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   LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16   

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LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16 (https://dejure.org/2017,44332)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2017 - 7 Sa 82/16 (https://dejure.org/2017,44332)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2017 - 7 Sa 82/16 (https://dejure.org/2017,44332)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 613a Abs 1 BGB, § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995, § 123 UmwG 1995, § 323 Abs 2 UmwG 1995, § 324 UmwG 1995
    Verhältnis von Aufspaltung eines Unternehmens und Betriebsübergang

  • IWW

    § 323 Abs. 2 UmwG, §§ ... 126 ff., 324 UmwG, § 613a BGB, § 613a Abs. 1 BGB, § 323 II UmwG, § 324 UmwG, § 315 BGB, § 69 II, III ArbGG, § 64 I, II b ArbGG, § 313 Abs. 3 ZPO, § 613a I BGB, Richtlinie 2001/23/EG, § 131 I Nr. 1 UmwG, § 50 I 1 BetrVG, § 111 Nr. 3 BetrVG, § 323 II 2 UmwG, § 1 KSchG, § 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 85 ff. SGB IX, § 138 BGB, § 1 III KSchG, § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG, §§ 111, 112 BetrVG, § 64 VI ArbGG, § 97 ZPO, § 72 II Nr. 1 ArbGG

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 5 Sa 437/14

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
    Vielmehr ist es unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch zulässig, vor der eigentlichen Unternehmensaufspaltung einen zuvor einheitlichen Betrieb nach Arbeitsprozessen zu "zerschlagen" und hierdurch eigenständige Betriebe zu bilden, um hernach diese eigenständigen Betriebe im Wege der Unternehmensaufspaltung auf andere Rechtsträger zu übertragen (so in einem Parallelverfahren das LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 83; vgl. auch Fitting, BetrVG, 28. Aufl., § 111 Tz 59).

    Unbeschadet von § 324 UmwG in Verbindung mit § 613a BGB liegt es in der Privatautonomie der beteiligten Rechtsträger, die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen für die Zeit nach der Umwandlung zu regeln, insbesondere bestehende Betriebe organisatorisch zu spalten und die so entstehenden Betriebsteile auf jeweils verschiedene Rechtsträger zu übertragen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 83; HWK/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl., Tz 23 zu § 324 UmwG).

    Die Unternehmensaufspaltung und damit die unternehmerische Übertragung einzelner Betriebe auf zwei oder mehrere andere Unternehmen ist keine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 69 ff.).

    Der Vorrang des § 613a BGB in Verbindung mit § 324 UmwG vor einer Zuordnung gemäß § 323 II UmwG gilt mithin nur dann, wenn mit der Umwandlungsmaßnahme tatsächlich ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht (LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 87).

    In dieser Situation können die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich zur Betriebsspaltung die namentliche Zuordnung der Arbeitnehmer zu den neu geschaffenen Betrieben vornehmen (so auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 86).

    Insoweit unterliegen Betriebsvereinbarungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 101).

    Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen LAG Schleswig- Holstein im Urteil vom 05.11.2015 im Parallelverfahren (5 Sa 437/14 - Tz 103ff) an.

    (vgl. hierzu auch LAG Schleswig-Holstein v. 05.11.2015 - 5 Sa 437/14 - Tz 107).

  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 150/14

    Betriebsübergang - Abgrenzung gegen Funktionsnachfolge - Übergang materieller

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a I BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 17).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 18).

    Diese Umstände sind Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 34; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 19).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH v. 06.09.2011 - C-108/10 [Scattolon] - Tz 49 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 39 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

  • LAG Hamburg, 07.11.2016 - 8 Sa 12/16

    Verhältnis von Aufspaltung eines Unternehmens und Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
    In der ersten mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beklagte auf den im Verfahren 8 Sa 12/16 übermittelten Spaltungsvertrag und die darin getroffenen Vereinbarungen zu Übernahme von Aufgaben sowie von Hard- und Software durch die L3 sowie die Beklagte Bezug genommen.

    Zwar hat die Beklagte eine Vielzahl materieller und immaterieller Betriebsmittel übernommen (§ 3 des Spaltungsvertrags, S.3ff (Bl. 329ff d.A. 8 Sa 12/16) und Anl. 1.3 I - V (Bl. 433 - 454 d.A. 8 Sa 12/16).

    Entsprechendes gilt aber auch für die L3 (§ 4 des Spaltungsvertrags, S. 8ff (Bl. 334ff d.A. 8 Sa 12/16) und Anl. 2.3 111, 1V und VII (Bl. 469 - 495 d.A. 8 Sa 12/16).

    Zu diesem Zweck wurde ein know-how-Transfer auf T. vereinbart (Bl. 538 d.A. 8 Sa 12/16).

    Der größte Auftrag (mit L.) wurde entsprechend aufgespalten (Bl. 539 d.A. und Anl. BB 3, Bl. 593ff d.A. 8 Sa 12/16).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
    Diese Umstände sind Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 34; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 19).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. EuGH v. 20.01.2011 - C-463/09 [CLECE] - Tz 39 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
    aa) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a I BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 (ABl. EG L 82 vom 22.03.2001 S. 16) liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 17).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH v. 06.03.2014 - C-458/12 [Amatori ua.] - Tz 30f.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 18).

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 4 Sa 28/15

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
    Solche Regelungen haben, wie das LAG Schleswig-Holstein zutreffend ausgeführt hat (Urt. v. 05.11.2015 - 4 Sa 28/15 - Tz 124), die Betriebsparteien im Interessenausgleich hier jedoch nicht getroffen.
  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (EuGH v. 06.09.2011 - C-108/10 [Scattolon] - Tz 49 ff.; BAG v. 19.03.2015 - 8 AZR 150/14 - Tz 20).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
    Zwar wird der Vorschrift des § 613a BGB wegen der Regelung unter § 324 UmwG ein Vorrang vor der Zuordnungsentscheidung der Betriebsparteien eingeräumt (vgl. BAG v. 06.10.2005 - 2 AZR 316/04 - Tz 40 f.).
  • BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

    Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

    Auszug aus LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
    Dieser Vorrang kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen, denn § 324 UmwG stellt nicht lediglich eine Rechtsfolgenverweisung, sondern eine Rechtsgrundverweisung dar (BAG v. 25.05.2000 - 8 AZR 416/99 - Tz; ErfK/Preis, 15. Aufl., § 613a BGB Tz 181).
  • LAG Hamburg, 26.04.2016 - 4 Sa 2/16
    Auszug aus LAG Hamburg, 18.09.2017 - 7 Sa 82/16
    Die Kammer folgt insoweit nach eigener Prüfung der Auffassung der 4. Kammer des LAG Hamburg im Urteil vom 26.04.2016 (4 Sa 2/16), welche weitgehend mit den Auffassungen des Arbeitsgerichts im vorliegend angefochtenen Urteil übereinstimmen.
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 4 Sa 415/14

    Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil,

  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZR 513/17

    Betriebsübergang - Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Zuordnung der

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. September 2017 - 7 Sa 82/16 - aufgehoben.
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