Rechtsprechung
LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Kündigungserklärungsfrist und Anhörung des Arbeitnehmers
- IWW
§ 174 BGB, § ... 626 Abs. 2 BGB, § 15 Nr. 4 MTV, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Absatz 2 BGB, § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX, § 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kündigungserklärungsfrist und Anhörung des Arbeitnehmers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verspätete außerordentliche Kündigung bei unterlassener Anhörung des Arbeitnehmers infolge fehlerhafter Rückschlüsse aus dem Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EFZG § 5 Abs. 1 S. 2
Verspätete außerordentliche Kündigung bei unterlassener Anhörung des Arbeitnehmers infolge fehlerhafter Rückschlüsse aus dem Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kündigungserklärungsfrist - und die erteilte Zustimmung des Integrationsamtes
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kündigungserklärungsfrist - und die Anhörung des erkrankten Arbeitnehmers
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis - nach der Kündigung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anhörung des Arbeitnehmers trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Bei Arbeitsunfähigkeit muss die Anhörung des Arbeitnehmers bei einer Verdachtskündigung innerhalb kurzer Frist schriftlich erfolgen
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 25.11.2014 - 17 Ca 233/14
- LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05
Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter
Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
Der Anwendungsbereich des § 91 Abs. 5 SGB IX ist gar nicht erst eröffnet, wenn die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits vor der Antragstellung beim Integrationsamt abgelaufen war (BAG, Urteil vom 02. März 2006 - 2 AZR 46/05 -, juris). - BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06
Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung
Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche - sei es auch nur aus damaliger Sicht - weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat (BAG vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 -, juris). - LAG Köln, 09.02.2000 - 3 Sa 1296/99
Unberechtigte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Rechtsmissbrauch
Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
Sie besteht, wenn das Verlangen des Arbeitnehmers nach einem Zwischenzeugnis auf einem triftigen Grund beruht (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. Februar 2000 - 3 Sa 1296/99 -, Rn. 32, juris). - BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13
Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr
Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
Das bedeutet zugleich, dass der mit der beabsichtigten Anhörung verbundene Fristaufschub i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB nicht nachträglich entfällt, wenn der Arbeitgeber das ergebnislose Verstreichen der Frist zur Stellungnahme zum Anlass nimmt, nunmehr auf die Anhörung des Arbeitnehmers zu verzichten (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - m.w.N., juris). - BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
Der Kläger hat gegen die Beklagte angesichts der Unwirksamkeit der Kündigung nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27.2.1985 - GS 1/84 -, juris) aufgestellten Grundsätzen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Hauswart in Hamburg zu den im Arbeitsvertrag vom 1. August 1991 geregelten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.