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   LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13   

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LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13 (https://dejure.org/2014,31900)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09.09.2014 - 14 Sa 389/13 (https://dejure.org/2014,31900)
LAG Hamm, Entscheidung vom 09. September 2014 - 14 Sa 389/13 (https://dejure.org/2014,31900)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    AGB, Auslegung, Ausschlussfrist, Schadensersatz, unerlaubte Handlung, Verwenderrisiko

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AGB, Auslegung, Ausschlussfrist, Schadensersatz, unerlaubte Handlung, Verwenderrisiko

  • IWW

    § 89b HGB, § ... 280 Abs. 1, § 611, § 241 BGB, § 278 BGB, § 89a HGB, § 611 Abs. 1, § 241 Abs. 2, §§ 249 ff. BGB, § 134, § 202 Abs. 1 BGB, § 202 Abs. 1, § 276 Abs. 3 BGB, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 280 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1, 2 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 309 Nr. 7 BGB, § 278 Satz 2 BGB, § 134 BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB, §§ 307 ff. BGB, § 24 MTV, § 271 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 266 StGB, § 267 StGB, § 826 BGB, § 781 BGB, § 781 Satz 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachlicher Geltungsbereich einer in einem Formulararbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung einer Ausschlussfrist

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGB; Auslegung; Ausschlussfrist; Schadensersatz; unerlaubte Handlung; Verwenderrisiko

  • rechtsportal.de

    Sachlicher Geltungsbereich einer in einem Formulararbeitsvertrag enthaltenen Vereinbarung einer Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Formularmäßige Ausschlussfrist gilt auch für Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen doch unwirksam?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (76)

  • LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 280/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Vergütungsanspruch für Arbeit auf Abruf

    Auszug aus LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13
    Nach der Auffassung der erkennenden Kammer des Berufungsgerichts erfassen Ausschlussfristen, welche die für die "beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag", "alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis" oder für "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen," gelten sollen, sämtliche Ansprüche aus der Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 243 ff., 283 f., juris = NZA-RR 2011, 75 (Leitsatz); 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 139 ff.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 9. ff. ).

    Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer werden nach Anspruchsgrundlagen differenzieren, wenn eine Ausschlussfrist schon ihrem Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 243 f., 283; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 139, 141 f.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 12 ).

    Zum einen besitzen umfassend formulierte tarifvertraglicher Ausschlussfristen eine entsprechende Reichweite bis hin zu gesetzlich unabdingbaren Ansprüchen ( vgl. zum Ganzen LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 241 f.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 140, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ).

    Um regelungsbedürftige außergewöhnliche oder fernliegende Fälle muss man sich deswegen keine Gedanken machen ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 244, juris; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 141., juris; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 15 ).

    "Außergewöhnlich" bzw. "fernliegend" ist nicht zu verwechseln mit "zahlreich", insbesondere nicht auf diese Bedeutung beschränkt ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 283; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 143 f.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 15 ).

    Weiter kann ohne Beeinträchtigung der formellen, d. h. wahrnehmbaren Transparenz materiellen, d. h. inhaltlichen Transparenz Genüge getan werden, indem hinsichtlich des Verfalls von Ansprüchen geregelt wird: "Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes, wegen fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen" ( vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 145 ).

    Bei einem anderen Verständnis wird die für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebliche Auslegung nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn, bei der es auf den Willen der konkreten Vertragsparteien nicht ankommt, gerade nicht angewendet ( vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 146 ).

  • LAG Hamm, 11.10.2011 - 14 Sa 543/11

    Berufung des Trainers erfolgreich - Vertragsklausel unwirksam

    Auszug aus LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13
    Nach der Auffassung der erkennenden Kammer des Berufungsgerichts erfassen Ausschlussfristen, welche die für die "beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag", "alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis" oder für "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen," gelten sollen, sämtliche Ansprüche aus der Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 243 ff., 283 f., juris = NZA-RR 2011, 75 (Leitsatz); 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 139 ff.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 9. ff. ).

    Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer werden nach Anspruchsgrundlagen differenzieren, wenn eine Ausschlussfrist schon ihrem Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 243 f., 283; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 139, 141 f.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 12 ).

    Zum einen besitzen umfassend formulierte tarifvertraglicher Ausschlussfristen eine entsprechende Reichweite bis hin zu gesetzlich unabdingbaren Ansprüchen ( vgl. zum Ganzen LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 241 f.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 140, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ).

    Um regelungsbedürftige außergewöhnliche oder fernliegende Fälle muss man sich deswegen keine Gedanken machen ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 244, juris; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 141., juris; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 15 ).

    "Außergewöhnlich" bzw. "fernliegend" ist nicht zu verwechseln mit "zahlreich", insbesondere nicht auf diese Bedeutung beschränkt ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 283; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 143 f.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 15 ).

