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   LAG Hamm, 05.02.2008 - 14 Sa 1447/07   

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LAG Hamm, 05.02.2008 - 14 Sa 1447/07 (https://dejure.org/2008,14940)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2008 - 14 Sa 1447/07 (https://dejure.org/2008,14940)
LAG Hamm, Entscheidung vom 05. Februar 2008 - 14 Sa 1447/07 (https://dejure.org/2008,14940)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Befristung, Verlängerung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
    Befristung, Verlängerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausscheiden der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bei gleichzeitiger Änderung des Vertragsinhalts; Relevanz materieller oder wesentlicher Änderungen des Vertragsinhalts; Begriff der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags; ...

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1
    Keine Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bei gleichzeitiger Änderung des Vertragsinhalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 23.08.2006 - 7 AZR 12/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2008 - 14 Sa 1447/07
    Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 = AP Nr. 1 § 14 TzBfG Verlängerung; Urt. v. 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 = AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG; Urt. v. 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 = AP Nr. 19 zu § 14 TzBfG).

    In beiden Fällen wird nur der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Vertragsinhalt in der Urkunde dokumentiert (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2006, a.a.O. m. w. N.).

    Darüber hinaus ist eine Änderung der Vertragsbedingungen bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig, wenn die Neufassung des Vertrags Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, die von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde, weil anderenfalls eine gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers mit einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer vorläge (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2006, a.a.O.).

    Gesetzlich ist nicht vorgesehen, insoweit einen Günstigkeitsvergleich, der zudem auch inhaltlichen Bedenken unterliegt, vorzunehmen (vgl. im Einzelnen BAG, Urt. v. 23. August 2006, a.a.O.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG, Urt. v. 23. August 2006, a.a.O.) besteht das Erfordernis eines unveränderten Vertragsinhalts über das bloße Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts der ursprünglich vereinbarten Befristung als Voraussetzung für eine wirksame Verlängerung.

  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 178/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2008 - 14 Sa 1447/07
    Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 = AP Nr. 1 § 14 TzBfG Verlängerung; Urt. v. 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 = AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG; Urt. v. 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 = AP Nr. 19 zu § 14 TzBfG).

    Der Arbeitnehmer soll bei der Entscheidung über die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber dessen Fortsetzung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass er durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird (vgl. BAG, Urt. v. 18. Januar 2006, a.a.O.).

  • BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 31/05

    Befristung ohne Sachgrund - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus LAG Hamm, 05.02.2008 - 14 Sa 1447/07
    Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl. BAG, Urt. v. 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 = AP Nr. 1 § 14 TzBfG Verlängerung; Urt. v. 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 = AP Nr. 22 zu § 14 TzBfG; Urt. v. 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 = AP Nr. 19 zu § 14 TzBfG).
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