anzusehen (BAG 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG; BAG 01.02.2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; BAG 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG).

    Eine geringere Zuschlagshöhe ist angemessen, wenn die Arbeitszeit während der Nachtzeit auch Bereitschaftszeiten oder Phasen der Entspannung umfasst (BAG 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG).

    Ein geringerer Zuschlag ist auch dann festzusetzen, wenn das Ziel des Gesetzgebers, Nachtarbeit zu vermeiden, wegen der Art der Tätigkeit nicht erreichbar ist (BAG 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG).

    Wenn die von den Nachtarbeitnehmern geschuldeten Tätigkeiten zwingend auch nachts anfallen, kann die Nachtarbeit durch eine Verteuerung der Arbeitsleistungen nicht vermieden werden (z.B. Bewachungsgewerbe, BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG; Rettungssanitäter BAG 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG).

    Zudem können bei der Bemessung des Nachtzuschlags die wirtschaftlichen Bedingungen in der jeweiligen Branche und die Konditionen der Erwerbstätigkeit im Übrigen eine Rolle spielen (vgl. BAG 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG).

  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 16/97

    Mitbestimmung bei betrieblichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
    Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte deshalb ein Wahlrecht, ob sie den Anspruch des Klägers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (vgl. zum Wahlrecht des Arbeitgebers etwa BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249; BAG 24.02.1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63; BAG 05.02.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte ihr Wahlrecht (unter Berücksichtigung des insoweit bestehenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, vgl. hierzu BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249; BAG 26.04.2005 - 1 ABR 1/04 - AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG Arbeitszeit) im fortbestehenden Arbeitsverhältnis in anderer Weise ausübt und sich entscheidet, statt der Nachtarbeitszuschläge Freizeit im ausgeurteilten Umfang zu gewähren.

    Es ist jeweils eine Betrachtung des Einzelfalls geboten (vgl. BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249).

    Der für die geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" dass dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (BAG 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG; BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249).

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
    Die gesetzliche Regelung ist subsidiär und tritt nur ein, wenn eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht (vgl. BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG).

    b) Bei dem Merkmal "angemessen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Rechtsanwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. etwa BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG; LAG Köln, 02.06.2005 - 6 (8) Sa 206/05 - AFP 2006, 85 f.).

    Ob dieser Wert auch im Einzelfall angemessen ist oder ob von diesem Prozentsatz nach oben oder unten abgewichen werden muss, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach der Art der Arbeitsleistung zu beurteilen (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG; BAG 05.02.2002 - 9 AZR 202/01 - AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG).

    Zwingend ist dies allerdings nicht (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG; BAG - 9 AZR 180/02 - juris).

  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 422/04

    Freizeitausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
    aa) Im Regelfall ist ein Prozentsatz von 25 % der Bruttovergütung als angemessen anzusehen (BAG 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG; BAG 01.02.2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494; BAG 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 - AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG).

    Zwar gilt grundsätzlich, dass sich der Freizeitausgleich und der Vergütungszuschlag nach ihrem Wert entsprechen sollen (BAG 01.02.2006 - 5 AZR 422/04 - NZA 2006, 494).

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
    Die entsprechenden Gesetzentwürfe sahen eine zwingende Freizeitgewährung (im Umfang von weniger als 10 %) für geleistete Nachtarbeit vor (s. hierzu. S. 25 f. des Gutachtens, Anlage B 7, Bl. 352 ff., Bl. 380 f. d.A., sowie S. 38 f. des Gutachtens, Anlage B 7, Bl. 393 f. d.A.; siehe auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf, Anlage 2 zum RegE, BT-Drucks. 12/5888, S. 41; vgl. zu einer mit dem Gesetzgebungsverfahren begründeten Zulagenhöhe von etwa 10 % als "untere Grenze der Angemessenheit" auch BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG).

    Wenn die von den Nachtarbeitnehmern geschuldeten Tätigkeiten zwingend auch nachts anfallen, kann die Nachtarbeit durch eine Verteuerung der Arbeitsleistungen nicht vermieden werden (z.B. Bewachungsgewerbe, BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG; Rettungssanitäter BAG 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG).

  • LAG Köln, 02.06.2005 - 6 (8) Sa 206/05

    Nachtarbeit, Zuschlag, Angemessenheit, Zeitungszusteller

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
    b) Bei dem Merkmal "angemessen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Rechtsanwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. etwa BAG 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG; LAG Köln, 02.06.2005 - 6 (8) Sa 206/05 - AFP 2006, 85 f.).
  • BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 628/08

    Gesamtzusage - Besitzstandszulage für Senatsfahrer

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
    Auch streitige Teilrechtsverhältnisse können Gegenstand von Feststellungsklagen sein, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, eine Klärung herbeizuführen (vgl. etwa BAG 23.09.2009 - 5 AZR 628/08 - AP Nr. 36 zu § 157 BGB).
  • BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

    Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13
    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte ihr Wahlrecht (unter Berücksichtigung des insoweit bestehenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats, vgl. hierzu BAG 26.08.1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249; BAG 26.04.2005 - 1 ABR 1/04 - AP Nr. 118 zu § 87 BetrVG Arbeitszeit) im fortbestehenden Arbeitsverhältnis in anderer Weise ausübt und sich entscheidet, statt der Nachtarbeitszuschläge Freizeit im ausgeurteilten Umfang zu gewähren.
  • BAG, 24.02.1999 - 4 AZR 62/98

    Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und Tarifgebundenheit

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. April 2014 - 6 Sa 106/13 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. September 2013 - 9 Ca 77/13 - teilweise abgeändert hat.
  • LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14

    Nachtarbeitszuschlag

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der sich die Berufungskammer anschließt, ist im Regelfall - auch im vorliegenden Fall und den konkreten Umständen der Dauernachtarbeit im Paketdienst bei der Beklagten - ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25% des jeweiligen Bruttostundenlohnes als angemessen anzusehen (vgl. zuletzt BAG, U. v. 16.04.2014, 4 AZR 802/11, NZA 2014, S. 1277 f - Rz. 59, m. w. N.; zur Situation bei der Beklagten vgl. LAG Hamburg, U. v. 09.04.2014, 6 Sa 106/13, Juris - Rzn. 76 f -, in einem der Parallelverfahren gegen die Beklagte), wobei hier keine Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von einem solchen Nachtarbeitszuschlag nach unten - oder, gemäß der Intention der Berufung des Klägers: nach oben (30% - s.u. 2.) - rechtfertigen müssten (zum von der Beklagten erholten privaten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Raab - hier: Anl. B8, Bl. 292 f d. A., jetzt auch in ZfA 2014, S. 231 f - und der dortigen Annahme eines Vergütungszuschlages von 10% als Ausgangspunkt für einen, bei der Beklagten, als angemessen anzusehenden Nachtarbeitszuschlag (dort: S. 40 f) hat bereits das LAG Hamburg im zit. U. vom 09.04.2014, a. a. O. - dort unter Rzn. 77 - alles Erforderliche gesagt, dem sich die erkennende Berufungskammer vollständig anschließt):.
  • ArbG Trier, 21.06.2016 - 3 Ca 1527/15

    Absenkung eines Nachtzuschlags

    "Angemessen" i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG ist regelmäßig ein Nachtzuschlag von 25% (BAG 27.05.2003 AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; 11.02.2009 AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG Rn. 19; 09.12.2015 NZA 2016, 426 Rn. 16, 21, 23 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 17.09.2009 - 26 Sa 809/09 - Rn. 33; 25.10.2012 - 18 Sa 1021/12 - Rn. 119; LAG Hamburg 10.10.2012 - H 6 Sa 35/12; 09.04.2014 - 6 Sa 106/13 - Rn. 76; LAG Düsseldorf 19.11.2014 - 7 Sa 645/14 - Rn. 78; LAG München 29.01.2015 - 4 Sa 557/14 - Rn. 27; 26.06.2015 - 7 Sa 839/14; LAG Thüringen 07.11.2013 - 4 Sa 254/13 - Rn. 35).
  • LAG Düsseldorf, 19.11.2014 - 7 Sa 645/14

    Höhe eines angemessenen Zuschlages für einen in Dauernachtschicht eingesetzten

    Auch das Landesarbeitsgericht Hamburg habe in seiner Entscheidung vom 09.04.2014, 6 Sa 106/13, festgestellt, dass die Nachtarbeit bei der Beklagten unvermeidbar sei.

    Insoweit schließt sich die Berufungskammer den überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg in seiner Entscheidung vom 09.04.2014, 6 Sa 106/13, Rn. 77 ff., an.

  • LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14

    Nachtzuschlag: § 6 Abs. 5 ArbZG

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, ist im Regelfall - auch im vorliegenden Fall und den konkreten Umständen der Dauernachtarbeit im Paketdienst bei der Beklagten - ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des jeweiligen Bruttostundenlohnes als angemessen anzusehen (vgl. zuletzt BAG, Urt. v. 16.04.2014 - 4 AZR 802/11, NZA 2014 S. 1277 m.w.N.; zur Situation bei der Beklagten vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 Sa 106/13 in einem der Parallelverfahren gegen die Beklagte; dazu ebenso LAG München Urt. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14), wobei hier keine Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von einem solchen Nachtarbeitszuschlag nach unten oder gemäß der Berufung des Klägers nach oben rechtfertigen müssten.
  • LAG München, 02.12.2014 - 7 Sa 552/14

    Nachtarbeitszuschlag; angemessener Ausgleich durch tarifvertragliche Regelung

    Arbeitet ein Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb und leistet er jede dritte Woche Nachtarbeit, ist regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Stundenlohns angemessen iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG (BAG Urt. v. 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 = AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG; BAG Urt. v. 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 = AP Nr. 9 zu § 6 ArbZG Rn. 19; so auch LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 Sa 106/13, wonach grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 25 % der Bruttovergütung als "Regelnachtarbeitszuschlag" angemessen ist).
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