Rechtsprechung
LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sozialplanansprüche; Gleichbehandlungsgrundsatz; Ablehnung des sofortigen Wechsels in die Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaft kein sachlicher Differenzierungsgrund für vollständigen Ausschluss von Sozialplanansprüchen.
- IWW
§ 216 b SGB III, § ... 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 112 Abs. 5 Ziff. 1 BetrVG, § 112 Abs. 5 BetrVG, § 12 Abs. 5 Nr. 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 112 Abs. 1 BetrVG, § 113 InsO, § 622 BGB, § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 622 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB, § 4 KSchG, § 123 Abs. 2 S. 2 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit des vollständigen Ausschlusses eines Arbeitnehmers von Sozialplanabfindungsansprüchen; Geltendmachung von Sozialplanabfindungsansprüchen in der Insolvenz des Arbeitgebers
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sozialplanansprüche; Gleichbehandlungsgrundsatz; Ablehnung des sofortigen Wechsels in die Beschäftigung- und Qualifizierungsgesellschaft kein sachlicher Differenzierungsgrund für vollständigen Ausschluss von Sozialplanansprüchen
- rechtsportal.de
Zulässigkeit des vollständigen Ausschlusses eines Arbeitnehmers von Sozialplanabfindungsansprüchen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Ausschluss von Sozialplanleistungen bei Ablehnung des Wechsels in Transfergesellschaft arbeitsrechtswidrig
Verfahrensgang
- ArbG Herford, 10.03.2015 - 3 Ca 1599/12
- LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
- BAG - 1 AZR 209/16 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (14)
- LAG Hamm, 14.05.2014 - 2 Sa 1651/13
Sozialplanansprüche; Gleichbehandlungsgrundsatz
Auszug aus LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
Sinn und Zweck der sozialen des Sozialplanes ist es nicht, dem Insolvenzverwalter die Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erleichtern und ihm Kosten durch ein vorzeitiges Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu ersparen, so dass diese Umstände die die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer wegen des Wechsels bzw. dessen Ablehnung sachlich nichtrechtfertigen können (so auch LAG Hamm, Urt. v. 14.05.2014 - 2 Sa 1651/13, Revision beim BAG, Az. 1 AZR 721/14).Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass das Arbeitsgericht im Anschluss an das Urteil der Berufungskammer vom 14.05.2014 in einem Parallelrechtstreit (2 Sa 1651/13, Revision unter dem Az. 1 AZR 721/14) unzulässigerweise den Ermessensspielraum der Betriebsparteien bei der Ausgestaltung eines Sozialplanes beschnitten und daher auch zu Unrecht einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz angenommen habe.
Soweit der Beklagte auch in der Berufungsinstanz unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens zu Rechtfertigung der Differenzierung vorträgt, dass der wirtschaftliche Nachteil der in die Transfergesellschaft wechselnden Arbeitnehmer höher gewesen sei als der Arbeitnehmer, die den Wechsel in die Transfergesellschaft ablehnten, ist dieses Vorbringen zu Rechtfertigung der vorgenommenen Differenzierung schon deswegen nicht geeignet, weil es jedenfalls in dieser Allgemeinheit bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zutreffend ist, was das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Berufungskammer vom 14.05.2014 in dem Parallelrechtstreit ( 2 Sa 1651/13, juris) zum im wesentlichen gleichen Vorbringen des Beklagten richtig entscheiden hat.
- BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07
Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente
Auszug aus LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
Der Berücksichtigung dieser den Arbeitnehmern zufließenden Leistungen steht nicht entgegen, dass sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Versichertengemeinschaft oder dem Staat erbracht werden (vgl. BAG, Urt. v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, DB 2009, 347).Soweit der Beklagte auch in der Berufungsinstanz darauf verweist, dass die Betriebsparteien bei der Ausgestaltung eines Sozialplanes aufgrund des ihnen zustehenden Ermessensspielraums grundsätzlich frei darüber entscheiden könnten, wann ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe sowie welche wirtschaftlichen Nachteile sie als ausgleichsfähig ansehen könnten, so ist dem grundsätzlich auch zuzustimmen, weil auch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung von einem weiten Ermessenspielraum der Betriebsparteien hinsichtlich der Frage, ob, in welchem Umfang und wie sie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile in einem Sozialplan ausgleichen oder abmildern können, ausgeht (…so ausdrücklich BAG, Urt. v. 20.04.2010 - 1 AZR 988/08, NZA 2010, 1018; Urt. v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, DB 2009, 347).
- BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 960/06
Kürzung einer Sozialplanabfindung
Auszug aus LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
Die Differenzierungskriterien müssen daher mit dem Sinn und Zweck des Sozialplanes vereinbar sein, sodass eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in Sozialplänen auch sachfremdenden Erwägungen unzulässig ist (…vgl. BAG, Urt. v. 30.09.2008 - 1 AZR 684/07, DB 2009, 573;… Urt. v. 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06, NZA 2008, 719; Urt. v. 06.11.2007 - 1 AZR 960/06, NZA 2008, 232;… Urt. v. 03.05.2006 - 4 AZR 189/05, NZA 2006, 1420).So ist es den Betriebsparteien trotz der Ihnen grundsätzlich zustehenden Ermessensspielraumes im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt, in einem Sozialplan eine Gruppenbildung vorzunehmen, die dazu dienen soll, eine eingearbeitete eine eingearbeitete und qualifizierte Belegschaft zu erhalten, da ein solches betriebliches Interesse nicht geeignet ist, Differenzierungen bei der Höhe von Sozialplanabfindungen zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urt. v. 06.11.2007 - 1 AZR 960/06, DB 2008, 356).
