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   LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17   

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https://dejure.org/2018,34224
LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17 (https://dejure.org/2018,34224)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 Sa 39/17 (https://dejure.org/2018,34224)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juli 2018 - 8 Sa 39/17 (https://dejure.org/2018,34224)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 611 BGB, § 1 TVG, § 75 Abs 3 Nr 4 BPersVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG
    Entgeltzahlung - Tarifsteigerung - übertarifliche Stufe - Anrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 19.10.2011 - 5 AZR 359/10

    Vergütungserhöhung aufgrund betrieblicher Übung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17
    Bei einem hierzu nicht aufgrund seiner Tarifbindung verpflichteten Arbeitgeber wird eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet aber nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertrags Parteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will (BAG v. 10.10.2011 - 5 AZR 359/10 - Tz 14; BAG v. 23.03.2011 - 4 AZR 268/09 - Tz 61).

    Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestattet (BAG v. 10.10.2011 - 5 AZR 359/10 - Tz 14; BAG v. 23.03.2011 - 4 AZR 268/09 - Tz 61).

    Deshalb darf er in keinem Falle von einer dauerhaften Bindung des Arbeitgebers ausgehen (BAG v. 10.10.2011 - 5 AZR 359/10 - Tz 16).

  • BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 105/03

    Beschwerdewert und Zulässigkeit der Berufung - übertarifliche Vergütung und

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17
    Solche Zulagen, die nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind, werden regelmäßig deshalb gewährt, weil der Tariflohn den Parteien nicht als ausreichend erscheint (vgl. BAG v. 27.01.2004 - 1 AZR 105/03 - Tz 45).

    Im Gegenteil ist die Ausweisung der Vergütung als einheitlicher Betrag regelmäßig ein deutliches Anzeichen dafür, dass kein anrechnungsfester, übertariflicher Gehaltsbestandteil vereinbart worden ist (BAG v. 27.01.2004 - 1 AZR 105/03 - Tz 46; ebenso LAG Hamburg v. 13.07.2017 im Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 38/17 - Tz 76).

  • BAG, 24.01.2017 - 1 AZR 772/14

    Entlohnungsgrundsätze - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17
    Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird allerdings weder vom Beteiligungsrecht des § 75 III Nr. 4 BPersVG noch des § 87 I Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG v. 24.01.2017 - 1 AZR 772/14 - Tz 37).

    Die Vergütungsstruktur wird daher in der Regel geändert, wenn nur einer der mehreren Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung zusammensetzt, gestrichen, erhöht oder vermindert wird (BAG v. 24.01.2017 - 1 AZR 772/14 - Tz 38).

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 268/09

    Verweisung auf Tarifvertrag - Entgeltregelung in Gesamtbetriebsvereinbarung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17
    Bei einem hierzu nicht aufgrund seiner Tarifbindung verpflichteten Arbeitgeber wird eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet aber nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertrags Parteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will (BAG v. 10.10.2011 - 5 AZR 359/10 - Tz 14; BAG v. 23.03.2011 - 4 AZR 268/09 - Tz 61).

    Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestattet (BAG v. 10.10.2011 - 5 AZR 359/10 - Tz 14; BAG v. 23.03.2011 - 4 AZR 268/09 - Tz 61).

  • LAG Hamburg, 13.07.2017 - 7 Sa 38/17

    Anrechnung - übertarifliches Entgelt - betriebliche Übung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17
    Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger für die Erhöhungen der von ihr gezahlten ÜT- und AT- Gehälter dauerhaft der Regelungsmacht der Parteien der Bankentarifverträge unterwerfen wollten (so auch in einem Parallelverfahren LAG Hamburg, Urt. v. 13.07.2017 - 7 Sa 38/17 - Tz 57 ff.).

    Im Gegenteil ist die Ausweisung der Vergütung als einheitlicher Betrag regelmäßig ein deutliches Anzeichen dafür, dass kein anrechnungsfester, übertariflicher Gehaltsbestandteil vereinbart worden ist (BAG v. 27.01.2004 - 1 AZR 105/03 - Tz 46; ebenso LAG Hamburg v. 13.07.2017 im Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 38/17 - Tz 76).

  • BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17
    Maßgeblich ist dabei, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen darf (BAG v. 30.05.2006 - 1 AZR 111/05 - Tz 37).

    Von einer Leistungsgewährung auf Dauer kann der Arbeitnehmer allerdings trotz wiederholt gezahlter Leistungen dann nicht ausgehen, wenn der Arbeitgeber die Leistungen erkennbar auf Grund einer anderen und sei es auch einer tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen (BAG v. 30.05.2006 - 1 AZR 111/05 - Tz 37).

  • BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 973/08

    Tarifentgelterhöhung - Anrechnung auf tarifliche Ausgleichszulage und

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17
    Andernfalls kann die Erhöhung des Tarifentgelts nur dann zu einem effektiv erhöhten Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers führen, wenn das Tarifentgelt das vereinbarte Entgelt übersteigt (BAG v. 23.09.2009 - 5 AZR 973/08 - Tz 21).
  • BAG, 19.09.1995 - 1 ABR 20/95

    Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17
    Bestehen nämlich für Teile der Belegschaft verschiedenartige Entgeltsysteme, die durch Unterschiede der Tätigkeiten bedingt sind, so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht nicht auf das Verhältnis der einzelnen Entgeltsysteme zueinander (BAG v. 19.09.1995 - 1 ABR 20/95).
  • BAG, 24.01.2017 - 1 ABR 6/15

    Mitbestimmungsrecht bei der Anrechnung einer zweistufigen Tariferhöhung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17
    Rechnet der Arbeitgeber dagegen eine Erhöhung des Tarifentgelts nur teilweise auf die freiwilligen übertariflichen Zulagen an, hat er den Personalrat bzw. den Betriebsrat nach § 75 III Nr. 4 BPersVG bzw. nach § 87 I Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, da in diesem Fall Raum für eine andere Verteilungsentscheidung verbleibt (BAG v. 24.01.2017 - 1 ABR 6/15 - Tz 15).
  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 800/11

    Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.07.2018 - 8 Sa 39/17
    ee) Da die Entscheidung der Beklagten zur Anrechnung der Tariferhöhung auf die ÜT-Stufen sowie dazu, die AT-Stufen nicht entsprechend der Tariferhöhung anzuheben, nicht mitbestimmungspflichtig war, bedarf die Frage, ob die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einem mitbestimmungswidrigen Vorgehen geeignet wäre, die streitgegenständlichen Ansprüche zu begründen (vgl. hierzu BAG. v. 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 - Tz 43), keiner Entscheidung.
  • BAG, 28.04.2009 - 1 ABR 97/07

    Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

  • BAG, 24.01.2017 - 3 AZR 372/15

    Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 57/12

    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung

  • BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 425/16

    Mindestlohn - Treueprämie - Schichtzulage - Erschwerniszulage - Leistungszulage

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.2021 - 5 Sa 331/20

    Anrechnung übertariflicher Zulagen - nicht tarifgebundener Arbeitnehmer -

    Rechnet der Arbeitgeber dagegen eine Erhöhung des Tarifentgelts nur teilweise auf die freiwilligen übertariflichen Zulagen an, hat er den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, da in diesem Fall Raum für eine andere Verteilungsentscheidung verbleibt (BAG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 1 ABR 6/15 - Rn. 15, juris = NZA 2017, 661; BAG, Urteil vom 24. Oktober 2017 - 1 AZR 346/16 - Rn. 18, juris = ZTR 2018, 150; LAG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2018 - 8 Sa 39/17 - Rn. 98, juris).
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