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   LAG Hamburg, 10.07.2017 - 4 Ta 10/17   

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https://dejure.org/2017,36231
LAG Hamburg, 10.07.2017 - 4 Ta 10/17 (https://dejure.org/2017,36231)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10.07.2017 - 4 Ta 10/17 (https://dejure.org/2017,36231)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juli 2017 - 4 Ta 10/17 (https://dejure.org/2017,36231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Abberufung Geschäftsführer - Kündigungsschutzklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung des Arbeitsrechtswegs für Klage des abberufenen GmbH-Geschäftsführers gegen eine außerordentliche Kündigung bei unzureichenden Darlegungen zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit - Abberufung Geschäftsführer - Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1
    Versagung des Arbeitsrechtswegs für Klage des abberufenen GmbH-Geschäftsführers gegen eine außerordentliche Kündigung bei unzureichenden Darlegungen zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 08.09.2015 - 9 AZB 21/15

    Zulässigkeit des Rechtswegs - angestellter Verbandsgeschäftsführer

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2017 - 4 Ta 10/17
    a) Beide Parteien gehen zunächst zutreffend davon aus, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen ist, denn nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer greift die Fiktionswirkung des § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr (vgl. nur BAG Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 17, Juris; BAG Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 28 ff, Juris).

    Des BAG hat im Beschluss vom 08. September 2015 (- 9 AZB 21/15 - Rn. 18, Juris) ausdrücklich klargestellt, dass seine Rechtsprechung zur Fiktionswirkung des § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG nicht nur die sog. Sic-non-Fälle betrifft, sondern auch die aut-aut-Fälle und die et-et-Fälle und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG eine "abdrängende Verweisung" enthält.

    Greift die Fiktionswirkung des § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG nicht ein, gelten die Anforderungen die an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind (vgl. BAG Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 18, Juris).

    Das BAG hat im Beschluss vom 08. September 2015 (- 9 AZB 21/15 - Rn. 19, Juris) diese Frage ausdrücklich offengelassen.

    Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (vgl. nur BAG Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13, Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BAG, 22.10.2014 - 10 AZB 46/14

    Geschäftsführer - Abberufung - Rechtsweg

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2017 - 4 Ta 10/17
    a) Beide Parteien gehen zunächst zutreffend davon aus, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen ist, denn nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer greift die Fiktionswirkung des § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr (vgl. nur BAG Beschluss vom 08. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 17, Juris; BAG Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 28 ff, Juris).

    Ein sog. Sic-non-Fall setzt voraus, dass die gestellten Klageanträge nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung fortbestand oder wieder auflebte (vgl. BAG Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 10 AZB 46/14 - Rn. 21, Juris).

  • OLG Schleswig, 09.06.2009 - 16 W 61/09

    Honoraransprüche und Schadensersatzansprüche eines Insolvenzverwalters aus

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2017 - 4 Ta 10/17
    Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch allein auf das Obsiegen oder Unterliegen abstellt, sind dem Beschwerdegegner selbst dann die Kosten aufzuerlegen, wenn er weder eine Verweisung des Rechtsstreits noch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt hat (vgl. BGH Beschluss vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - Rn. 17, Juris; NJW 1993, 2541; Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 09. Juni 2009 - 16 W 61/09 -, Rn. 12, Juris; Zöller- Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 17 b GVG Rn. 4).
  • BGH, 17.06.1993 - V ZB 31/92

    Rechtsweg nach Vermögensgesetz - Rechtsmittelkosten

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2017 - 4 Ta 10/17
    Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch allein auf das Obsiegen oder Unterliegen abstellt, sind dem Beschwerdegegner selbst dann die Kosten aufzuerlegen, wenn er weder eine Verweisung des Rechtsstreits noch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt hat (vgl. BGH Beschluss vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - Rn. 17, Juris; NJW 1993, 2541; Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 09. Juni 2009 - 16 W 61/09 -, Rn. 12, Juris; Zöller- Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 17 b GVG Rn. 4).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.11.2015 - 3 Ta 38/15

    Rechtswegzuständigkeit - fristlose Beendigung eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2017 - 4 Ta 10/17
    Mit dem Feststellungsantrag greift der Kläger mithin lediglich die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 26. Oktober 2016 an, die nach den rechtlichen Maßstäben des § 626 BGB und damit nicht auf einer ausschließlich arbeitsrechtlichen Grundlage zu überprüfen ist (vgl. dazu ErfK/Koch, 17. Auf., § 2 ArbGG Rz. 38 a.E. unter Verweis auf den Beschluss des LArbG Mecklenburg-Vorpommern vom 19. November 2015 - 3 Ta 38/15 - NZA-RR 2016, 100).
  • BAG, 10.12.1992 - 8 AZB 6/92

    Rechtswegverweisung

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2017 - 4 Ta 10/17
    Über eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten betreffenden Beschluss wendet, kann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch das Landesarbeitsgericht entschieden werden (vgl. BAG Beschluss vom 10. Dezember 1992 - 8 AZB 6/92 - AP Nr. 4 zu § 17a GVG).
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus LAG Hamburg, 10.07.2017 - 4 Ta 10/17
    Entscheidend dafür ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt und nicht, ob dieser sich z.B. auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. GmS-OGB Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - Rn. 8, Juris; siehe auch ErfK/Koch, 17. Auf., § 2 ArbGG Rz. 38 a.A.).
  • LAG Hamm, 23.05.2018 - 2 Ta 657/17

    Arbeitsverhältnis liegt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Bestellung

    Das Unionsrecht und damit auch der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff sind daher für die nationale Rechtswegbestimmung nach § 5 ArbGG im vorliegenden Fall ohne Bedeutung (vgl. LAG Hamburg, Beschl. v. 10.07.2017 - 4 Ta 10/17, juris, Rdnr. 61; LAG Köln, Beschl. v. 05.07.2017 - 9 Ta 106/17, juris, Rdnr. 6; Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting § 5 ArbGG Rdnr. 45 a m.w.N., 9. Aufl. 2017).
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