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   LAG Hamm, 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05   

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https://dejure.org/2006,8469
LAG Hamm, 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05 (https://dejure.org/2006,8469)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05 (https://dejure.org/2006,8469)
LAG Hamm, Entscheidung vom 15. März 2006 - 11 Sa 1130/05 (https://dejure.org/2006,8469)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Einzelfallentscheidung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 102 BetrVG
    Einzelfallentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Kündigung bei fehlender Anhörung des Betriebsrats; Zweck der Beteiligung des Betriebsrats; Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bei Mitteilung der subjektiven Kündigungsgründe durch den Betriebsrat

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05
    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (st. Rspr. des BAG, beispielsweise BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96; BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00; BAG 26. September 2002 - 2 AZR 424/01; BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02).

    Dazu gehören auch die dem Arbeitgeber bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitenden Umstände (BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96).

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 690/02

    Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05
    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (st. Rspr. des BAG, beispielsweise BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96; BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00; BAG 26. September 2002 - 2 AZR 424/01; BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02).
  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05
    Den Kündigungssachverhalt muss der Arbeitgeber in der Regel unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann (BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 329/03).
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 511/03

    Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers während

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05
    Dementsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), d. h., er muss über alle Gesichtspunkte informieren, die ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben (BAG 16. September 2004 - 2 AZR 511/03).
  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. beispielsweise BAG 4. August 1975 - 2 AZR 266/74; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01), dass eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt anzuhören, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, insbesondere er seiner Unterrichtungspflicht nicht ausführlich genug nachgekommen ist.
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05
    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (st. Rspr. des BAG, beispielsweise BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96; BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00; BAG 26. September 2002 - 2 AZR 424/01; BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02).
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 30/00

    Fristlose Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers - Entgegennahme

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05
    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat (st. Rspr. des BAG, beispielsweise BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96; BAG 21. Juni 2001 - 2 AZR 30/00; BAG 26. September 2002 - 2 AZR 424/01; BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02).
  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

    Auszug aus LAG Hamm, 15.03.2006 - 11 Sa 1130/05
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. beispielsweise BAG 4. August 1975 - 2 AZR 266/74; BAG 16. Januar 2003 - 2 AZR 707/01), dass eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt anzuhören, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, insbesondere er seiner Unterrichtungspflicht nicht ausführlich genug nachgekommen ist.
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