Rechtsprechung
LAG Hamm, 14.11.2017 - 5 Ta 555/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Prozesskostenhilfe, Kündigungsschutzverfahren, allgemeiner Feststellungsantrag
- IWW
§ 7 KSchG, §§ ... 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 114 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 114 Satz 1 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 256 ZPO, § 4 S. 1 KSchG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; KSchG § 4 S. 1; ZPO § 256
Prozesskostenhilfe; Kündigungsschutzverfahren; allgemeiner Feststellungsantrag - rechtsportal.de
ZPO § 256 Abs. 1
Prozesskostenhilfe für allgemeinen Feststellungsantrag im Kündigungsschutzverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bielefeld, 04.09.2017 - 3 Ca 1278/17
- LAG Hamm, 14.11.2017 - 5 Ta 555/17
Papierfundstellen
- NZA 2018, 264
- NZA-RR 2018, 98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus LAG Hamm, 14.11.2017 - 5 Ta 555/17
Es entspricht daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 81, 347 ).Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
- LAG Hessen, 09.11.2006 - 2 Ta 472/06
Prozesskostenhilfe; allgemeiner Feststellungsantrag; mutwillig
Auszug aus LAG Hamm, 14.11.2017 - 5 Ta 555/17
Die gebotene weitgehende Gleichstellung der unbemittelten mit der bemittelten Partei gebietet es, auch der unbemittelten Partei für einen solchen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren (im Anschluss an Hessisches LAG, Beschluss vom 09. November 2006, 2 Ta 472/06, juris).Das Gegenteil ist der Fall (so bereits Hessisches LAG, Beschluss vom 09. November 2006, 2 Ta 472/06, juris).
- BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14
Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist
Auszug aus LAG Hamm, 14.11.2017 - 5 Ta 555/17
Nach der Rechtsprechung des BAG liegt in einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist oder zeitgleich mit ihrem Ablauf Wirkung entfalten sollen, während der allgemeine Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zum Streitgegenstand hat, ob das Arbeitsverhältnis über den durch eine Kündigung bestimmten Auflösungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014, 2 AZR 163/14, juris, m.w.N.).
- BVerfG, 10.07.2007 - 1 BvR 143/07
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Auszug aus LAG Hamm, 14.11.2017 - 5 Ta 555/17
Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris). - LAG Schleswig-Holstein, 02.11.2004 - 2 Ta 221/04
Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Erfolgsaussicht, Ausschlussfrist, …
Auszug aus LAG Hamm, 14.11.2017 - 5 Ta 555/17
Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris). - BVerfG, 07.04.2000 - 1 BvR 81/00
Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von …
Auszug aus LAG Hamm, 14.11.2017 - 5 Ta 555/17
Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris).