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   LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15   

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LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15 (https://dejure.org/2018,11683)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2018 - 6 Sa 13/15 (https://dejure.org/2018,11683)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 18. April 2018 - 6 Sa 13/15 (https://dejure.org/2018,11683)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 7 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 331a S 2 ZPO, § 251a Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Entscheidung nach Lage der Akten - konkrete Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit - "objektive" Beweislast der Partei für Vorliegen ihrer Prozessfähigkeit

  • IWW

    § 1 AGG, § ... 7 AGG, § 3 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 234 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, § 411 a ZPO, § 57 ZPO, § 331a Satz 2, § 251a Abs. 2 ZPO, § 525 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 137 ZPO, § 297 Abs. 2 ZPO, § 172 Abs. 1 ZPO, § 53, § 64 Abs. 7 ArbGG verwiesen (LAG Baden-Württemberg, § 251a ZPO, § 53 ArbGG, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 236 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, §§ 519, 520 ZPO, § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 51 Abs. 1, § 52 ZPO, § 56 Abs. 1 ZPO, § 104 Nr. 2 BGB, § 411a ZPO, § 81, § 83 ZPO, § 1896 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung nach Lage der Akten bei erheblichen Zweifeln an der Prozessfähigkeit der nicht erschienenen Partei; Unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung bei der Stellenbewerbung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 51 Abs. 1 ; BGB § 104 Nr. 2
    Entscheidung nach Lage der Akten bei erheblichen Zweifeln an der Prozessfähigkeit der nicht erschienenen Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 05.06.2014 - 6 AZN 267/14

    Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO - analoge Anwendung von § 72a Abs. 7

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15
    Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei in jedem Fall als prozessfähig anzusehen (vgl. BAG, Beschluss v. 05.06.2014, 6 AZN 267/14.

    Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei in jedem Fall als prozessfähig anzusehen (BAG Beschluss v. 05.06.2014, 6 AZN 267/14, juris Rn 13).

    Da der Streit noch andauerte, konnte die Klägerin durch Zustellung der Ladung an ihre Prozessbevollmächtigte nach § 172 Abs. 1 ZPO wirksam zum Termin am 15. Dezember 2017 geladen werden (vgl. BAG, Beschluss v. 05.06.2014, 6 AZN 267/14, juris Rn 28).

    Hierfür wird auf § 53, § 64 Abs. 7 ArbGG verwiesen (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.08.2013, 8 Sa 62/08, juris Rn 20; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, § 331a Rn 3; siehe auch BAG, Beschluss v. 05.06.2014, 6 AZN 267/14, juris Rn 22 ff.).

    Dies gilt anerkanntermaßen für das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig oder als prozessunfähig behandelt worden ist (vgl. etwa BAG Beschluss v. 05.06.2014, 6 AZN 267/14 juris Rn 13).

    Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss v. 05.06.2014 - 6 AZN 267/14 -, juris Rn. 15).

    Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG, Beschluss v. 05.06.2014, 6 AZN 267/14, juris Rn. 15).

    Damit ist das Gericht seiner Verpflichtung nachgekommen darauf hinzuwirken, dass auch ein nach Auffassung des Gerichts prozessunfähiger Kläger seine prozessualen Rechte wahrnehmen kann (vgl. BAG, Beschluss v. 05.06.2014,6 AZN 267/14, juris Rn. 32).

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 733/98

    Klärung der Prozeßfähigkeit einer Partei

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15
    Diese hat das Risiko der Nichterweislichkeit ihrer Prozessfähigkeit zu tragen, da sie insoweit eine "objektive" Beweislast trifft (nach BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98, juris).

    aa) Bestehen Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei, muss das Gericht die Möglichkeiten zur Aufklärung pflichtgemäß ausschöpfen (vgl. BAG, Urteil v. 20.01.2000,2 AZR 733/98, juris Rn. 25).

    Bei der Beweiserhebung ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, sondern es gilt der Grundsatz des "Freibeweises" (BAG, Urteil v. 20.01.2000,2 AZR 733/98, juris Rn. 26).

    Für die Prozessfähigkeit kommt es maßgebend auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, da die Partei zu diesem Zeitpunkt ihre bisherige Prozessführung genehmigen könnte, sollte sie zu einem früheren Zeitpunkt prozessunfähig gewesen sein (BAG, Urteil v. 20.01.2000, 2 AZR 733/98, juris Rn. 26).

    Ist die Partei anwaltlich vertreten, schadet ein späterer Eintritt der Prozessunfähigkeit nicht, wenn die Partei bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig war (BAG, Urteil v. 20.01.2000, 2 AZR 733/98, juris Rn. 24).

    Die Kammer kann kein auf einer persönlichen Begutachtung der Klägerin basierendes Gutachten einholen, da eine Partei zu einer Untersuchung ihrer Prozessfähigkeit nicht gedrängt oder gar gezwungen werden kann (vgl. BAG, Urteil v. 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, juris).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 75/13

    Entscheidung nach Lage der Akten - Beweisvereitelung

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15
    Es bestimmt einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen konnte (vgl. BAG, Urteil v. 08.05.2014, 2 AZR 75/13, juris Rn. 21).

    Ihm ist auch dann Genüge getan, wenn die betreffende Partei Gelegenheit hatte, sich zu der Rechtssache schriftlich zu äußern (BAG, Urteil vom 08.05.2014, 2 AZR 75/13, juris Rn. 25).

    An dieser Entscheidung wirken die ehrenamtlichen Richter mit (Germelmann/Matthes/ Prütting/Schleusener ArbGG § 55 Rn. 18-19; wohl auch: BAG, Urteil v. 08.05.2014, 2 AZR 75/13, juris Rn. 22 ff.)).

  • LAG Hamburg, 09.08.2017 - 3 Sa 50/16

    Prozessunfähigkeit wegen Querulantenwahns - Benachteiligung im

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15
    Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen einer klagenden Partei von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und die Partei nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. LAG Hamburg, Urteil vom 09.08.2017, 3 Sa 50/16, juris; BGH, Urteil vom 04.11.1999, III ZR 306/9, juris).

    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2009, VI ZR 284/08, juris Rn 12; LAG Hamburg, Urteil vom 9. August 2017, 3 Sa 50/16, juris Rn 36).

    Die Kammer kommt insoweit zum gleichen Ergebnis wie die 3. Kammer des LAG in einem weiteren von der Klägerin betriebenen Berufungsverfahren zum Az. 3 Sa 50/16.

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wegen fehlender Akteneinsicht

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15
    Die Klägerin war an der Begründung ihrer Berufung ohne ihr Verschulden zunächst dadurch gehindert, dass sie nach Niederlegung des Mandats durch ihren vorherigen Anwalt nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertreten war, dessen sie nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG für die Begründung bedurfte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004, VIII ZR 10/04, juris Rn. 5).

    An der Begründung eines Rechtsmittels ist ein Rechtsanwalt gehindert, solange ihm die Prozessakten nicht (vollständig) zur Verfügung stehen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 233 ZPO, Rn. 23; für den Fall der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Anwaltswechsel BGH, Beschluss vom 26.07.2004, VIII ZR 10/04, juris Rn. 7).

  • ArbG Hamburg, 13.03.2014 - 17 Ca 427/13

    Diskriminierung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, verkündet am 13.03.2014 (17 Ca 427/13), zugestellt am 25.04.2014, aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin EUR 14.000,00 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage;.

    Unerheblich ist, dass der in Bezug genommene Berufungsantrag ein anderes Verfahren betrifft, nämlich die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 13. März 2014 zum Aktenzeichen 17 Ca 427/13, und offenbar versehentlich unverändert in den anwaltlichen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 12. Oktober 2015 einkopiert worden ist.

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15
    Es ist allgemein anerkannt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit die Prozessfähigkeit wegen einer geistigen Störung nur für einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten - etwa die mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren - ausgeschlossen sein kann (BGH, Urteil vom 04.11.1999, III ZR 306/98, juris Rn 15).
  • BFH, 13.06.1996 - III B 23/95

    Vorlage einer neuen Prozeßvollmacht bei Verdacht eines Vollmachtsmißbrauchs

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15
    Mit ihrem Schreiben vom 20. November 2017 und der (nach außen unwirksamen, vgl. § 81, § 83 ZPO und BFH, Urteil v. 13.06.1996, III B 23/95, 2. Orientierungssatz, juris) Beschränkung der Vollmacht ihrer Prozessbevollmächtigten hat sie vielmehr deutlich gemacht, dass sie sich dem gerichtlichen Verfahren entziehen will, solange die Kammer an den Zweifeln an ihrer Prozessfähigkeit festhält.
  • OLG Saarbrücken, 12.01.1998 - 5 W 9/97