    Anders als die bisher sowohl vom Bundesarbeitsgericht als auch der erkennenden Kammer des Berufungsgerichts beurteilten in einer Formularvertragsklausel enthaltenen Verfallfristen, die für alle Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gelten sollten und damit auch gesetzliche Ansprüche umfassten ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 245 ), kann aufgrund der gegenständlichen Eingrenzung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des objektiv-generalisierenden Maßstabes bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht davon ausgegangen werden, dass unter Zugrundelegung des Verständnisses der typischerweise am Abschluss von Arbeitsverträgen beteiligten Verkehrskreise damit alle auf dem Lebenssachverhalt "Arbeitsverhältnis" beruhenden Ansprüche von der Ausschlussfrist erfasst sein sollen.

  • BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 280/12

    Ausschlussfrist - Anspruch wegen behaupteter vorsätzlicher Schädigung (Mobbing) -

    Auszug aus LAG Hamm, 09.09.2014 - 14 Sa 389/13
    Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden, nicht rechtskundigen Vertragspartners ( vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, Rn. 23; 18. November 2008, 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153, Rn. 23; 8. Dezember 2010, 7 AZR 438/09, NZA 2011, 586, Rn. 21; 7. Juni 2011, 1 AZR 807/09, NZA 2011, 1234, Rn. 24; 20. April 2012, 9 AZR 504/10, NZA 2012, 982, Rn. 24; 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 18; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, a. a. O. ).

    Ohne solche Besonderheiten könne auch nicht angenommen werden, die Ausschlussfrist beziehe sich auf Kriterien, die aufgrund von Rückausnahmen, hier § 278 Satz 2 BGB, ausnahmsweise doch regelbar seien ( vgl. BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22 ).

    (aa) Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich kein Interesse hat, einen gesetzwidrigen Haftungsausschluss (z. B. für vorsätzlich verursachte Personenschäden) zu vereinbaren, der in jedem Fall nach § 134 BGB nichtig und bei Formulararbeitsverträgen nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam wäre (so aber BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22 ).

    (bb) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Arbeitsvertragsparteien bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist eher an laufende Entgeltansprüche, also an Ansprüche des Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, nicht aber an vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen Personenschäden denken (so aber BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22 ), wobei im Rahmen dieses Auslegungsansatzes die ebenfalls von einer umfassend formulierten Verfallfrist erfassten Ansprüche wegen sonstiger Schäden nicht beachtet werden, obwohl selbst dieser Haftungsausschluss nach § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB ohne Wertungsmöglichkeit zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt führt.

    Daher ist es unerheblich, dass die Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers, welche ohnehin nur einen Ausschnitt möglicher wechselseitiger Haftungsansprüche darstellen, in der Praxis keine große Rolle spielt und ob die Parteien dies bedacht oder für regelungsbedürftig gehalten haben ( so aber BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, III. 6. der Grunde; 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22 ).

    (5) Besonderer Hinweise oder Besonderheiten dafür, dass auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, eine Anwendung der Ausschlussfrist gewollt ist ( vgl. BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22 ), bedarf es nicht.

  • LAG Hamm, 25.11.2014 - 14 Sa 463/14

    Formularmäßige Fälligstellung eines Arbeitgeberdarlehens bei Beendigung des

    cc) Nach der Auffassung der erkennenden Kammer des Berufungsgerichts erfassen Ausschlussfristen, welche für die "beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag", für "alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis" oder für "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" gelten sollen, sämtliche Ansprüche aus der Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11., juris, Rn. 243 ff., 283 f; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 139 ff.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 9. ff.; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 41 ff. ).

    Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer werden nach Anspruchsgrundlagen differenzieren, wenn eine Ausschlussfrist schon ihrem Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 243 f., 283; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 139, 141 f.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 12; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 42 ).

    Im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, woraus sich sonst dieses Interesse erkennbar für die Arbeitnehmerseite ergeben soll, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen in jedem Fall gesetzeskonform sein sollen ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 45 ).

    Es ist fraglich, ob die beteiligten Verkehrskreise überhaupt bestimmte Ansprüche bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Ausschlussfrist im Blick haben ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 46 ).

    Um regelungsbedürftige außergewöhnliche oder fernliegende Fälle muss man sich deswegen keine Gedanken machen ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 244, juris; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 141., juris; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 15; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 47 ).

    Was die konkret betroffenen Parteien bedacht haben, sind im Übrigen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu berücksichtigende den Vertragsschluss begleitende Umstände ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 283 f.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 143 f.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 15; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 48 ).

