Rechtsprechung
LAG Hamm, 02.09.2011 - 7 Sa 724/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Mobbing, Substantiierung, Kausalität
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 BGB
Mobbing, Substantiierung, Kausalität - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
"Mobbing"-Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten durch als "Mobbing" bezeichnete Handlungen durch den Arbeitgeber; Unbegründete Schadensersatzklage wegen Arbeitsplatzschikane bei unsubstantiierten Darlegungen des ...
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbegründete Schadensersatzklage wegen Arbeitsplatzschikane bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zu "Mobbinghandlungen" des Geschäftsführers
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Herford, 03.09.2010 - 3 Ca 1811/09
- LAG Hamm, 02.09.2011 - 7 Sa 724/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09
Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch …
Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2011 - 7 Sa 724/11
Da "Mobbing" weder ein anerkannter Rechtsbegriff ist noch eine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber darstellt (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - NZA - RR 2011, 378), ist ein solcher Anspruch nur dann begründet, wenn der Arbeitgeber durch die als "Mobbing" näher bezeichneten Handlungen kann arbeitsrechtliche Pflichten verletzt, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB begangen hat (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - NZA-RR 2011, 378).Dabei ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nicht etwa jede einzelne Handlung für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellen muss, sondern es ausreicht, wenn Verhaltensweisen, die für sich gesehen den Boden rechtmäßigen Verhaltens nicht verlassen, in ihrer Gesamtschau zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führen, weil sie aufgrund der in ihnen liegenden Systematik und Zielrichtung in ihrer Zusammenfassung geschützte Rechtsgüter des Arbeitnehmers beeinträchtigen (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - NZA-RR 2011, 378; 25.10.2007 - 8 AZR 593/06, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6; 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5).
In die Betrachtung sind sämtliche Handlungen oder Verhaltensweisen mit einzubeziehen, die diesem Prozess zuzuordnen sind (BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - NZA-RR 2011, 378).
Ob Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind, haben die Tatsacheninstanzen aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung und sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - NZA - RR 2011, 378).
Dabei ist es der anspruchsberechtigte Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm im Einzeln behaupteten Verhaltensweisen und auch für die Kausalität zwischen diesen und den eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen trifft (BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - NZA - RR 2011, 378).
- BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist
Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2011 - 7 Sa 724/11
Zwar können auch Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung tarifvertraglichen Verfallfristen unterliegen (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154).Dabei ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nicht etwa jede einzelne Handlung für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellen muss, sondern es ausreicht, wenn Verhaltensweisen, die für sich gesehen den Boden rechtmäßigen Verhaltens nicht verlassen, in ihrer Gesamtschau zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führen, weil sie aufgrund der in ihnen liegenden Systematik und Zielrichtung in ihrer Zusammenfassung geschützte Rechtsgüter des Arbeitnehmers beeinträchtigen (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - NZA-RR 2011, 378; 25.10.2007 - 8 AZR 593/06, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6; 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5).
Es kann damit offenbleiben, ob die Behauptung des Klägers zur Kausalität dieser Handlungen für seine gesundheitliche Beeinträchtigung ausreichend waren, wenngleich ein starkes Indiz für die Kausalität spricht, sofern im zeitlichen Zusammenhang mit feststehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei einem betroffenen Arbeitnehmer Erkrankungen auftreten (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06, AP Nr. 5 zu § 611 BGB).
- BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06
Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers
Auszug aus LAG Hamm, 02.09.2011 - 7 Sa 724/11
Dabei ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nicht etwa jede einzelne Handlung für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellen muss, sondern es ausreicht, wenn Verhaltensweisen, die für sich gesehen den Boden rechtmäßigen Verhaltens nicht verlassen, in ihrer Gesamtschau zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führen, weil sie aufgrund der in ihnen liegenden Systematik und Zielrichtung in ihrer Zusammenfassung geschützte Rechtsgüter des Arbeitnehmers beeinträchtigen (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - NZA-RR 2011, 378; 25.10.2007 - 8 AZR 593/06, AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6; 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5).
- LAG Hamm, 03.11.2011 - 15 Sa 869/11
Schadensersatz wegen Benachteiligung eines Brillenträgers
Nur ein solches ausreichend konkretisiertes Sachvorbringen kann von den Tatsacheninstanzen berücksichtigt werden (LAG Hamm vom 02.09.2011 - 7 Sa 724/11, juris.).