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   LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07   

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LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07 (https://dejure.org/2008,6384)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07 (https://dejure.org/2008,6384)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 14 Sa 1578/07 (https://dejure.org/2008,6384)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Gleichbehandlungsgrundsatz, Maßregelungsverbot, Lohnerhöhung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 242, § 611, § 612 a BGB
    Gleichbehandlungsgrundsatz, Maßregelungsverbot, Lohnerhöhung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung der Ausschließung von Arbeitnehmern von einer freiwilligen Lohnerhöhung; Verstoß unterschiedlicher Vergütungserhöhung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Maßregelungsverbot durch den Abschluss eines neuen Standardarbeitsvertrages; Auswirkungen der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2008, 945 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 420/06

    Gleichbehandlung nach Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07
    Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 = AP Nr. 204 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Urt. v. 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 = AP Nr. 288 zu § 613 a BGB; Urt. v. 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 = AP Nr. 192 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urt. v. 31. August 2005, a.a.O.; Urt. v. 29. September 2004, a.a.O.) sowie eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers voraus (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.).

    a) Im Bereich der Vergütung, also der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (vgl. BAG, Urt. v. 26. September 2007 - 10 AZR 569/06 = NZA 2007, S. 1424 ; Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.; Urt. v. 29. September 2004, a.a.O.).

    Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne Weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (vgl. BAG, Urt. v. 26. September 2007, a.a.O.; Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.).

    Dabei ist nach dem mit der Gehaltserhöhung verfolgten Zweck zu beurteilen, ob der von ihr ausgeschlossene Personenkreis zu Recht ausgenommen wird (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.; Urt. v. 11. September 1985 - 7 AZR 371/83 = AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Ein solcher Grund besteht, wenn mit der Beschränkung der Leistung auf eine bestimmte Gruppe ein weitergehender Zweck verbunden ist wie z. B. eine Angleichung unterschiedlicher Arbeitsbedingungen (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.).

    In beiden Fällen ist zu prüfen, ob ein sachlicher Grund für die Herausnahme einer Arbeitnehmergruppe mit einem bestimmten Arbeitsvertragsmodell und daraus resultierenden unterschiedlichen vertraglichen Bedingungen besteht (vgl. BAG, Urt. v. 26. September 2007, a.a.O., S. 1425 f.; Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.).

    Bei der notwendigen Würdigung besteht ein Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers, weil unterschiedliche Elemente der Vergütung (insbesondere Gehalt, Arbeitszeit und Altersversorgung) miteinander ggf. zu vergleichen sind (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.).

    Das Maßregelungsverbot kann auch verletzt sein, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, weil sie ihre Rechte nicht ausgeübt haben (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.; Urt. v. 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 = AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972; Urt. v. 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 = AP Nr. 8 zu § 612 a BGB).

    Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.; Urt. v. 12. Juni 2002, a.a.O.).

    Die Rechtfertigung dieser Einschätzung war im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu prüfen (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.).

  • BAG, 26.09.2007 - 10 AZR 569/06

    Sonderzahlung - Gleichbehandlung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07
    a) Im Bereich der Vergütung, also der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (vgl. BAG, Urt. v. 26. September 2007 - 10 AZR 569/06 = NZA 2007, S. 1424 ; Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.; Urt. v. 29. September 2004, a.a.O.).

    Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne Weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (vgl. BAG, Urt. v. 26. September 2007, a.a.O.; Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.).

    Ob es sich hierbei bereits um ein Vergütungssystem handelt oder lediglich um die nicht unübliche Situation, dass im Laufe der Zeit je nach der wirtschaftlichen Lage des Betriebs und des Arbeitsmarktes unterschiedliche vertragliche Bedingungen nebeneinander für gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit bestehen (vgl. dazu BAG, Urt. v. 26. September 2007, a.a.O., S. 1425), kann offen bleiben.

    In beiden Fällen ist zu prüfen, ob ein sachlicher Grund für die Herausnahme einer Arbeitnehmergruppe mit einem bestimmten Arbeitsvertragsmodell und daraus resultierenden unterschiedlichen vertraglichen Bedingungen besteht (vgl. BAG, Urt. v. 26. September 2007, a.a.O., S. 1425 f.; Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.).

  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 43/04

    Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07
    Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 = AP Nr. 204 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Urt. v. 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 = AP Nr. 288 zu § 613 a BGB; Urt. v. 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 = AP Nr. 192 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urt. v. 31. August 2005, a.a.O.; Urt. v. 29. September 2004, a.a.O.) sowie eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers voraus (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.).

    a) Im Bereich der Vergütung, also der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (vgl. BAG, Urt. v. 26. September 2007 - 10 AZR 569/06 = NZA 2007, S. 1424 ; Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.; Urt. v. 29. September 2004, a.a.O.).

    Die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss auf eine Gruppenbildung, diese setzt vielmehr eine Besserstellung nach einem oder mehreren Kriterien voraus, die bei allen Begünstigten vorliegen (BAG, Urt. v. 29. September 2004, a.a.O.).

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 517/04

    Gleichbehandlung - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07
    Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 = AP Nr. 204 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Urt. v. 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 = AP Nr. 288 zu § 613 a BGB; Urt. v. 29. September 2004 - 5 AZR 43/04 = AP Nr. 192 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    In jedem Fall setzt die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urt. v. 31. August 2005, a.a.O.; Urt. v. 29. September 2004, a.a.O.) sowie eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers voraus (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.).

  • BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 340/01

    Maßregelungsverbot - Ausschluß von freiwilliger Leistung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07
    Das Maßregelungsverbot kann auch verletzt sein, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, weil sie ihre Rechte nicht ausgeübt haben (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.; Urt. v. 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 = AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972; Urt. v. 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 = AP Nr. 8 zu § 612 a BGB).

    Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.; Urt. v. 12. Juni 2002, a.a.O.).

  • BAG, 11.09.1985 - 7 AZR 371/83

    Gehaltserhöhung - Gleichbehandlung - Kaufkraftverlust

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07
    Dabei ist nach dem mit der Gehaltserhöhung verfolgten Zweck zu beurteilen, ob der von ihr ausgeschlossene Personenkreis zu Recht ausgenommen wird (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.; Urt. v. 11. September 1985 - 7 AZR 371/83 = AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

    Von einem derartigen Grundbetrag darf der Arbeitnehmer nur unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen werden (vgl. BAG, Urt. v. 15. November 1994 - 5 AZR 682/93 = AP Nr. 121 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Urt. v. 11. September 1985, a.a.O.).

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

    Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07
    Das Maßregelungsverbot kann auch verletzt sein, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, weil sie ihre Rechte nicht ausgeübt haben (vgl. BAG, Urt. v. 14. März 2007, a.a.O.; Urt. v. 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 = AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972; Urt. v. 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 = AP Nr. 8 zu § 612 a BGB).
  • BAG, 21.08.2007 - 3 AZR 269/06

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07
    Liegt eine Gruppenbildung vor, müssen die Differenzierungsgründe, d. h. die Gründe für die Ungleichbehandlung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen (vgl. BAG, Urt. v. 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 = MDR, 2008, Seite 32 ).
  • BAG, 15.11.1994 - 5 AZR 682/93

    Gleichbehandlung - Gehaltserhöhung

    Auszug aus LAG Hamm, 12.02.2008 - 14 Sa 1578/07
    Von einem derartigen Grundbetrag darf der Arbeitnehmer nur unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen werden (vgl. BAG, Urt. v. 15. November 1994 - 5 AZR 682/93 = AP Nr. 121 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Urt. v. 11. September 1985, a.a.O.).
  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 486/08

    Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Februar 2008 - 14 Sa 1578/07 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 26.08.2008 - 14 Sa 1761/07

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Maßregelungsverbot; Lohnerhöhung

    Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer freiwilligen Lohnerhöhung ausschließt, weil sie zu besseren Arbeitsbedingungen, die ein höheres Jahresentgelt zur Folge haben, beschäftigt werden und die den anderen Arbeitnehmern gewährte Lohnerhöhung die Vergütungsdifferenz verringern soll (vgl. LAG Hamm, 12. Februar 2008, 14 Sa 1578/07, NZA 2008, S. 945 (Ls.)).

    b) wenn die Lohnerhöhung den von ihr grundsätzlich ausgenommenen Arbeitnehmern unter der Bedingung angeboten wird, dass sie die Vereinbarung mit den schlechteren Arbeitsbedingungen für die Zukunft abschließen (vgl. LAG Hamm, 12. Februar 2008, a.a.O.).

    Insoweit besteht kein Unterschied zu der Situation im Betrieb der Beklagten, wo aufgrund eines gemeinsamen Willensentschlusses, wenn auch ggf. unter dem Druck der von der Beklagten angeführten Gründe sie sich mit ihren Arbeitnehmern auf den Abschluss einer verlängerten Arbeitszeit gegen nur teilweisen Lohnausgleich einigt (vgl. dazu LAG Hamm, 12. Februar 2008, 14 Sa 1578/07, juris).

  • LAG Hamm, 26.08.2008 - 14 Sa 1763/07

    Gleichbehandlungsgrundsatz; Maßregelungsverbot; Lohnerhöhung

    Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer freiwilligen Lohnerhöhung ausschließt, weil sie zu besseren Arbeitsbedingungen, die ein höheres Jahresentgelt zur Folge haben, beschäftigt werden und die den anderen Arbeitnehmern gewährte Lohnerhöhung die Vergütungsdifferenz verringern soll (vgl. LAG Hamm, 12. Februar 2008, 14 Sa 1578/07, NZA 2008, S. 945 (Ls.)).

    b) wenn die Lohnerhöhung den von ihr grundsätzlich ausgenommenen Arbeitnehmern unter der Bedingung angeboten wird, dass sie die Vereinbarung mit den schlechteren Arbeitsbedingungen für die Zukunft abschließen (vgl. LAG Hamm, 12. Februar 2008, a.a.O.).

    Insoweit besteht kein Unterschied zu der Situation im Betrieb der Beklagten, wo aufgrund eines gemeinsamen Willensentschlusses, wenn auch ggf. unter dem Druck der von der Beklagten angeführten Gründe sie sich mit ihren Arbeitnehmern auf den Abschluss einer verlängerten Arbeitszeit gegen nur teilweisen Lohnausgleich einigt (vgl. dazu LAG Hamm, 12. Februar 2008, 14 Sa 1578/07, juris).

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