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   LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17   

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https://dejure.org/2018,46803
LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17 (https://dejure.org/2018,46803)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2018 - 5 Sa 80/17 (https://dejure.org/2018,46803)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 5 Sa 80/17 (https://dejure.org/2018,46803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe; Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Sozialplans

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17
    Etwas anderes folge auch nicht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristungsdauer für die sachgrundlose Befristung durch Tarifvertrag (BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 -).

    In einer neueren Entscheidung (BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 -) befasse sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Gestaltungsrahmen, den die Tarifvertragsparteien bei einer Abweichung von gesetzlichen Regelungen hätten.

    Entgegen der Auffassung des Klägers folge die Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Bestimmung auch nicht aus dem Urteil des BAG vom 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 -, denn es befasse sich ausschließlich mit der Regelungskompetenz von Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG und sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    (4) Die Unwirksamkeit der tariflichen Regelung in § 21 Ziff. 1 Abs. 2 und 5 RTV lässt sich auch nicht aus Erwägungen herleiten, die das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26. Oktober 2016 (- 7 AZR 140/15 -, juris) angestellt hat.

    Vor dem Hintergrund des in dieser Richtlinie zum Ausdruck gekommenen Ziels, den institutionellen Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, kann die gesetzliche Tariföffnungsklausel keine Tarifverträge erlauben, die diesem Ziel erkennbar zuwiderlaufen (BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 31 ff, juris).

  • Drs-Bund, 11.05.1993 - BT-Drs 12/4902
    Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17
    Im Hinblick auf § 622 Abs. 4 BGB habe der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/4902, S. 9) ausdrücklich klargestellt, dass den Tarifvertragsparteien gerade eine umfassende Regelungskompetenz zukommen solle.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die amtliche Begründung (BT-Drucksache 12/4902) verwiesen, wonach sämtliche Elemente der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen zur Disposition der Tarifvertragsparteien gestellt worden sind, und zwar auch die gesetzlich vorgesehene Dauer der Betriebszugehörigkeit und Berücksichtigung des Lebensalters bei der Wartezeit.

    Diese Ausführungen lassen sich unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf den vorliegenden Fall übertragen, weil der Gesetzgeber im Hinblick auf § 622 Abs. 4 BGB in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/4902, S. 9) ausdrücklich klargestellt hat, dass den Tarifvertragsparteien gerade eine umfassende Regelungskompetenz zukommen soll.

  • LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17

    Anfechtung Einigungsstellenspruch - Sozialplanabfindung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17
    Nachdem das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 14. September 2016 zunächst abgewiesen hatte (ArbG Hamburg, Beschluss vom 02. Februar 2017 - 29 BV 23/16 -), änderte das Landesarbeitsgericht auf die Beschwerde des Betriebsrats den erstinstanzlichen Beschluss teilweise ab und stellte fest, dass der Spruch der Einigungsstelle über den Sozialplan vom 14. September 2016 teilweise unwirksam sei, soweit solche Arbeitnehmer in § 1 Abs. 2 des Sozialplans von einer Sozialplanabfindung ausgeschlossen worden seien, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene (gekürzte) Altersrente in Anspruch nehmen könnten (LAG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 7 TaBV 3/17 -, juris).

    Dies wäre hier nicht der Fall (a.A. LAG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 7 TaBV 3/17 -, Rn. 100, juris, wonach die dort festgestellte Teilnichtigkeit des Sozialplans der Beklagten lediglich zur Folge habe, dass die bislang von Sozialplanabfindungen ausgeschlossenen Mitarbeiter einen Anspruch erhielten).

    bb) Die Berücksichtigung der als "rentennahe Arbeitnehmer" möglicherweise rechtswidrig ausgeschlossenen Arbeitnehmer, darunter der Kläger, hätte für die Beklagte zu einer Mehrbelastung von 339.275,93 EUR geführt, was bei einem Gesamtvolumen des Sozialplans von 1.619.116,95 EUR - ohne die Berücksichtigung der "rentennahen Arbeitnehmer" - einer Erhöhung um 20, 95% entspräche (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 7 TaBV 3/17 -, Rn. 100, juris).

  • ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - (Bl. 319 d.A.) die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - abzuändern und.

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 537/02

    Massenentlassung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17
    Ein Vorteil ergibt sich insbesondere dann, wenn die Betriebspartner die Ersparnis des Arbeitgebers durch die Verkürzung der Kündigungsfristen bei ihren Verhandlungen über die Höhe der Abfindung in ihre Überlegungen einstellen" (BAG, Urteil vom 18. September 2003 - 2 AZR 537/02 -, Rn. 89-90, juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Urteil vom 18. September 2003 (- 2 AZR 537/02 -, Rn. 90, juris) darauf hingewiesen, dass es gerechtfertigt ist, bei der Anwendung von Sozialplänen eine einheitliche Kündigungsfrist festzulegen, weil es so dem Arbeitgeber ermöglicht wird, bei anstehenden Betriebsänderungen schnell handeln zu können und die geplante Umstrukturierung vorzunehmen, ohne Arbeitnehmer über mehrere Monate weiterbeschäftigen oder zumindest vergüten zu müssen, obwohl der Bedarf an der Arbeitsleistung längst entfallen ist.

  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17
    Für die Frage, ob die Mehrbelastung ins Gewicht fällt oder ob sie für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, kommt es nicht darauf an, auf wie viele Arbeitnehmer die Mehrbelastung entfällt (BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 -, Rn. 21, juris).

    Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht lediglich eine Erhöhung des Gesamtvolumens um 1, 7% als unerheblich angesehen (BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 -, Rn. 22, juris).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 21/07

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17
    Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen (BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 21/07 -, juris), dass der Wortlaut des § 622 Abs. 4 BGB keinerlei Einschränkung enthalte.
  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17
    aa) Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens hat der Arbeitgeber regelmäßig hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht "ins Gewicht fällt" (BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 -, Rn. 42, juris).
  • BVerfG, 29.03.2010 - 1 BvR 1373/08

    Verfassungsbeschwerden zu Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17
    Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG, Urteil vom 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 -, Rn. 26, juris; BVerfG, Beschluss vom 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 -, Rn. 29, juris).
  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13

    Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17
    Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2014 (- 6 AZR 636/13 -, Rn. 28 und 34, juris).
  • BAG, 15.01.2015 - 6 AZR 646/13

    Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung

  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12

    Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung

  • LAG Hamburg, 11.01.2018 - 7 Sa 91/17

    Tarifliche Kündigungsfrist - Kürzung - Sozialplan - Ungleichbehandlung

  • LAG Hamburg, 11.01.2018 - 7 Sa 101/17

    Tarifliche Kündigungsfrist - Kürzung - Sozialplan - Ungleichbehandlung

  • LAG Hamburg, 11.01.2018 - 7 Sa 95/17

    Tarifliche Kündigungsfrist - Kürzung - Sozialplan - Ungleichbehandlung

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 589/15

    Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags

  • ArbG Hamburg, 02.02.2017 - 29 BV 23/16

    Sozialplan bei der BUSS ist wirksam

  • BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17

    Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen

  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 25/20

    Bindung des Landesarbeitsgerichts an die rechtliche Beurteilung durch das

    Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 Sa 80/17 - (Bl. 484 d.A.) die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

    a) Bei der Prüfung der Frage, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. November 2016 beendet wurde, ist das Landesarbeitsgericht an die rechtliche Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 AZR 577/18 - gebunden, soweit diese rechtliche Beurteilung der Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils vom 10. Januar 2018 - 5 Sa 80/17 - zugrunde gelegen hat.

    bb) Das Bundesarbeitsgericht hat das landesarbeitsgerichtliche Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 Sa 80/17 - deshalb aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil das Landesarbeitsgericht zum Geltungsgrund des RTV-Hafenarbeiter weder eigene Feststellungen getroffen noch diesbezüglichen Vortrag der Parteien im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben habe.

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 577/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2018 - 5 Sa 80/17 - insoweit aufgehoben, wie das Landesarbeitsgericht seine Berufung gegen das den Feststellungsantrag abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - zurückgewiesen hat.
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