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   LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13   

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https://dejure.org/2013,38731
LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13 (https://dejure.org/2013,38731)
LAG Hamm, Entscheidung vom 01.08.2013 - 17 Sa 185/13 (https://dejure.org/2013,38731)
LAG Hamm, Entscheidung vom 01. August 2013 - 17 Sa 185/13 (https://dejure.org/2013,38731)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit; Entgegenstehende Gründe aus Tarifvertrag; Vorliegen eines betriebliches Organisationskonzepts

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 8
    Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13
    Sie erstrebt die Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Beklagten zur Änderung ihres Arbeitsvertrags hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der von ihr geschuldeten Arbeitsleistung und der Lage der Arbeitszeit (vgl. dazu BAG 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 - Rn. 34, BAGE 105, 133; 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 57, BAGE 105, 107).

    Sie macht nicht zwei prozessuale Ansprüche geltend, sondern will beides miteinander verbinden (vgl. dazu BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 56 a.a.O.).

    Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitgeber gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird (BAG 13.11.2012 - Rn. 23 a.a.O.; 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 68 a.a.O.).

    Voll überprüfbar ist dagegen, ob das von dem Arbeitgeber vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird (BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 69 a.a.O.).

    Der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf kann nicht unter Wahrung des Organisationskonzeptes durch der Beklagten zumutbare Änderungen von betrieblichen Abläufen oder des Personalkonzepts mit dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin zur Deckung gebracht werden (vgl. dazu BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 70 a.a.O.).

    Dabei ist herauszustellen, dass sich die Beklagte auf die Bereitschaft der Klägerin, auch außerhalb ihrer Teilzeitarbeit über Handy erreichbar zu sein und dem Erfordernis von Dienstreisen Rechnung zu tragen, nicht verlassen muss (BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 96 a.a.O.; 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - Rn. 50 a.a.O.).

    Zu fragen ist, ob durch die von ihr gewünschte Abweichung die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden (BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 71 a.a.O.).

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 409/04

    Teilzeitanspruch

    Auszug aus LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13
    Dazu gehört die Entscheidung über die Kapazität an Arbeitskräften sowie an Arbeitszeit und wie diese Kapazität verteilt werden soll (BAG 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - Rn. 47, BAGE 115, 136).

    Dabei ist herauszustellen, dass sich die Beklagte auf die Bereitschaft der Klägerin, auch außerhalb ihrer Teilzeitarbeit über Handy erreichbar zu sein und dem Erfordernis von Dienstreisen Rechnung zu tragen, nicht verlassen muss (BAG 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 96 a.a.O.; 21.06.2005 - 9 AZR 409/04 - Rn. 50 a.a.O.).

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13
    Sie erstrebt die Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Beklagten zur Änderung ihres Arbeitsvertrags hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der von ihr geschuldeten Arbeitsleistung und der Lage der Arbeitszeit (vgl. dazu BAG 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 - Rn. 34, BAGE 105, 133; 18.02.2003 - 9 AZR 164/02 - Rn. 57, BAGE 105, 107).

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung erklärt hat (BAG 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 - Rn. 36, 37 a.a.O.).

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06

    Verringerungsanspruch - Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13
    Das schließt allerdings nicht aus, dass sie im Einzelfall ein derartiges Gewicht erlangen, dass sie die Teilung des Arbeitsplatzes ausschließen (BAG 08.05.2007 - 9 AZR 1112/06 - Rn. 37, NJW 2007, 3661).
  • BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 665/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein entgegenstehender betrieblicher Grund vorliegen, wenn der Arbeitgeber nach seinem Organisationskonzept möglichst jeden Kunden nur von einem Verkäufer bedienen lassen möchte (BAG 30.09.2003 - 9 AZR 665/02 - Rn. 32, 33, BAGE 108, 147) oder er nach seinem Konzept nur eine Person mit allen kreativen Fragen für sämtliche Produkte und Verlagsgruppen betrauen will, um eine einheitliche Linie zu gewährleisten (BAG 13.10.2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 24, 26, DB 2010, 340).
  • BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 542/02

    Anspruch auf Arbeitszeitverringerung - betriebliche Ablehnungsgründe

    Auszug aus LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13
    Auch ein Betreuungskonzept in einem heilpädagogischen Kindergarten kann den Träger berechtigen, den Arbeitszeitwunsch einer Gruppenleiterin abzulehnen (BAG 19.08.2003 - 9 AZR 542/02 - Rn. 48, 49, ZTR 2004, 542).
  • BAG, 13.11.2012 - 9 AZR 259/11

    Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13
    Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung gemäß § 894 Satz 1 ZPO als erteilt (BAG 13.11.2012 - 9 AZR 259/11 - Rn. 11, DB 2013, 760).
  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 910/08

    Arbeitszeit - Verringerung

    Auszug aus LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein entgegenstehender betrieblicher Grund vorliegen, wenn der Arbeitgeber nach seinem Organisationskonzept möglichst jeden Kunden nur von einem Verkäufer bedienen lassen möchte (BAG 30.09.2003 - 9 AZR 665/02 - Rn. 32, 33, BAGE 108, 147) oder er nach seinem Konzept nur eine Person mit allen kreativen Fragen für sämtliche Produkte und Verlagsgruppen betrauen will, um eine einheitliche Linie zu gewährleisten (BAG 13.10.2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 24, 26, DB 2010, 340).
  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

    Auszug aus LAG Hamm, 01.08.2013 - 17 Sa 185/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein entgegenstehender betrieblicher Grund vorliegen, wenn der Arbeitgeber nach seinem Organisationskonzept möglichst jeden Kunden nur von einem Verkäufer bedienen lassen möchte (BAG 30.09.2003 - 9 AZR 665/02 - Rn. 32, 33, BAGE 108, 147) oder er nach seinem Konzept nur eine Person mit allen kreativen Fragen für sämtliche Produkte und Verlagsgruppen betrauen will, um eine einheitliche Linie zu gewährleisten (BAG 13.10.2009 - 9 AZR 910/08 - Rn. 24, 26, DB 2010, 340).
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