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   LAG Hamm, 04.11.2004 - 8 Sa 292/04   

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https://dejure.org/2004,7741
LAG Hamm, 04.11.2004 - 8 Sa 292/04 (https://dejure.org/2004,7741)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2004 - 8 Sa 292/04 (https://dejure.org/2004,7741)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. November 2004 - 8 Sa 292/04 (https://dejure.org/2004,7741)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Kündigung / Schwerbehinderung / Anerkennungsantrag / Zustimmung des Integrationsamts / fehlerhafter Zustimmungsbescheid / Bestandskraft / Zweiwochenfrist / Treu und Glauben

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    SGB IX § 91 Abs. 2, BGB § 626 Abs. 2, BGB § 242
    Kündigung / Schwerbehinderung / Anerkennungsantrag / Zustimmung des Integrationsamts / fehlerhafter Zustimmungsbescheid / Bestandskraft / Zweiwochenfrist / Treu und Glauben

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigung - Schwerbehinderung - Anerkennungsantrag - Zustimmung des Integrationsamts - fehlerhafter Zustimmungsbescheid - Bestandskraft - Zweiwochenfrist - Treu und Glauben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Modifizierung der Vorschrift über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungssachverhalt durch das Schwerbehindertenrecht; Geltendmachung des Einwands fehlerhafter Rechtsanwendung im ...

  • Judicialis

    SGB IX § 91 Abs. 2; ; BGB § 626 Abs. 2; ; BGB § 242

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 91 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2; BGB § 242
    Verwaltungsrechtsweg bei verspäteter Zustimmung des Integrationsamtes zu außerordentlichen Kündigung auch nach Rücknahme des Anerkennungsantrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamm, 01.04.2004 - 16 Sa 1596/03
    Auszug aus LAG Hamm, 04.11.2004 - 8 Sa 292/04
    Auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 01.04.2004 - ersichtlich gemeint ist das Aktenzeichen 16 Sa 1596/03 - ergibt sich nichts anderes.
  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 632/85

    Schwerbehindertenkündigungsschutz - Unzulässige Rechtsausübung

    Auszug aus LAG Hamm, 04.11.2004 - 8 Sa 292/04
    Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1987 - 7 AZR 632/85 - AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 26 = NZA 1988, 429 ff. hingewiesen.
  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und Kündigungserklärungsfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 04.11.2004 - 8 Sa 292/04
    Ist allerdings die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs noch nicht verstrichen, weil etwa das Integrationsamt innerhalb kürzester Zeit seine Entscheidung getroffen hat, steht dem Arbeitgeber unabhängig von der Sondervorschrift des § 91 Abs. 5 SGB IX die volle Zweiwochenfrist ab Kenntnis vom Kündigungssachverhalt gemäß § 626 Abs. 2 BGB zur Verfügung (BAG Urt. v. 15.11.2001 - 2 AZR 380/00 - AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 45).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. November 2004 - 8 Sa 292/04 - aufgehoben, soweit es über die außerordentliche Kündigung vom 2. Januar 2003 entschieden hat.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2005 - 10 TaBV 22/05

    Unverzüglicher Ausspruch einer Kündigung iSv § 91 Abs 5 SGB 9

    In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Entscheidung der Rechtsfrage, ob infolge der seitens des Widerspruchsausschusses erteilten Zustimmung die Frage der Einhaltung der Zwei - Wochen - Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX von den Arbeitsgerichten überhaupt noch überprüft werden kann oder ob dieser Mangel allein im verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahren geltend zu machen ist (so LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2004, AZ: 8 Sa 292/04; Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, § 626 BGB Rd-Ziffer 289).
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