Rechtsprechung
   LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5030
LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01 (https://dejure.org/2002,5030)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01 (https://dejure.org/2002,5030)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 17 Sa 1897/01 (https://dejure.org/2002,5030)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,5030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - RS C 303/98 Simap -

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 15 Abs. 6 a BAT, Artikel 2 Ziffer 1 EWG-Richtlinie 93/104 des Rates vom 23.11.1993
    Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - RS C 303/98 Simap -

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bundesangestelltentarif; Öffentlicher Arbeitgeber; Vergütung des Bereitschaftsdienstes; Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Höhe der Vergütung bei Bereitschaftsdienst

  • Judicialis

    BAT § 15 Abs. 6 a; ; EWG-Richtlinie 93/104 Art. 2 Ziffer 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
    Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - hat der öffentliche Arbeitgeber seinen Angestellten die von diesen dienstplanmäßig nach § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 BAT geleisteten Bereitschaftsdienststunden nicht mit 100 v. H. als Vollarbeitsstunden, vielmehr weiterhin gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 BAT lediglich teilweise als Vollarbeitsstunden zu bewerten sowie zu vergüten.

    Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).

    Weitergehend hat das spanische Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valencia mit einem Beschluss vom 10.07.1998 gemäß Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG-Vertrag) dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung u.a. die Frage vorgelegt, ob in dem Fall, bei dem Ärzte in spanischen Krankenhäusern im jeweiligen unmittelbaren Anschluss an ihre normale Arbeit entweder Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie hierbei in dem Krankenhaus persönlich anwesend sein müssen, oder Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie zwar dabei ständig erreichbar, nicht aber in dem Krankenhaus persönlich anwesend sein müssen, der Bereitschaftsdienst dieser Ärzte als Arbeitszeit dieser Ärzte gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen und damit bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit dieser Ärzte nach Art. 6 Abs. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie zu berücksichtigen ist, worauf seitens des Europäischen Gerichtshofes mit Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - AP Nr. 2 EWG-Richtlinie Nr. 93/104 u.a. entschieden worden ist, dass einerseits in dem Fall, bei dem Ärzte in spanischen Krankenhäusern im jeweiligen unmittelbaren Anschluss an ihre normale Arbeit Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie in dem Krankenhaus persönlich anwesend sein müssen, der gesamte Bereitschaftsdienst dieser Ärzte als Arbeitszeit dieser Ärzte gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen und somit bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit diese Ärzte nach Art. 6 Abs. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, dass dagegen andererseits in dem Fall, bei dem Ärzte in spanischen Krankenhäusern im jeweiligen unmittelbaren Anschluss an ihre normale Arbeit Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie zwar dabei ständig erreichbar, nicht aber in dem Krankenhaus persönlich anwesend sein müssen (sogenannte Rufbereitschaft), nur die Zeit der tatsächlichen Arbeit dieser Ärzte während ihrer Rufbereitschaft als Arbeitszeit dieser Ärzte gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen und damit auch lediglich diese Zeit der tatsächlichen Arbeit dieser Ärzte bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit dieser Ärzte nach Art. 6 Abs. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie zu berücksichtigen ist.