- BVerfG, 25.03.2015 - 1 BvR 2803/11
Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots durch Ausschluss eines …
Auszug aus LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Ausschluss des Klägers von den Sozialplanleistungen wegen des Bezuges der Erwerbsunfähigkeit Rente gerechtfertigt sein könnte (…vgl. dazu BAG, Urt. v. 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, NZA 2011, 1370; Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, Beschl. v. 25.03.2015 - 1 BvR 2803/11, NZA 2015, 1248), so dass er vom Verlust des Arbeitsverhältnisses nicht so stark betroffen gewesen ist, wie die Arbeitnehmer, die sich noch in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befanden. - LAG Bremen, 22.01.2009 - 3 Sa 153/08
Gleichbehandlung bei der Gestaltung von Sozialplänen; Abfindung bei einseitiger …
Auszug aus LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
Der vollständige Ausschluss von den Sozialplanleistungen wegen der Ablehnung des Wechsels in die Transfergesellschaft ist kein mit dem Sinn und Zweck des Sozialplanes vereinbares Differenzierungskriterium (so auch im Ergebnis LAG Bremen, Urt. v. 22.01.2009 - 3 Sa 153/08, ZIP 2009, 1388; Wölfel DB 2015, 319). - BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10
Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente
Auszug aus LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Ausschluss des Klägers von den Sozialplanleistungen wegen des Bezuges der Erwerbsunfähigkeit Rente gerechtfertigt sein könnte (vgl. dazu BAG, Urt. v. 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, NZA 2011, 1370; Verfassungsbeschwerde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, Beschl. v. 25.03.2015 - 1 BvR 2803/11, NZA 2015, 1248), so dass er vom Verlust des Arbeitsverhältnisses nicht so stark betroffen gewesen ist, wie die Arbeitnehmer, die sich noch in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befanden. - BAG, 20.04.2010 - 1 AZR 988/08
Sozialplan - Auslegung - Gleichbehandlungsgrundsatz
Auszug aus LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
Soweit der Beklagte auch in der Berufungsinstanz darauf verweist, dass die Betriebsparteien bei der Ausgestaltung eines Sozialplanes aufgrund des ihnen zustehenden Ermessensspielraums grundsätzlich frei darüber entscheiden könnten, wann ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe sowie welche wirtschaftlichen Nachteile sie als ausgleichsfähig ansehen könnten, so ist dem grundsätzlich auch zuzustimmen, weil auch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung von einem weiten Ermessenspielraum der Betriebsparteien hinsichtlich der Frage, ob, in welchem Umfang und wie sie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile in einem Sozialplan ausgleichen oder abmildern können, ausgeht (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 20.04.2010 - 1 AZR 988/08, NZA 2010, 1018;… Urt. v. 11.11.2008 - 1 AZR 475/07, DB 2009, 347). - BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82
Sozialplan - Abfindung - Betriebsänderung - GerichtlicheSchritte gegen Kündigung
Auszug aus LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
Denn eine derartige Bedingung hat nichts mit den wirtschaftlichen Nachteilen zu tun, die den betroffenen Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen (…vgl. BAG, Urt. v. 31.05.2005 - 1 AZR 254/04, NZA 2005, 997; Urt. v. 20.12.1983 - 1 AZR 442/82, BAGE 44, 364). - BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 695/99
Kündigungsfrist im Konkurs bei befristetem Arbeitsvertrag
Auszug aus LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
Denn § 113 InsO enthält eine Höchstkündigungsfrist in der Insolvenz, die nur dann einschlägig ist, wenn für das Arbeitsverhältnis außerhalb der Insolvenz keine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist (vgl. BAG, Urt. v. 06.07.2000 - 2 AZR 695/99, MDR 2000, 1454). - BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04
Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Auszug aus LAG Hamm, 11.11.2015 - 2 Sa 752/15
Denn eine derartige Bedingung hat nichts mit den wirtschaftlichen Nachteilen zu tun, die den betroffenen Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen (vgl. BAG, Urt. v. 31.05.2005 - 1 AZR 254/04, NZA 2005, 997;… Urt. v. 20.12.1983 - 1 AZR 442/82, BAGE 44, 364). - BAG, 30.09.2008 - 1 AZR 684/07
Sozialplanabfindung bei vorzeitiger Altersrente
- BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06
Stichtagsregelung im Sozialplan
- BAG, 18.07.2006 - 1 AZR 521/05
Auslegung eines Sozialplans
- BAG, 03.05.2006 - 4 AZR 189/05
Turboprämie" - Klageverzicht als Bedingung für Abfindung