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   LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16   

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https://dejure.org/2017,28459
LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16 (https://dejure.org/2017,28459)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16 (https://dejure.org/2017,28459)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2017 - 6 TaBV 13/16 (https://dejure.org/2017,28459)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 40 Abs 1 BetrVG, § 50 Abs 1 BetrVG, § 58 Abs 1 BetrVG, § 398 S 1 BGB, § 400 BGB
    Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch bei Abtretung - Geltungsbereich von § 50 BetrVG und § 58 BetrVG - Gebot der Kostenschonung

  • IWW

    § 38 Abs. 1 BetrVG, § ... 23 Abs. 3 BetrVG, § 398 Satz 1 BGB, § 40 Abs. 1 BetrVG, § 50 Abs. 2 BetrVG, § 400 BGB, § 40 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 126 Abs. 3 InsO, § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 12a ArbGG, §§ 91 ff. ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 40 Abs. 1, § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 33 Abs. 2 BetrVG, § 33 Abs. 1 BetrVG, § 850 a Nr. 3 ZPO, § 50 Abs. 1 BetrVG, § 58 Abs. 1 BetrVG, § 50 BetrVG, § 58 BetrVG, § 291 ZPO, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts nach Abtretung des Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren zur anwaltlichen Vertretung des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Antrag eines örtlichen Betriebsrats auf gerichtliche Überprüfung einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in Zahlungsanspruch bei Abtretung - Geltungsbereich von § 50 BetrVG und § 58 BetrVG - Gebot der Kostenschonung

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 50 Abs. 1 ; BetrVG § 58 Abs. 1
    Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts nach Abtretung des Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren zur anwaltlichen Vertretung des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 61/13

    Gesamtbetriebsrat - Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens -

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
    Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - juris Orientierungssatz 1 und Rn. 25).

    Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung, hat der Betriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt (BAG 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - juris Rn. 26).

    Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht dem Betriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren (BAG 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - juris Rn. 26).

    Hat ein Arbeitgeber aber in dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren die Ordnungsmäßigkeit des Betriebsratsbeschlusses zur Verfahrenseinleitung nicht bestritten, kann er ein "pauschales Bestreiten" in einem Folgeverfahren über die Kosten der anwaltlichen Vertretung und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem ein etwaig fehlerhafter Beschluss nicht mehr heilbar wäre (BAG 04.11.2015 - 7 ABR 61/13 - juris Rn 41), nicht mehr nachholen.

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
    Die für das Urteilsverfahren - mit den sich aus § 12a ArbGG ergebenden Maßgaben - anwendbaren §§ 91 ff. ZPO sind im ArbGG für das Beschlussverfahren weder in Bezug genommen noch entsprechend anzuwenden (vgl. BAG 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - juris Rn. 11).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in einem Beschlussverfahren grundsätzlich jeder Verfahrensbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (BAG 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - juris Rn. 21).

    Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung von Rechtsdurchsetzungskosten kommt nur dann in Betracht, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt - beispielsweise § 40 Abs. 1 oder § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - juris Rn. 21).

    Die schlichte Behauptung, die Kosten für ein Beschlussverfahren wie das vorliegende, mit dem ein Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Kostenerstattung verfolge, habe der Arbeitgeber zu tragen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage (siehe hierzu BAG 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - juris Rn. 16 ff.) und ist als Anspruchsbegründung nicht geeignet.

  • BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 23/11

    Internetzugang für Betriebsrat

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
    Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (BAG 18.07.2012 - 7 ABR 23/11 - juris Rn. 37).

    Ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat das Ergebnis eines sogenannten Muster- oder Parallelverfahrens abwarten muss, bevor er einen entsprechenden Anspruch mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich bzw. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend macht, kann dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Frage auch BAG 18.07.2012 - 7 ABR 23/11 - juris Rn. 38 mit Hinweisen auf die hierzu vertretenen Auffassungen im Schrifttum).

    Spielen bei einer Auseinandersetzung die betrieblichen Verhältnisse und die sich im Betrieb konkret und aktuell stellenden Aufgaben sowohl für die rechtliche Bearbeitung als auch für eine potentielle Lösung des Konflikts eine Rolle, kann vom örtlichen Betriebsrat das Abwarten eines von einem anderen Betriebsrat geführten Verfahrens nicht verlangt werden (so im Ergebnis auch BAG 18.07.2012 - 7 ABR 23/11 - juris Rn. 38).

  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 90/07

    Betriebsratskosten in der Insolvenz

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
    Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber wandelt sich bei Abtretung an den anwaltlichen Vertreter in einen Zahlungsanspruch (BAG 13.05.1998 - 7 ABR 65/96 juris Rn 13; BAG 09.12.2009 - 7 ABR 90/07 juris Rn 14).

    Das Bundesarbeitsgericht hat es für die Umwandlung dieser Freistellungsansprüche in Zahlungsansprüche ausreichen lassen, dass der Betriebsrat einen Beschluss über die Abtretung des Freistellungsanspruchs gefasst hatte (vgl. BAG 09.12.2009 - 7 ABR 90/07 juris Rn 14).

  • ArbG Hamburg, 08.11.2016 - 9 BV 11/16

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten - Abtretung - Einleitung eines

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 2016 - 9 BV 11/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert:.

    Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. November 2016 - 9 BV 11/16 - wird abgeändert.

  • ArbG Köln, 27.01.2015 - 16 BV 248/14

    Rechtswirkungen einer vom Arbeitgeber erstellten "Leitlinie für

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
    Das Arbeitsgericht K. gab in dem vom K.er Betriebsrat betriebenen Verfahren zum Az. 16 BV 248/14 mit Beschluss vom 27.01.2015 dem dortigen (Hilfs-)Antrag des Betriebsrats " festzustellen, dass der "Leitfaden für die Betriebsratstätigkeit in der L.-Gruppe" keinerlei Pflichten für den Antragsteller und die Mitglieder des Antragstellers auslöst" statt; die weitergehenden Anträge des Betriebsrats wurden zurückgewiesen.

    Auch die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht K. zum Az. 16 BV 248/14 entstandenen Anwaltskosten zahlte die Beteiligte zu 2 nicht.

  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 95/07

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
    Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gehören, soweit sie erforderlich sind, zu den gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit (vgl. etwa BAG 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - juris Rn 16).
  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 65/96

    Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
    Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber wandelt sich bei Abtretung an den anwaltlichen Vertreter in einen Zahlungsanspruch (BAG 13.05.1998 - 7 ABR 65/96 juris Rn 13; BAG 09.12.2009 - 7 ABR 90/07 juris Rn 14).
  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 4/06

    Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
    Denn § 50 BetrVG und § 58 BetrVG regeln die Zuständigkeitstrennung zwischen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat bei der zwingenden und im Prinzip auch bei der freiwilligen Mitbestimmung (vgl. BAG 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 - juris Rn. 34; Fitting, BetrVG, 27 Aufl. § 50 BetrVG Rn. 9 und 11).
  • BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 23/90

    Schulung durch Gewerkschaft; steuerliche Pauschbeträge

    Auszug aus LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
    Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG um einen Anspruch handelt, der nicht der Pfändung unterliegt (so BAG 15.01.1992 - 7 ABR 23/90 - juris Rn. 27 unter Hinweis auf § 850 a Nr. 3 ZPO).
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