    Ferner hat die Klägerin in ihrem nunmehr hier vorliegenden zweiten Rechtsstreit gegen die Beklagte schon vor dem Arbeitsgericht Iserlohn die Auffassung vertreten, dass ihr seitens der Beklagten deswegen in Bezug auf ihren Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 insgesamt 12.352,49 DM brutto an Arbeitsvergütung, an Urlaubsentgelt sowie an Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall nachzuzahlen seien, weil zum einen der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - entschieden habe, dass in dem Fall, bei dem von Arbeitnehmern, die Bereitschaftsdienste zu leisten hätten, diese Bereitschaftsdienste in der Weise erbracht würden, dass diese Arbeitnehmer während ihres jeweiligen gesamten Bereitschaftsdienstes in der Einrichtung ihres Arbeitgebers persönlich anwesend sein müssten, die gesamte Zeit des jeweiligen Bereitschaftsdienstes dieser Arbeitnehmer gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie als Vollarbeitszeit dieser Arbeitnehmer anzusehen sei, weswegen dann jedoch auch jeder von ihr (der Klägerin) im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx dienstplanmäßig von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages geleistete Bereitschaftsdienst für sie (die Klägerin) jeweils Vollarbeitszeit gewesen sei, da sie (die Klägerin) auf Anordnung der Beklagten die Verpflichtung gehabt habe, sich während ihres jeweiligen gesamten Bereitschaftsdienstes in dem von der Beklagten vorgegebenen Raum im K5xxxxxxxxx der Beklagten in L1xxxxxxxxx auf Abruf für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten aufzuhalten, und weswegen dann aber die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ihr (der Klägerin) gegenüber jeden ihrer Bereitschaftsdienste nur mit 40 v.H. als Vollarbeitszeit zu bewerten sowie zudem ihr (der Klägerin) für jede nach Vorstehendem in eine Vollarbeitsstunde umgewertete Bereitschaftsdienststunde lediglich die Überstundenvergütung gemäß § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT zu zahlen, vielmehr ihr (der Klägerin) gegenüber verpflichtet gewesen sei, ebenfalls jede ihrer (der Klägerin) Bereitschaftsdienststunde jeweils zu 100 v. H. als Vollarbeitsstunde in Ansatz zu bringen sowie zu bezahlen und zudem ihr (der Klägerin) ebenfalls für jede ihrer (der Klägerin) Bereitschaftsdienststunden sowohl die Zulagen nach § 33 a BAT als auch die Zeitzuschläge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f BAT sowie zusätzlich sogar den Überstundenzuschlag von 25 v.H. nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BAT zu zahlen, da nämlich dadurch, dass nach Vorstehendem auch jede ihrer (der Klägerin) Bereitschaftsdienststunde ihr seitens der Beklagten als Vollarbeitsstunde in Ansatz zu bringen gewesen sei, sie bei der Beklagten nicht nur eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38 1/2 Stunden, vielmehr weit mehr als 38 1/2 Wochenarbeitsstunden und damit im Sinne des § 17 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT Überstunden erbracht habe, und weil zum anderen sie (die Klägerin) zudem im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages deswegen überhaupt keinen typischen Bereitschaftsdienst geleistet habe, weil sie (die Klägerin) nach ihrer Behauptung während der gesamten Zeit von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages verpflichtet gewesen sei, bei jeder Alarmierung wegen einer Notfallrettung innerhalb von einer Minute für ihre (der Klägerin) Tätigkeiten auf dem NEF der Beklagten einsatzbereit zu sein.

    Weitergehend hat jetzt die Beklagte, die ebenfalls bereits in der ersten Instanz des jetzt hier vorliegenden zweiten Rechtsstreits der Parteien durch den KAV NW vertreten worden ist, auch schon vor dem Arbeitsgericht Iserlohn zum einen beantragt, gerichtlich den vorstehenden erstinstanzlich letzten Zahlungsklageantrag der Klägerin in vollem Umfang abzuweisen, und zum anderen die Ansicht vertreten, dass sie der Klägerin im Hinblick auf den Klagezeitraum der Klägerin vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 überhaupt keine Beträge an Arbeitsvergütung, an Urlaubsentgelt, an Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, an Zulagen nach § 33 a BAT sowie an Zeitzuschlägen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT nachzuzahlen habe, da nämlich einerseits von ihr auch mit der Klägerin vereinbart worden sei, dass ebenfalls sie (die Klägerin) in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx jeweils im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages in Bezug auf einen Einsatz auf ihren NEF lediglich Bereitschaftsdienste zu leisten habe und dass dabei auch diese Bereitschaftsdienste der Klägerin der tariflichen Stufe A zugeordnet seien, und da andererseits ebenfalls ihre mit der Klägerin dahingehend getroffene Vereinbarung, dass sie (die Klägerin) im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages nur Bereitschaftsdienste sowie hierbei nach der tariflichen Stufe A zu erbringen habe, gemäß den Bestimmungen in § 15 Abs. 6 a BAT, Nr. 6 Abschnitt B SR 2 a zum BAT sowie Nr. 8 SR 2 c zum BAT rechtswirksam gewesen sei, weswegen dann jedoch sie berechtigt gewesen sei, auch der Klägerin ihre Bereitschaftsdienste lediglich mit 40 v. H. als Vollarbeitszeit in Ansatz zu bringen und in Bezug auf ihre nach Vorstehendem als Vollarbeitszeit ungewerteten Bereitschaftsdienststunden nur die Überstundenvergütung gemäß § 35 Abs. Abs. 3 Unterabs. 2 BAT zu zahlen, und da zudem die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - überhaupt keinen Nachzahlungsanspruch ihr (der Beklagten) gegenüber herleiten könne, da nämlich einerseits der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - zu den von Ärzten/Ärztinnen in spanischen Krankenhäusern zu leistenden Bereitschaftsdiensten entschieden habe, die jedoch überhaupt nicht mit den Bereitschaftsdiensten vergleichbar seien, die die Klägerin in ihrem (der Beklagten) Krankenhaus in L1xxxxxxxxx erbracht habe, und da andererseits zudem von Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - nur entschieden worden sei, dass lediglich arbeitszeitrechtlich der Bereitschaftsdienst in dem Falle als Vollarbeitszeit nach Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen sei, bei dem der Arbeitnehmer während seines gesamten Bereitschaftsdienstes in der Einrichtung seines Arbeitgebers persönlich anwesend sein müsse, dagegen überhaupt nicht entschieden worden sei, wie der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Bereitschaftsdienst, der nach Vorstehendem nur arbeitszeitrechtlich gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie als Vollarbeitszeit anzusehen sei, zu vergüten habe, wobei der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - deswegen überhaupt nicht darüber entscheiden gekonnt habe, wie der vorstehende Bereitschaftsdienst dem Arbeitnehmer seitens seines Arbeitgebers zu vergüten sei, weil ebenfalls in der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie - wie auch im deutschen ArbZG - an keiner Stelle irgend ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber aufgenommen sei.

    Ferner hat dann das Arbeitsgericht Iserlohn sowie hierbei ohne jegliche vorherige Beweisaufnahme mit einem Urteil vom 07.11.2001 den obigen erstinstanzlich letzten Zahlungsklageantrag der Klägerin insgesamt abgewiesen, wobei das Arbeitsgericht Iserlohn seine vorstehende Entscheidung in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom 07.11.2001 im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten deswegen überhaupt kein Nachzahlungsanspruch zustehe, weil die Beklagte auch mit der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 6 a BAT vereinbart habe, dass von ihr (der Klägerin) im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages jeweils nur Bereitschaftsdienste zu leisten seien, weil die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf ihre vorstehenden Bereitschaftsdienste auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - keine Vollarbeitszeitvergütung, vielmehr nur eine Bereitschaftsdienstvergütung zu zahlen gehabt habe, was schon vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - entschieden worden sei, und weil die Klägerin zudem überhaupt nichts dazu vorgebracht habe, weswegen die Beklagte ihr eine höhere Bereitschaftsdienstvergütung als die Bereitschaftsdienstvergütung, die ihr seitens der Beklagten bereits tatsächlich gezahlt worden sei, zu zahlen gehabt hätte.

    Ferner kann die Klägerin von der Beklagten sowie ebenfalls insofern bezüglich ihres gesamten Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich auch keinerlei Nachzahlungen jetzt auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., beanspruchen, da nämlich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., - worauf ebenfalls schon die Beklagte beidinstanzlich zutreffend verwiesen hat und wovon auch bereits das Arbeitsgericht Iserlohn in seinem von der Klägerin mit ihrer hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 07.11.2001 zutreffend ausgegangen ist - nur entschieden hat, dass lediglich arbeitszeitrechlich im Sinne des Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in dem Fall, bei dem die Arbeitnehmer während ihres gesamten Bereitschaftsdienstes persönlich in der Einrichtung ihres Arbeitgebers anwesend sein müssten, dieser Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer anzusehen sei, dagegen überhaupt nicht entschieden hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seinen Arbeitnehmern auch im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst, bei dem sich seine Arbeitnehmer während des gesamten Bereitschaftsdienstes in seiner (des Arbeitgebers) Einrichtung aufzuhalten hätten, die Vergütung zu zahlen, die er seinen Arbeitnehmern in Bezug auf eine Vollarbeitszeit zu zahlen habe, weswegen jedoch gerade sowohl der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK als auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt schon in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - übereinstimmend davon auszugehen, dass es im Hinblick auf die durch die deutschen Arbeitsgerichte zu entscheidende Frage, nämlich wie der deutsche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die von diesen geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten habe, deswegen überhaupt nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., ankomme, weil eben der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., allein die Frage entschieden habe, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit sei, hingegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst habe, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei, und weswegen zudem gerade nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Beschluss vom 12.03.2002 - 3 Sa 611/01 - ZTR 2002, 277 gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung nicht etwa die Frage vorgelegt hat, wie seitens des deutschen Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern nach den Bestimmungen der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie die von diesen Arbeitnehmern geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten seien, vielmehr nur die Frage vorgelegt hat, ob die geltenden Bestimmungen des deutschen ArbZG, wonach Bereitschaftsdienst von vornherein nicht Arbeitszeit, sondern Ruhezeit sei, gegen den in Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie aufgenommenen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz verstießen.

  • BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99

    Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

    Auszug aus LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
    Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).

    Ferner hat dann das Arbeitsgericht Iserlohn sowie hierbei ohne jegliche vorherige Beweisaufnahme mit einem Urteil vom 07.11.2001 den obigen erstinstanzlich letzten Zahlungsklageantrag der Klägerin insgesamt abgewiesen, wobei das Arbeitsgericht Iserlohn seine vorstehende Entscheidung in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom 07.11.2001 im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten deswegen überhaupt kein Nachzahlungsanspruch zustehe, weil die Beklagte auch mit der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 6 a BAT vereinbart habe, dass von ihr (der Klägerin) im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages jeweils nur Bereitschaftsdienste zu leisten seien, weil die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf ihre vorstehenden Bereitschaftsdienste auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - keine Vollarbeitszeitvergütung, vielmehr nur eine Bereitschaftsdienstvergütung zu zahlen gehabt habe, was schon vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - entschieden worden sei, und weil die Klägerin zudem überhaupt nichts dazu vorgebracht habe, weswegen die Beklagte ihr eine höhere Bereitschaftsdienstvergütung als die Bereitschaftsdienstvergütung, die ihr seitens der Beklagten bereits tatsächlich gezahlt worden sei, zu zahlen gehabt hätte.

    Ferner kann die Klägerin von der Beklagten sowie ebenfalls insofern bezüglich ihres gesamten Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich auch keinerlei Nachzahlungen jetzt auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., beanspruchen, da nämlich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., - worauf ebenfalls schon die Beklagte beidinstanzlich zutreffend verwiesen hat und wovon auch bereits das Arbeitsgericht Iserlohn in seinem von der Klägerin mit ihrer hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 07.11.2001 zutreffend ausgegangen ist - nur entschieden hat, dass lediglich arbeitszeitrechlich im Sinne des Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in dem Fall, bei dem die Arbeitnehmer während ihres gesamten Bereitschaftsdienstes persönlich in der Einrichtung ihres Arbeitgebers anwesend sein müssten, dieser Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer anzusehen sei, dagegen überhaupt nicht entschieden hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seinen Arbeitnehmern auch im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst, bei dem sich seine Arbeitnehmer während des gesamten Bereitschaftsdienstes in seiner (des Arbeitgebers) Einrichtung aufzuhalten hätten, die Vergütung zu zahlen, die er seinen Arbeitnehmern in Bezug auf eine Vollarbeitszeit zu zahlen habe, weswegen jedoch gerade sowohl der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK als auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt schon in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - übereinstimmend davon auszugehen, dass es im Hinblick auf die durch die deutschen Arbeitsgerichte zu entscheidende Frage, nämlich wie der deutsche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die von diesen geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten habe, deswegen überhaupt nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., ankomme, weil eben der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., allein die Frage entschieden habe, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit sei, hingegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst habe, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei, und weswegen zudem gerade nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Beschluss vom 12.03.2002 - 3 Sa 611/01 - ZTR 2002, 277 gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung nicht etwa die Frage vorgelegt hat, wie seitens des deutschen Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern nach den Bestimmungen der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie die von diesen Arbeitnehmern geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten seien, vielmehr nur die Frage vorgelegt hat, ob die geltenden Bestimmungen des deutschen ArbZG, wonach Bereitschaftsdienst von vornherein nicht Arbeitszeit, sondern Ruhezeit sei, gegen den in Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie aufgenommenen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz verstießen.