    Weiter kann ohne Beeinträchtigung der formellen, d. h. durch die äußere Form der Klausel wahrnehmbaren Transparenz der materiellen, d. h. inhaltlichen Transparenz Genüge getan werden, indem hinsichtlich des Verfalls von Ansprüchen geregelt wird: "Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes, wegen fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen" ( vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 145; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 49 ).

    Mit dieser "Begründung" kann man jede Form einer rechtlicher Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einstellen, wenn wie hier bei der Verwendung einer umfassend formulierten Ausschlussfrist von vornherein ohne tatsächliche Grundlage unterstellt wird, ein gesetzeswidriger Inhalt sei in der zu überprüfenden Klausel trotz ihres Wortlauts nicht enthalten, weil die Parteien ihn ja nicht vereinbaren wollten ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 51 ).

    Typischerweise ist das Gegenteil der Fall ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 52 ).

    Kann sich der Arbeitgeber sicher sein, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer den gesetzlich zulässigen Inhalt einer Vertragsklausel stets durchsetzen kann, wenn ein unter dem Gesichtspunkt der §§ 307 ff. BGB oder aus anderen gesetzlichen Gründen wie z. B. § 202 Abs. 1 BGB problematischer Inhalt von der Rechtsprechung schon im Wege der Auslegung heraus interpretiert wird, wird er nicht mehr versuchen, eine angemessene Klausel zu formulieren ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 53 ).

    Ebenso wie Reisende ( vgl. BGH, 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 ) oder Käufer, selbst wenn diese Unternehmer sind ( vgl. BGH, 19. September 2007, VIII ZR 141/06, NJW 2007, 3774 ) muss auch der Arbeitnehmer bei einer umfassend formulierten Ausschlussfrist nicht erkennen, dass diese nicht umfassend, sondern lediglich gesetzeskonform gemeint ist ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 54 ).

    Bei einem anderen Verständnis wird die für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebliche Auslegung nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn, bei der es auf den Willen der konkreten Vertragsparteien nicht ankommt, gerade nicht angewendet ( vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 146; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 50 ).

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    (aa) Instanzgerichte ( vgl. LAG Hamm 9. September 2014 - 14 Sa 389/13 - Rn. 50) wie auch Teile des arbeitsrechtlichen Schrifttums (vgl. Preis/Roloff RdA 2005, 144, 147; Mohr SAE 2006, 167 f.; ähnlich Matthiessen NZA 2007, 361) kritisierten eine den Klauselwortlaut einschränkende Auslegung, wie sie der Achte Senat in der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung (BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 21) ursprünglich vorgenommen hat.
  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. September 2014 - 14 Sa 389/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Klage iHv. 68.705,15 Euro abgewiesen hat.
  • LAG Düsseldorf, 24.06.2020 - 4 Sa 571/19

    Vertragliche Ausschlussfrist; Urlaubsabgeltung

    (b)Dieser Rechtsprechung hat eine Reihe von Instanzgerichten widersprochen (u.a. LAG Niedersachsen 21.02.2018 - 2 Sa 83/17, Rn. 41 ff; LAG Hamm 09.09.2014 - 14 Sa 389/13, R. 40 ff; LAG Mecklenburg-Vorpommern 05.09.2017 - 2 Sa 26/17, alle juris).
  • LAG Niedersachsen, 27.02.2019 - 2 Sa 244/18

    Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Materielle Reichweite einer in

    Dies schließt eine derartige Auslegung aus (vgl. BAG, 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rr. 23; vgl. auch LAG Hamm, 9. September 2014 - 14 Sa 389/13 - Rnr. 29 ff.).
  • LAG Niedersachsen, 21.02.2018 - 2 Sa 83/17

    Formularmäßige Ausschlussfrist für Ansprüche des Arbeitgebers wegen Haftung aus

    Die Ausschlussklausel in § 14 des Arbeitsvertrages erfasst aus diesem Grunde sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz, auch die Ansprüche wegen Vorsatzhaftung (vgl. zum Ganzen LAG Hamm, 9. September 2014 - 14 Sa 389/13 - Rn. 29 ff.).
  • LAG Niedersachsen, 31.01.2018 - 2 Sa 945/17

    Formularmäßige Ausschlussfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und

    Dies schließt eine derartige Auslegung aus (vgl. BAG, 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23; vgl. zum Ganzen LAG Hamm, 9. September 2014 - 14 Sa 389/13 - Rn. 29 ff.).
  • LAG Hamm, 16.03.2017 - 17 Sa 381/15

    Schadensersatzansprüche der Arbeitgeberin gegen eine Verwaltungsangestellte bei

    Die Kammer folgt nicht der Auffassung der 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 09.09.2014 (14 Sa 389/13, EzA-SD 2015, Nr. 4, 12), das mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2016 (8 AZR 753/14, ZTR 2016, 657) unter Zurückverweisung des Rechtsstreits aufgehoben wurde.
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