    Installation von Mobilfunkantennen auf dem Dach des Gemeinschaftseigentums einer

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15
    a) Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und ein Kläger nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung seiner Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12.11.1998 - 5 W 9/97 - 8 -, juris; BGH, Urteil vom 04.11.1999, III ZR 306/9, juris).
  • BGH, 08.12.2009 - VI ZR 284/08

    Geltung des Grundsatzes des Freibeweises bei Vorliegen von für eine

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15
    Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2009, VI ZR 284/08, juris Rn 12; LAG Hamburg, Urteil vom 9. August 2017, 3 Sa 50/16, juris Rn 36).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.11.2012 - 2 Sa 217/12

    Nichtbeantwortung von Stellenbewerbungen - Indiztatsache - dynamisches Team -

  • BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12

    Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer

  • LAG Hamburg, 19.02.2014 - 3 Sa 39/13

    Rechtsmissbräuchliche Entschädigungsklage nach AGG - Bewerbungsformular -

  • LAG Baden-Württemberg, 27.08.2013 - 8 Sa 62/08
  • BVerfG, 16.06.2016 - 1 BvR 2509/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Klage auf

  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    Auf den Inhalt der von der Klägerin angeführten Akten des Arbeitsgerichts Hamburg und Landesarbeitsgerichts Hamburg in anderen Verfahren (- 29 Ca 63/16 -, - 6 Sa 13/15 -, - 8 Sa 80/13 - und - 7 Sa 56/16 -) und darin befindliche, von der Klägerin benannte Schreiben kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an.
  • ArbG Lübeck, 04.02.2020 - 3 Ca 346/18

    Zweifel an der Prozessfähigkeit

    c) Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden unterstützt durch die rechtskräftigen veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen des LAG Hamburg unter den Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.(Rn.105).

    Konkrete Anhaltspunkte bestehen auf Grund der gegenüber der Klägerin ergangenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (18. April 2016 - 6 Sa 13/15 sowie 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 -, zitiert jeweils nach juris).

    Für den Fall, dass eine Mitwirkung verweigert wird, ist beabsichtigt, gemäß § 411 a ZPO das Sachverständigengutachten im Rechtsstreit des Arbeitsgerichts Hamburg 6 Sa 13/15 zu verwerten.

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2018 das im Verfahren 6 Sa 13/15 vor dem Landgericht Hamburg am 13. September 2017 erstellte Gutachten in Vorbereitung zu einer möglichen Verwertung gemäß § 411 a ZPO beigezogen.

    Es wird festgestellt, dass die Schreiben von R... und L... sowie die Urteile des LAG Hamburg 3 Sa 50/16 und 6 Sa 13/15 darauf gerichtet sind, bei mir gesundheitliche Schäden zu erwirken und daher unverzüglich zu verurteilen sind.

    Die Behauptung im Gutachten ", dass die Klägerin ihre inhaltliche Ausgangsüberzeugung überprüfen oder nicht verändern könne" werde eindeutig durch die Bestätigung im Urteil 6 Sa 13/15 auf Seite 27 widerlegt.

    Dieses Ergebnis der Kammer entspricht den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.

    d) Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin werden zudem noch unterstützt durch die rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheidungen des LAG Hamburg unter den Aktenzeichen 6 Sa 13/15 sowie 3 Sa 50/16.

    aa) Noch vor Beiziehung des Gutachtens im Verfahren 6 Sa 13/15 vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg verunglimpft die Klägerin die - rechtskräftigen - Entscheidungen des LAG Hamburg bzw. die entsprechenden Richter.

    Im Übrigen stellt sich die Frage, ob dem Betreuungsgericht das komplette Ausmaß der Situation, wie eindrücklich in der Entscheidung des LAG Hamburg 6 Sa 13/15 beschrieben, bewusst war und ob dem Betreuungsgericht die damals schon vorhandenen Gutachten bekannt gewesen sind.

  • LAG Hamm, 26.11.2020 - 8 Sa 26/19

    Prozessunfähigkeit, Amtsaufklärung, Sachurteilsvoraussetzung, Zulässigkeit der

    Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 18. April 2018 (6 Sa 13/15 - juris) hat die Klägerin seit dem Jahr 2010 mit Stand April 2018 allein beim Arbeitsgericht Hamburg 315 auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützte Entschädigungs- und Schadensersatzklagen anhängig gemacht und dazu - betreffend Prozesskostenhilfe und/oder die Hauptsache - insgesamt 417 Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren beim Landesarbeitsgericht Hamburg geführt.

    Die danach konkret begründeten Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin fänden ihre Bestätigung in den freibeweislich beigezogenen Gutachten S. (ArbG Hamburg 29 Ca 63/16) und Dr. K.(LAG Hamburg, 6 Sa 13/15).

    Sie hat zudem, ebenfalls zum Zwecke freibeweislicher Würdigung, die gegenüber dem Arbeitsgericht Hamburg zum dortigen Aktenzeichen 29 Ca 63/16 erstattete gutachterliche Stellungnahme des ärztlichen Gutachters S. vom 30. Oktober 2016 sowie das vom Landesarbeitsgericht Hamburg zum dortigen Verfahren 6 Sa 13/15 von Dr. K. nach Aktenlage erstattete nervenärztliche Gutachten vom 13. September 2017 verwertet.

    Nach Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere des in erster Instanz eigenständig verfassten und des in zweiter Instanz wiederholt an ihrem Prozessbevollmächtigten vorbei geleiteten eigenen schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin, ihres Prozessverhaltens im vorliegenden wie im beigezogenen Verfahren, unter Einbeziehung des dem Vorsitzenden aus eigener Beteiligung an Beschlüssen nach § 49 ArbGG bekannten Prozessverhaltens der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm im Übrigen, unter Berücksichtigung der Feststellungen und Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den dortigen Urteilen vom 9. August 2017 - 3 Sa 50/16 - und vom 18. April 2018 - 6 Sa 13/15 - (jeweils zitiert nach juris) sowie des Landesarbeitsgerichts München im Urteil vom 23. Mai 2019 - 7 Sa 683/17 (zitiert nach juris) und unter freibeweislicher Einbeziehung der fachlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten der medizinischen Sachverständigen S. und Dr. K.geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass für die Annahme von Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Klägerin bezogen bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Juli 2017 eine ausgesprochen dichte, auf entsprechende Anhaltspunkte und aussagekräftige Indizien gestützte Grundlage bestand, die zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet hat.

    Betrachtet man allein die vom Landesarbeitsgericht Hamburg im Urteil vom 18. April 2018 (6 Sa 13/15 - juris) aufgestellten Verbindlichkeiten, die im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Mai 2019 (7 Sa 683/17 - juris) überschlägig ermittelten Beträge und die bei der durch Prozessführung bei der westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit veranlassten Forderungen der Landeskasse und der jeweils obsiegenden Prozessgegner, so ergeben sich daraus überschlägig Verbindlichkeiten im Bereich einer halben Millionen Euro, welche die Klägerin nach ihrem aktuellen Lebenszuschnitt kaum mehr wird kontrollieren oder bedienen können.

    (3) Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.zeigen (auch) die Auswertung der vom LAG Hamburg zum dortigen Aktenzeichen 6 Sa 13/15 übersandten, als Beurteilungsgrundlage einbezogenen Unterlagen und Akten (diese siehe Seite 2 des Gutachtens) formale wie inhaltliche Hinweise, die auf das Vorliegen einer querulatorischen Symptomatik auf dem Boden eines wahnhaften Benachteiligungserlebens hindeuten (siehe dort Seite 64).

    Auch gegenüber dem Landesarbeitsgericht Hamburg hat sie bei vergleichbar gelagertem Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 keinerlei Bereitschaft gezeigt, an der Klärung ihrer Prozessfähigkeit mitzuwirken und entsprechende Bemühungen unmittelbar als Angriff verstanden (LAG Hamburg, Urteil vom 18. April 2018, aaO).

    Der Klägerin war jedoch jedenfalls nach den vom Landesarbeitsgericht Hamburg gemäß den dortigen Feststellungen im Verfahren 6 Sa 13/15 (aaO) gegebenen Hinweisen bekannt, dass bei fraglicher Prozessunfähigkeit eine Klageabweisung durch Prozessurteil abgewendet werden kann, wenn auf ihr Betreiben über die Einrichtung einer ggf. zunächst nur vorläufigen, auf arbeitsgerichtliche Verfahren oder einzelne Rechtsstreitigkeiten beschränkten Betreuung für eine ordnungsgemäße Vertretung Sorge getragen wird.

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.10.2020 - 6 Sa 104/20

    Prozesskostenhilfe, Prozessfähigkeit, Zweifel an der Prozessfähigkeit,

    Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin würden durch rechtskräftige obergerichtliche Entscheidungen des LAG Hamburg (6 Sa 13/15 und 3 Sa 50/16) sowie durch ihr Verhalten in dem Verfahren 3 Ca 346/18 (ArbG Lübeck) unterstützt.

    die Übernahme der Vorwürfe aus anderen Verfahren bei dem anderen Gericht - 3 Sa 50/16 und 6 Sa 13/15 LAG Hamburg - verletzt die Rechtsnorm des § 411 a ZPO und die ständige Rechtsprechung des BGH.

    Von Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellung einer Partei von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und die Partei nicht in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15; 09.08.2017 - 3 Sa 50/16; LAG München 23.05.2019 - 7 Sa 683/17).

    Die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamburg (3 Sa 50/16 und 6 Sa 13/15) werden als gesetzwidrig und diskriminierend bezeichnet.

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.10.2020 - 6 Sa 103/20

    Prozesskostenhilfe, Prozessfähigkeit, Zweifel an der Prozessfähigkeit,

    Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin würden durch rechtskräftige obergerichtliche Entscheidungen des LAG Hamburg (6 Sa 13/15 und 3 Sa 50/16) unterstützt.

    die Übernahme der Vorwürfe aus anderen Verfahren bei dem anderen Gericht - 3 Sa 50/16 und 6 Sa 13/15 LAG Hamburg - verletzt die Rechtsnorm des § 411 a ZPO und die ständige Rechtsprechung des BGH.

    Von Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellung einer Partei von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und die Partei nicht in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15; 09.08.2017 - 3 Sa 50/16; LAG München 23.05.2019 - 7 Sa 683/17).

    Die Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamburg (3 Sa 50/16 und 6 Sa 13/15) werden als gesetzwidrig und diskriminierend bezeichnet.

  • LAG München, 23.05.2019 - 7 Sa 683/17

    Prozessfähigkeit

    Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte zu dem bei ihm anhängigen Verfahren 6 Sa 13/15 ein medizinisches Gutachten eingeholt zur Klärung der Frage, ob die Klägerin in der Lage sei, die Realität von Gerichtsverfahren, in denen es um Klagen nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz im Zusammenhang mit abgelehnten Bewerbungen gehe, adäquat wahrzunehmen, oder ob dies infolge einer wahnhaften Entwicklung nicht der Fall sei.

    a) Von ausgeprägtem Querulantenwahn kann ausgegangen werden, wenn die Vorstellungen einer klagenden Partei von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zugelassen werden, absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit sich mit einer Ausweitung des Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen verbindet und die Partei nicht mehr in der Lage ist, die verfahrensmäßige Behandlung ihrer Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen (LAG Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15; 09.08.2017, 3 Sa 50/16).

    (vgl. zum Ganzen Landesarbeitsgericht Hamburg, 18.04.2018 - 6 Sa 13/15).

  • BAG, 28.03.2019 - 8 AZN 825/18

    Arbeitsrecht - Schadensersatz - Entschädigung - Vertragsstrafe

    Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz der anzufechtenden Entscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. April 2018 (- 6 Sa 13/15 -) zuzulassen.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2019 - 5 Sa 41/18

    Prozessfähigkeit - Geschäftsfähigkeit - psychische Erkrankung

    Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BAG, Beschluss vom 05. Juni 2014 - 6 AZN 267/14 - Rn. 15, juris = NJW 2015, 269; LAG Hamburg, Urteil vom 18. April 2018 - 6 Sa 13/15 - Rn. 102, juris = EzA-SD 2018, Nr. 24, 16; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04. August 2015 - 3 Sa 46/14 - Rn. 104, juris).
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