    dd 1) Weitergehend haben die Tarifvertragsparteien des BAT einerseits in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAT selbst bestimmt, dass lediglich "zum Zwecke der Vergütungsberechnung" die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeit als Arbeitszeit gewertet wird, woraus dann jedoch folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT die gesamten Bereitschaftsdienststunden des BAT von vorn herein keine "Vollarbeitsstunden" und damit auch keine "Überstunden" im Sinne des § 17 BAT sind (BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 6 AZR 165/89 - ZTR 1992, 380; BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 -).

  • ArbG Iserlohn, 07.11.2001 - 3 Ca 1125/01

    Vergütung von Bereitschaftsdienst; Definition "Bereitschaftsdienst"; Anspruch auf

    Auszug aus LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.11.2001 - 3 Ca 1125/01 - wird insgesamt zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.11.2001 - 3 Ca 1125/01 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 insgesamt 6.315,70 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskonsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 auf einen Teilbetrag von 1.013,75 Euro brutto seit dem 16.10.2000, auf einen Teilbetrag von 1.843,80 Euro brutto seit dem 16.11.2000, auf einen Teilbetrag von 416, 34 Euro brutto seit dem 16.12.2000, auf einen Teilbetrag von 1.009,91 Euro brutto seit dem 16.01.2001, auf einen Teilbetrag von 1.457,23 Euro brutto seit dem 16.02.2001, auf einen Teilbetrag von 502, 91 Euro brutto seit dem 16.03.2001 sowie auf einen Teilbetrag von 71, 76 Euro brutto seit dem 16.04.2001 nachzuzahlen.

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 612/99

    Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

    Auszug aus LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
    Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap - nur dazu Stellung genommen, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99).

    Ferner kann die Klägerin von der Beklagten sowie ebenfalls insofern bezüglich ihres gesamten Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich auch keinerlei Nachzahlungen jetzt auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., beanspruchen, da nämlich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., - worauf ebenfalls schon die Beklagte beidinstanzlich zutreffend verwiesen hat und wovon auch bereits das Arbeitsgericht Iserlohn in seinem von der Klägerin mit ihrer hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 07.11.2001 zutreffend ausgegangen ist - nur entschieden hat, dass lediglich arbeitszeitrechlich im Sinne des Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in dem Fall, bei dem die Arbeitnehmer während ihres gesamten Bereitschaftsdienstes persönlich in der Einrichtung ihres Arbeitgebers anwesend sein müssten, dieser Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer anzusehen sei, dagegen überhaupt nicht entschieden hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seinen Arbeitnehmern auch im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst, bei dem sich seine Arbeitnehmer während des gesamten Bereitschaftsdienstes in seiner (des Arbeitgebers) Einrichtung aufzuhalten hätten, die Vergütung zu zahlen, die er seinen Arbeitnehmern in Bezug auf eine Vollarbeitszeit zu zahlen habe, weswegen jedoch gerade sowohl der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in seinem Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK als auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt schon in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - übereinstimmend davon auszugehen, dass es im Hinblick auf die durch die deutschen Arbeitsgerichte zu entscheidende Frage, nämlich wie der deutsche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die von diesen geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten habe, deswegen überhaupt nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., ankomme, weil eben der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C-303/98 Simap -, a.a.O., allein die Frage entschieden habe, ob und wann Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit sei, hingegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst habe, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei, und weswegen zudem gerade nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Beschluss vom 12.03.2002 - 3 Sa 611/01 - ZTR 2002, 277 gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung nicht etwa die Frage vorgelegt hat, wie seitens des deutschen Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern nach den Bestimmungen der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie die von diesen Arbeitnehmern geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten seien, vielmehr nur die Frage vorgelegt hat, ob die geltenden Bestimmungen des deutschen ArbZG, wonach Bereitschaftsdienst von vornherein nicht Arbeitszeit, sondern Ruhezeit sei, gegen den in Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie aufgenommenen öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz verstießen.

  • BAG, 27.01.1994 - 6 AZR 465/93

    Bereitschaftsdienst der Ärzte

    Auszug aus LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
    cc) Des Weiteren ist der Arbeitgeber weder durch § 17 BAT noch durch Nr. 6 Abschnitt B SR 2 a zum BAT und ebenfalls nicht durch Nr. 8 SR 2 c zum BAT daran gehindert, den Dienst seiner Arbeitnehmer zwischen dem Ende ihrer täglichen Vollarbeitszeit bis zum Beginn der täglichen Vollarbeitszeit am nächsten Tag dienstplanmäßig nur in dem Fall als Bereitschaftsdienst einseitig anzuordnen, bei dem nicht mit einer Beanspruchung der Arbeitnehmer während dieses Bereitschaftsdienstes von durchschnittlich 50 v. H. und mehr der Gesamtzeit dieses Bereitschaftsdienstes zu rechnen ist (BAG, Urteil vom 27.01.1994 - 6 AZR 465/93 - AP Nr. 23 zu § 17 BAT).
  • BAG, 19.09.1991 - 6 AZR 165/89

    Abgeltung von Bereitschaftsdienst durch Freizeit und zusätzliche Zeitzuschläge -

    Auszug aus LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
    dd 1) Weitergehend haben die Tarifvertragsparteien des BAT einerseits in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAT selbst bestimmt, dass lediglich "zum Zwecke der Vergütungsberechnung" die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeit als Arbeitszeit gewertet wird, woraus dann jedoch folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT die gesamten Bereitschaftsdienststunden des BAT von vorn herein keine "Vollarbeitsstunden" und damit auch keine "Überstunden" im Sinne des § 17 BAT sind (BAG, Urteil vom 19.09.1991 - 6 AZR 165/89 - ZTR 1992, 380; BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 -).
  • BAG, 23.04.1986 - 4 AZR 90/85

    Eingruppierung: Baukontrolleur in der Kommunalverwaltung

    Auszug aus LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
    Auf Grund einer solchen einzelvertraglichen Vereinbarung seitens des öffentlichen Arbeitgebers auch mit nicht organisierten Angestellten haben die nicht organisierten Angestellten gegenüber ihrem öffentlichen Arbeitgeber einen einzelvertraglichen Anspruch darauf, von ihrem öffentlichen Arbeitgeber hinsichtlich der Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in derselben Weise wie die organisierten Angestellten behandelt zu werden (BAG, Urteil vom 23.04.1986 - 4 AZR 90/85 - AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82

    Arbeitsentgelt: Vergütung für Bereitschaftsdienst

    Auszug aus LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
    bb 3) Ferner haben zwar die Tarifvertragsparteien des BAT sowie hierbei ebenfalls ab dem 01.04.1991 die Zulässigkeit der arbeitgeberseitigen Anordnung von Bereitschaftsdienst sowohl in Nr. 6 Abschnitt B Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 SR 2 a zum BAT als auch in Nr. 8 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 SR 2 c zum BAT zusätzlich zu der vorstehenden Bestimmung in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 Satz 2 BAT dahingehend eingeschränkt, dass im Kalendermonat einerseits in den Stufen A und B nicht mehr als sieben sowie andererseits in den Stufen C und D nicht mehr als sechs Bereitschaftsdienste angeordnet werden dürfen, wobei aber schon die Tarifvertragsparteien des BAT selbst sowohl in Nr. 6 Abschnitt B Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 SR 2 a zum BAT als auch in Nr. 8 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 SR 2 c zum BAT aufgenommen haben, dass die vorstehenden Zahlen von monatlich zulässigen Bereitschaftsdiensten dann vorübergehend überschritten werden dürfen, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre, und wobei noch hinzukommt, dass selbst in dem Fall, bei dem die vorstehenden Zahlen von monatlich zulässigen Bereitschaftsdiensten nicht nur vorübergehend überschritten werden, nicht allein hierdurch der Bereitschaftsdienst etwa von selbst zur vollen Arbeitsleistung wird (BAG, Urteil vom 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 - AP Nr. 12 zu § 17 BAT).
  • BAG, 30.01.1985 - 7 AZR 446/82

    Arbeitsentgelt: Zeitzuschläge bei Arbeitsbereitschaft

    Auszug aus LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
    Danach ist jedoch als Arbeitsbereitschaft die Zeit anzusehen, die für den Arbeitnehmer ohne körperliche und geistige Beanspruchung zur Entspannung geeignet ist (BAG, Urteil vom 14.04.1966 - 2 AZR 337/64 - BAGE 18, 273 = AP Nr. 1 zu § 15 BAT; BAG, Urteil vom 14.04.1966 - 2 AZR 216/64 - BAGE 18, 256 = AP Nr. 3 zu § 13 AZO; BAG, Urteil vom 28.01.1981 - 4 AZR 892/78 - AP Nr. 1 zu § 18 MTL II; BAG, Urteil vom 30.01.1985 - 7 AZR 446/82 - AP Nr. 2 zu § 35 BAT), wonach zwar die Arbeitsbereitschaft gegenüber der Vollarbeit eine mindere Leistung darstellt, aber von der Pause zu unterscheiden ist, da sich nämlich der Arbeitnehmer im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft in einer Pause nicht zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten braucht (BAG, Urteil vom 08.07.1959 - 4 AZR 274/58 - AP Nr. 1 zu § 13 AZO).
  • BAG, 09.08.1978 - 4 AZR 77/77

    Einzelne Stufen des Bereitschaftsdienstes - Angestellter Arzt - Anstalt - Heim -

    Auszug aus LAG Hamm, 06.06.2002 - 17 Sa 1897/01
    ee) Des Weiteren hat jetzt das Bundesarbeitsgericht sowie dabei nunmehr in seinem Urteil vom 09.08.1978 - 4 AZR 77/77 - AP Nr. 5 zu § 17 BAT entschieden, dass die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes gemäß Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c zum BAT nach Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c zum BAT durch eine konstitutive schriftliche Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT erfolgen muss, dass der Arzt grundsätzlich bis zur Aufkündigung der schriftlichen Nebenabrede an die in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarte Stufe seiner Bereitschaftsdienste auch dann gebunden ist, wenn tatsächlich während der Bereitschaftsdienste des Arztes Arbeitsleistungen in dem zeitlich Ausmaß anfallen, dass deswegen die Bereitschaftsdienste des Arztes an sich gemäß Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c zum BAT einer höheren Stufe als der in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarten Stufe zuzuweisen wären, da es nämlich der Eigenart der tariflichen Pauschalierung der Bereitschaftsdienstvergütung entspricht, dass nicht nur eine konkrete Vergütungsabrechnung bezüglich der Bereitschaftsdienste unterbleibt, sondern zudem - bedingt durch den schwankenden Arbeitsanfall während der Bereitschaftsdienste - die in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarte Stufe der Bereitschaftsdienstvergütung teils unterschritten sowie teils überschritten wird, so dass sich ein Ausgleich nur in einem längeren Zeitraum ergeben kann, und dass der Arzt lediglich in dem Fall nicht bis zur Aufkündigung der schriftlichen Nebenabrede die in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarte Stufe seiner Bereitschaftsdienste gebunden ist, bei dem seine Arbeitsbedingungen während seiner Bereitschaftsdienste und seine Vergütung hierfür im Sinne des § 138 BGB in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen.
  • BAG, 19.11.1992 - 10 AZR 290/91

    Jahressonderzahlung - Gleichbehandlung in gemeinsamen Betrieb verschiedener

  • BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 337/64

    BAT: Antrag eines Schwerbeschädigten im Rahmen der Freizeitanordnung

  • BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 216/64

    Dienstbereitschaft - Arbeitsbereitschaft - Wache Achtsamkei - Zustand der

  • BAG, 28.01.1981 - 4 AZR 892/78

    Arbeitsbereitschaft: Kraftfahrer im Krankentransportdienst

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.03.2002 - 3 Sa 611/01

    Arzt, Krankenhaus, Bereitschaftsdienst, Arbeitszeit, Ruhezeit, Verkürzung,

  • BAG, 10.06.1959 - 4 AZR 567/56

    Bereitschaftsdienst und Überstunden

  • BAG, 08.07.1959 - 4 AZR 274/58

    Beamte - Festgesetzte Arbeitszeit - Regelmäßige Arbeitszeit - Übertragung

  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht